Umgang mit Erkrankungsfällen in Jugendhilfeeinrichtungen
Die Sicherstellung des Wohls von Kindern und Jugendlichen in nach § 45 SGB VIII betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen obliegt in erster Linie den Einrichtungsträgern in Abstimmung mit den fallzuständigen Jugendämtern, Personensorgeberechtigten und Vormündern. Jede Entscheidung in Bezug auf die gesundheitliche Situation von betreuten Kindern und Jugendlichen oder in Bezug auf die Veränderung des Betreuungssettings ist mit diesen abzustimmen. Zudem stehen Einrichtungsträger in der Pflicht, alle für Sie gültigen Regelungen des Gesundheitsschutzes zu beachten und in Ihrer Einrichtung umzusetzen. Zum bestmöglichen Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der betreuten Kinder und Jugendlichen sind Hygienepläne nach § 36 IfSG vorzuhalten. Zudem sind die jeweils geltenden Regelungen des IfSG und der Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung zu beachten (https://hessen.de/Handeln/Corona-in-HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster).
In Zusammenhang mit Verdachts- und Erkrankungsfällen können Personalengpässe und die Notwendigkeit einer zeitweisen Anpassung des Betreuungsdienstes entstehen. Nach dem Erfordernis des Einzelfalls können bei Bedarf und in Abhängigkeit vom spezifischen Einzelfall, den konkreten Umständen in der Einrichtung und dem jeweiligen Betreuungsbedarf der Kinder und Jugendlichen kurzzeitige Abweichungen von den der Betriebserlaubnis zugrunde liegenden Betreuungsstandards zugelassen werden. In entsprechenden Fällen ist die unmittelbare Abstimmung mit der zuständigen Heimaufsicht beim örtlichen Jugendamt und gegebenenfalls dem Landesjugendamt zu suchen.