Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 4 TestV

Stand: 28. Juni 2021

Lesedauer:5 Minuten

Die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Testverordnung – TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit sieht in § 4 TestV zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Testungen in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen für Personal, Bewohnerinnen und Bewohner / Patientinnen und Patienten und soweit anwendbar für Besucherinnen und Besucher vor.

Seit dem 8. März 2021 entfällt nach der TestV das Antragsverfahren nach § 6 Abs. 3 TestV in der Fassung vom 27. Januar 2021 für die Feststellung der Mengen an PoC-Antigen-Tests. Sie müssen daher keinen Antrag mehr beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration stellen.

Folgende Regelungen gelten ab dem 1. Juli 2021.

Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 TestV können entsprechend der unten aufgeführten Mengen PoC-Antigen-Tests oder Antigentests in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen.

Geltungsbereich

Für die Beschaffung und Nutzung von PoC-Antigen-Tests oder Antigentests im Rahmen der festgelegten Mengen werden folgende Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 TestV erfasst:

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, die nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallen,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten und die nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallen,
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI,
  • ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,
  • Obdachlosenunterkünfte,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
  • stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe sowie
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Abs. 1 SGB IX.

Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 TestV sind:

  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden sowie
  • Rettungsdienste.

Wie erfolgt die Berechnung der festgelegten Mengen?

Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen. In der Berechnung der Mengen sind alle PoC-Antigen-Tests oder Antigentests für eine Einrichtung bzw. ein Unternehmen enthalten, also auch die PoC-Antigen-Tests oder Antigentests für Personal und (soweit anwendbar) Besucherinnen und Besucher.

Beispiel: Rehabilitationseinrichtungen stehe je betreuter / behandelter Person 30 PoC-Antigen-Tests oder Antigentests zur Verfügung. Betreut eine Rehabilitationseinrichtung 15 Personen, so liegt die Menge möglicher PoC-Antigen-Tests oder Antigentests im Monat grundsätzlich bei 450 Tests, einschließlich der PoC-Antigen-Tests oder Antigentests für Personal und Besucherinnen und Besucher.

Im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts sind die Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 TestV berechtigt, die folgende Gesamtanzahl von PoC-Antigen-Tests oder Antigentests zur Eigenanwendung je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen:

Mengen PoC-Antigen-Tests oder Antigentests pro Monat je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person je Einrichtung / Unternehmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 TestV

Krankenhäuser
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 TestV i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 IfSG

30

Einrichtungen für ambulantes Operieren
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 TestV i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 IfSG

30

Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 TestV i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 IfSG

30

Dialyseeinrichtungen
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 TestV i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 IfSG

30

Tageskliniken
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 TestV i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 IfSG

30

Nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 TestV i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG

30

Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 TestV i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 IfSG

30

Nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten, oder
Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 TestV i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 7 IfSG

20

Ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 TestV

30

Obdachlosenunterkünfte
§ 4 Abs. 2 Nr. 4 TestV i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG

30

Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
§ 4 Abs. 2 Nr. 4 TestV i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG

30

Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
§ 4 Abs. 2 Nr. 5 TestV

30

Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Abs. 1 SGB IX
§ 4 Abs. 2 Nr. 6 TestV

30

Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 TestV sind berechtigt, bis zu 10 PoC-Antigen-Tests oder Antigentests je in der Einrichtung tätiger Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen (§ 6 Abs. 4 Satz 3 TestV).

Erfasster Personenkreis

PoC-Antigen-Tests oder Antigentests können von den oben genannten Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 TestV für die Testung von asymptomatischen Personen eingesetzt werden,

  • die dort tätig werden sollen oder tätig sind (Personal),
  • die durch diese behandelt, betreut, gepflegt werden oder in diesen untergebracht sind (insb. Bewohnerinnen und Bewohner / Patientinnen und Patienten) und / oder
  • die eine in einer Einrichtung oder einem Unternehmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 TestV behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen (Besucherinnen und Besucher).

Für Personal ist der Anspruch grundsätzlich auf eine Diagnostik mittels Antigen-Tests beschränkt. Dies beinhaltet laborbasierte Antigen-Tests sowie PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 4 TestV kann die Diagnostik auch mittels Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen; in diesem Fall darf abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TestV kein Zeugnis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und kein COVID-19-Testzertifikat im Sinne des § 22 Abs. 7 IfSG ausgestellt werden.

