Frau hält Hand eines Kranken im Bett

Geschäftstelle Presse Corona

Pflegeunterstützungsverordnung

Dienstleistungen bis zur Haustür“ können weiterhin abgerechnet werden – Sonderregelung bis 30. Juni 2021 verlängert

Ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe ist ein wichtiges und notwendiges Unterstützungsangebot für Pflegebedürftige.

Kai Klose Hessischer Minister für Soziales und Integration

Hessen hat die Sonderregelung zur Pflegeunterstützungsverordnung verlängert und ermöglicht damit, dass ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer bis zum 30. Juni 2021 sogenannte Dienstleistungen bis zur Haustür bei den Pflegekassen abrechnen können. Die Dienstleistungen bis zur Haustür stellen eine Erweiterung der Leistungen im Rahmen der sogenannten Angebote zur Entlastung im Alltag (SGB XI, §45 b) dar. „Viele Pflegebedürftige brauchen während der Corona-Pandemie mehr Hilfe bei Alltagsangelegenheiten“, sagt Sozial- und Integrationsminister Kai Klose. „Wir wollen sicherstellen, dass sie diese Unterstützung auch erhalten und die Nachbarinnen und Nachbarn ihren Einsatz mit den Pflegekassen abrechnen können.“

Zu den Dienstleistungen bis zur Haustür zählen insbesondere der Einkauf von Waren des täglichen Lebens, Holen und Bringen der Wäsche von und zur Reinigung, Anlieferung von Speisen, Übernahme von Botengängen, Organisation und Erledigung von Behördengängen und Behördenangelegenheiten und die Organisation erforderlicher Arztbesuche. Pflegebedürftige können so auch während der Corona-Pandemie wichtige und notwendige Unterstützung erhalten – Unterstützung, die nicht zwingend einen unmittelbaren Kontakt erfordert.

Diese Dienstleistungen können sowohl von bereits anerkannten Anbieterinnen und Anbietern als auch von ehrenamtlichen Personen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht und mit den Pflegekassen abgerechnet werden.

Hierzu ist kein formales Anerkennungsverfahren der Nachbarschaftshilfe erforderlich, es genügt die Vorlage aussagekräftiger Abrechnungen bei der Pflegekasse. Ehrenamtliche Personen, die Dienstleistungen bis zur Haustür im Rahmen der Nachbarschaftshilfe

anbieten möchten, müssen aber beachten, dass sie mit der pflegebedürftigen Person nicht verwandt oder verschwägert sein und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben dürfen. Bei Einhaltung der genannten Voraussetzungen gelten die Angebote automatisch als anerkannt.

Die Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen bis zur Haustür haben zum Schutz vor Infektionen und Gesundheitsgefahren geeignete Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere haben sie geeignete Hygienemaßnahmen auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sicher zu stellen.

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