Informationen zum Impfen

Fragen und Antworten
Allgemeine Infos zur Corona-Schutzimpfung
Wird künftig eine weitere Impfung nötig sein? (Stand: 01.10.2022)
Inwieweit eine weitere Impfungen für alle oder für Risikogruppen notwendig werden, kann gegenwärtig noch nicht abschließend beantwortet werden. Hierzu gilt es, die weitere Entwicklung der pandemischen Lage zu beobachten sowie die entsprechenden Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu beachten.
Wo und bei wem kann ich mich zu medizinischen Aspekten der Impfung informieren?
Bitte kontaktieren Sie im Falle medizinischer Fragen Ihre Hausarztpraxis. Dann entscheiden Sie, ob Sie sich impfen lassen möchten oder nicht..
Welche Impfstoffe gegen die COVID-19-Erkrankung sind in Europa / Deutschland zugelassen?
Eine Auflistung der zugelassenen Impfstoffe sowie der Produktionformationen inklusive Nebenwirkungen finden Sie auf der Seite des Paul-Ehrlich-InstitutsÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Kostet mich die Impfung etwas? (Stand: 01.10.2022)
Nein, sie ist für alle Bürgerinnen und Bürger kostenfrei, die Kosten trägt der Staat.
Ich werde aufgefordert für eine Impfung eine Vorauszahlung zu leisten oder werde ohne Terminvereinbarung zu Hause zum Impfen aufgesucht. Was soll ich tun? (Stand: 23.08.2021)
Die Impfungen sind kostenlos! Und: Sie werden niemals ohne offizielle Terminankündigung zu Hause zum Impfen aufgesucht. Sollten Sie also im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung einen nicht verabredeten Besuch oder Geldforderungen erhalten, verständigen Sie unverzüglich die Polizei unter der Rufnummer 110.
Kann ich mir die Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher*innen bei der Impfung ersetzen lassen?
Das Land Hessen übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, die bei Impfungen die Kommunikation zwischen den zu impfenden Personen und dem Personal vor Ort sicherstellt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Digitaler Impfnachweis
Fragen und Antworten zum digitalen Impfnachweis finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster und Informationen zu App finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Wie komme ich an einen Impftermin?
Sie möchten einen Termin für eine erstmalige oder eine Auffrischungs-Corona-Impfung abmachen? Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Hausarztpraxis in Verbindung. Wenn Sie keine Hausarztpraxis haben, können Sie über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen eine Praxis finden, die Corona-Impfungen durchführt: https://www.kvhessen.de/aerzte-psychotherapeuten-finden/Öffnet sich in einem neuen Fenster oder telefonisch über 116117. Außerdem besteht die Möglichkeit, die stationären Impfangebote und Sonderimpfaktionen vieler Gebietskörperschaften aufzusuchen, die Sie hier finden: https://soziales.hessen.de/corona/coronaimpfung/stationaere-impfangebote
Wo bekomme ich das Aufklärungsblatt?
Das Aufklärungsmerkblatt zur COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff und Übersetzungen des Aufklärungsblattes finden Sie auf der Website des RKIÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Aufklärungsblatt des RKI in leichter SpracheÖffnet sich in einem neuen Fenster
Wie läuft die Impfung ab?
Wie eine Impfung gegen das Coronavirus abläuft, können Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster nachlesen.
Wie verhält es sich mit den Kinderimpfungen?
Fragen und Antworten rund um die Impfung von Kindern ab fünf Jahren gegen das Coronavirus erhalten Sie hier in unserem FAQ.
Wann gelte ich als vollständig geimpft? (Stand: 19.03.2022)
Wer rechtlich als "vollständig geimpft" bzw. "genesen" gilt, wird mit Wirkung vom 19.03.2022 unmittelbar in § 22a Infektionsschutzgesetz geregelt. (Bitte verlinken)
Ab 1. Oktober 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz vor:
- nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
- nach zwei Einzelimpfungen
- PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
- PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
- PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung (seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein).
Die Impfungen nach den oben genannten Regelungen müssen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sein, die von der Europäischen Union zugelassen sind oder im Ausland zugelassen sind und von der Formulierung (Zusammensetzung) her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind.
Wird künftig auch eine vierte oder fünfte Impfung nötig sein? (Stand: 01.10.2022)
Die STIKO empfiehlt nach abgeschlossener COVID-19-Grundimmunisierung und erfolgter 1. Auffrischimpfung eine 2. Auffrischimpfung für Menschen
- ab dem Alter von 60 Jahren,
- Bewohner*innen und Betreute in Einrichtungen der Pflege sowie
- für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- und Menschen mit Immundefizienz ab dem Alter von 5 Jahren.
Die zweite Auffrischimpfung soll mindestens drei Monate nach der ersten Auffrischimpfung erfolgen.
Zusätzlich wird Mitarbeitenden in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solchen mit direktem Kontakt zu Bewohnenden, die arbeitsbedingt besonders exponiert sind, eine 2. Auffrischimpfung empfohlen. Diesbezüglich lautet die Empfehlung der STIKO, dass die zweite Auffrischimpfung in der Regel sechs Monate nach der ersten Auffrischimpfung erfolgen solle, wobei im Einzelfall auch bereits ab drei Monate nach der ersten Auffrischimpfung die zweite Auffrischimpfung möglich sei.
Ziel einer zweiten Auffrischimpfung für besonders gesundheitlich gefährdete Personengruppen ist die Verhinderung von schweren COVID-19-Verläufen und Tod.
Für das Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen mit Patientenkontakt, wird nicht nur das Ziel einen verbesserten individuellen Schutz zu schaffen, sondern auch die Aufrechterhaltung der medizinischen und pflegerischen Versorgung durch Verringerung von Isolation und Quarantänemaßnahmen zu erzielen.
Dabei ist zu beachten, dass bei Personen der oben genannten Gruppen, die nach erfolgter COVID-19-Grundimmunisierung und 1. Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, vorerst keine weitere Impfung mit den aktuell verfügbaren COVID-19-Impfstoffen empfohlen wird.
Bitte beachten Sie auch, dass nach § 22a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__22a.htmlÖffnet sich in einem neuen Fenster) gegenwärtig keine rechtliche Pflicht zur 2. Auffrischimpfung / 4. Impfung besteht.
Sie finden die STIKO-Empfehlung unter https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Impfempfehlungen_node.htmlÖffnet sich in einem neuen Fenster
Angepasste Aufklärungsunterlagen finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.htmlÖffnet sich in einem neuen Fenster
Die Impfstellen der Gesundheitsämter und die meisten niedergelassenen Arztpraxen bieten die zweiten Auffrischimpfungen an. Impfzentren und impfende Arztpraxen finden Sie hier: https://soziales.hessen.de/Corona/Coronaimpfung/Stationaere-Impfangebote
