Eine mit Gemüse gefüllte rote Einkaufstausche hängt an einer geschlossenen Haustür

Quarantäne und Isolierung

Positiver Test - ...

  • Ab 23. November 2022 besteht keine Pflicht zur Selbstisolation nach einem positiven Testergebnis auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mehr. Bereits begonnene Absonderungen können beendet werden.
  • Anstelle der bisherigen Isolationsanordnung tritt die Verpflichtung zu Schutzmaßnahmen gegenüber Personen, die nicht zum gleichen Haushalt gehören und die ihrerseits nicht nachweislich positiv auf SARS-CoV-2 getestet sind.
  • Für fünf Tage nach dem Tag des positiven Testergebnisses besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer Atemschutzmaske außerhalb der eigenen Häuslichkeit, insbesondere in geschlossenen Räumlichkeiten und im Freien, wenn ein Abstand von 1,5 Meter zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Eine Maske muss nicht getragen werden, wenn ein Kontakt ausschließlich zu Angehörigen des eigenen Haushalts oder zu anderen nachweislich positiv getesteten Personen besteht. Von dieser Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren sowie Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder zur Verständigung mit anderen Personen keine Maske tragen können.
  • Die Maskenpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt des ersten positiven Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 unabhängig von der Art des Tests.
  • Es wird empfohlen, über die vorgeschriebenen fünf Tage hinaus eine Maske zu tragen, solange nicht für 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
  • Die Schutzmaßnahmen enden bereits vor Ablauf von fünf Tagen, wenn ein PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 nach einem positiven Antigen-Schnelltest nicht bestätigt.
  • Im Fall von Krankheitssymptomen wird bis zum Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag des positiven Tests eine freiwillige Selbstisolation dringend empfohlen. Die Selbstisolation sollte erst nach Ablauf von zehn Tagen oder nach 48 Stunden Symptomfreiheit beendet werden.
  • Schülerinnen, Schüler und Studierende an Schulen, die die Isolation eigenverantwortlich fortsetzen, sind in den ersten 48 Stunden nach dem Abklingen der Krankheitssymptome von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit. Wenn die Schule einen Distanzunterricht organisiert, ist daran teilzunehmen.

Bitte beachten Sie:

Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können ab sofort telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat angesichts steigender Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung wieder aktiviert.

Was mache ich, wenn ich in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 sowie § 35 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes tätig bin?

Im Fall einer Infektion gilt ein Tätigkeitsverbot in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.

Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind:

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulante Operationen,
  • Entbindungs- Dialyse- Reha- und sonstige Behandlungseinrichtungen,
  • Arzt-, Zahnarzt-, psychotherapeutische und sonstige humanmedizinische Praxen,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdiensts mit Behandlungs- oder Untersuchungsaufgaben,
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
  • voll- und teil stationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
  • ambulante Pflegedienste

Seit dem 1. März 2023 besteht nach einem positiven Testergebnis für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot von fünf Tagen ab Vornahme des zugrundeliegenden ersten Tests. Ein Testnachweis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit ist nicht mehr erforderlich. Innerhalb von zehn Tagen soll eine Tätigkeit aber erst dann wiederaufgenommen werden, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Diese Regelungen gelten auch in Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen.

Betroffene Einrichtungen sind:

  • Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
  • Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünfte
  • sonstige Massenunterkünfte

Seit dem 1. März 2023 besteht nach einem positiven Testergebnis für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot von fünf Tagen ab Vornahme des zugrundeliegenden ersten Tests. Ein Testnachweis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit ist nicht mehr erforderlich. Innerhalb von zehn Tagen soll eine Tätigkeit aber erst dann wiederaufgenommen werden, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.

Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind:

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulante Operationen,
  • Entbindungs- Dialyse- Reha- und sonstige Behandlungseinrichtungen,
  • Arzt-, Zahnarzt-, psychotherapeutische und sonstige humanmedizinische Praxen,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Behandlungs- oder Untersuchungsaufgaben,
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
  • voll- und teil stationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
  • ambulante Pflegedienste

 

Diese Regelungen gelten auch in Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen.

Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen sind:

  • Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
  • Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünfte,
  • sonstige Massenunterkünfte)

Das Betretungsverbot gilt nicht für:

  • Personen, die in der Einrichtung betreut, gepflegt oder untergebracht sind oder sollen
  • Für zwingend notwendige Begleitpersonen (insbesondere Elternteile, Betreuer) im Rahmen einer medizinischen Behandlung
  • Für die Sterbebegleitung
  • Für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, andere hoheitlich tätig werdende Personen sowie Besuche von Personen der Rechtspflege

Ich bin Kontaktperson

Auch wenn Sie keine Symptome haben, verhalten Sie sich bitte besonders vorsichtigund reduzieren Sie Ihre Kontakte soweit wie möglich, insbesondere zu Personen mit einem hohen Risiko für eine schwere Erkrankung.

Sie leisten einen wichtigen Beitrag, das Infektionsgeschehen einzudämmen, wenn Sie die bekannten Schutzmaßnahmen im Sinne der bekannten „AHA-L-Regeln“ (Abstand – Hygiene – im Alltag Maske tragen - Lüften) einhalten.

Personen, die mit einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person in einem Haushalt leben, sollten persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte für einen Zeitraum von mindestens fünf Tagen reduzieren, insbesondere, wenn sie über keinen ausreichenden Immunstatus aufgrund Impfung oder Genesung verfügen; eine tägliche Testung wird empfohlen. Gleiches gilt für sonstige enge Kontaktpersonen infizierter Personen.

Verdienstausfall

Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen tätig sind, haben für die Zeit des Tätigkeitsverbotes Anrecht auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind:

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulante Operationen,
  • Entbindungs- Dialyse- Reha- und sonstige Behandlungseinrichtungen,
  • Arzt-, Zahnarzt-, psychotherapeutische und sonstige humanmedizinische Praxen,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Behandlungs- oder Untersuchungsaufgaben,
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
  • voll- und teil stationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
  • ambulante Pflegedienste

Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen sind:

  • Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
  • Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünfte,
  • sonstige Massenunterkünfte)

Erforderlich ist ein geeigneter Nachweis über das positive Testergebnis. Dieser Anspruch besteht auch bei einem positiven Selbsttest, wenn dieser durch einen zeitlich naheliegenden Test mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR-Test) glaubhaft gemacht wird. Bei Arbeitnehmern erfolgt die Zahlung durch den Arbeitgeber. Dieser erhält seine Aufwendungen vom Land erstattet. Die Antragstellung erfolgt über ifsg-online.deÖffnet sich in einem neuen Fenster

Seit dem 1. November 2021 haben Ungeimpfte in Hessen keinen Anspruch mehr auf eine Verdienstausfallentschädigung, wenn sie in Quarantäne müssen.

Informationen hierzu in der PressemitteilungÖffnet sich in einem neuen Fenster