Für Personen, die durch die genannten Einrichtungen oder Unternehmen behandelt, betreut, gepflegt werden oder in diesen untergebracht sind sowie deren Besucherinnen und Besucher ist der Anspruch auf eine Diagnostik mittels PoC-Antigen-Tests und auf überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung beschränkt.

Wo kann ich PoC-Antigen-Tests erhalten?

Die Beschaffung von PoC-Antigen-Tests oder Antigentest zur Eigenanwendung erfolgt in eigener Verantwortung, beispielsweise über den medizinischen Fachhandel oder die Apotheke bzw. den pharmazeutischen Großhandel.

Der Anspruch in Bezug auf eine Diagnostik mittels PoC-Antigen-Test oder Antigen-Test zur Eigenanwendung beschränkt sich auf Antigen-Tests, die die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antigentestsÖffnet sich in einem neuen Fenster eine Marktübersicht dieser Tests und schreibt sie fort.

Wer trägt die Kosten?

An die nach § 6 Abs. 4 berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung ab dem 1. Juli 2021 eine Pauschale von 3,50 Euro je Test zu zahlen.

Abrechnung Pflegekasse

Wenn Sie für Ihre Einrichtung einen Versorgungsvertrag nach § 72 XI abgeschlossen haben oder Sie Anbieter eines anerkannten Angebots zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI sind, so können Sie die Kosten über die Pflegekassen entsprechend dem Verfahren nach § 150 Abs. 2 bis 5a SGB XI abrechnen.

Informationen zur Abrechnung und Formulare zur Kostenerstattung von PoC-Antigen-Tests finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes unter https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jspÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Dort finden Sie auch eine Übersicht zu den zuständigen Pflegekassen für die Kostenerstattung.

Abrechnung Kassenärztliche Vereinigung:

Im Übrigen erfolgt grundsätzlich eine Abrechnung der Sachkosten für die selbstbeschafften Antigen-Tests mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH). Einrichtungen oder Unternehmen nach § 6 Abs. 4 TestV ohne vertragsärztliche Zulassung in Hessen müssen sich vor der ersten Abrechnung bei der KVH registrieren.

Das entsprechende Formular wird von der KVH unterhttps://www.kvhessen.de/coronavirus/testv-nicht-mitglieder-registrierung/Öffnet sich in einem neuen Fenster. Weitere Informationen und Ansprechpersonen finden Sie auf der Seite der KVH unter folgendemLink: https://www.kvhessen.de/abrechnung-ebm/testverordnung/Öffnet sich in einem neuen Fenster

Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe können den Anspruch aus § 4 Abs. 1 TestV über die Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV umsetzen. Die von ihnen erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Testung von Personen können diese Einrichtungen und Dienste nach § 12 TestV mit der KVH abrechnen. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt getrennt von den Sachkosten nach § 11 TestV. Für die durchgeführten Testungen erfolgt eine Vergütung von 8 Euro; wird die Person, die die Testung durchführt, unentgeltlich tätig, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden.

Testrelevante Einrichtung

nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 TestV

Kostenträger

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 TestV:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken

Kassenärztliche Vereinigung
Hessen

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 TestV:

Voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen

Pflegekasse bei Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, Anbietern eines anerkannten Angebots zur Unterstützung im Alltag nach
§ 45a SGB XI

§ 4 Abs. 2 Nr. 3 TestV:

  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI

Pflegekasse bei Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, Anbietern eines anerkannten Angebots zur Unterstützung im Alltag nach
§ 45a SGB XI

§ 4 Abs. 2 Nr. 3 TestV:

Ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung

Kassenärztliche Vereinigung
Hessen

§ 4 Abs. 2 Nr. 4 TestV:
Obdachlosenunterkünfte

Kassenärztliche Vereinigung
Hessen

§ 4 Abs. 2 Nr. 4 TestV
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Kassenärztliche Vereinigung
Hessen

§ 4 Abs. 2 Nr. 5 TestV
stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe oder ambulanter Dienst der Eingliederungshilfe

Kassenärztliche Vereinigung
Hessen

§ 4 Abs. 2 Nr. 6 TestV
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB VIII IX

Kassenärztliche Vereinigung
Hessen

Nach § 19 TestV tritt die TestV vom 24. Juni 20021 am 1. Juli 2021 in Kraft; sie tritt vorbehaltlich § 19 Abs. 1 Satz 2 TestV am 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 15 Abs. 2 TestV tritt nach § 20i Abs. 3 Satz 16 SGB V außer Kraft. Die TestV vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2021 (BAnz AT 04.05.2021 V1) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

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