Ende der Absonderungspflicht
Landesseitig besteht seit dem 23. November 2022 keine Verpflichtung mehr, sich aufgrund eines positiven SARS-CoV-2-Tests in Quarantäne zu begeben. Daher gilt für die Angebote der Kinderbetreuung, dass für alle Personen, d.h. Kinder und Erwachsene, kein Betretungsverbot im Falle eines positiven SARS-CoV-2-Test mehr besteht. An die Stelle der Absonderungspflicht tritt für positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen die dringende Empfehlung, sich freiwillig abzusondern.
Es gilt allerdings weiterhin, dass kranke Kinder und auch kranke Erwachsene grundsätzlich nicht in eine Kindertageseinrichtung oder in eine Kindertagespflegestelle gehören. Das war auch vor der Corona-Pandemie so und wurde in den Kindertageseinrichtungen auch beachtet.
Die Betreuung erfolgt auf Basis der individuellen Betreuungsverträge auf Grundlage des in § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII verfassten Rechtsanspruchs eines Kindes auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Eine Corona bedingte Einschränkung dieses Rechtsanspruchs kann nur durch die zuständigen Behörden erfolgen, sofern diese nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erlassen, wenn dies aufgrund der lokalen Situation akut erforderlich ist. Maßgeblich sind demnach in Hessen die Regelungen der CoBaSchuV. Für Kindertageseinrichtungen sind hier keine gesonderten Regelungen aufgeführt, daher gelten die allgemeinen Regelungen der CoBaSchuV.
Empfehlung zur freiwilligen Absonderung
Grundsätzlich wird allen Eltern empfohlen, bei einem positiven SARS-CoV-2-Test und erst recht bei einer symptomatischen Erkrankung im Interesse des Kindes und seiner baldigen Genesung vom Besuch der Kinderbetreuungsangebote abzusehen. Ebenso wird allen Eltern empfohlen, bei Auftreten eines positiven SARS-CoV-2-Tests in der Betreuungseinrichtung vom Besuch der jeweiligen Betreuungseinrichtung abzusehen. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.
Eltern, die ihre positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Kinder zu Hause betreuen und dadurch aufgrund der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege ihres Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, haben bis zum 7.04.2023 grds. die Möglichkeit, Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V zu beantragen.
Regelungen für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen
Für positiv getestete Personen bestehen die grundsätzlichen Regeln der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV). D.h. für den Besuch der Kindertageseinrichtungen gilt für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab dem Schuleintritt für mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske). Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.
Weitere Informationen zu Regelungen für positiv auf SARS-CoV-2 Personen finden Sie hier: https://hessen.de/handeln/corona-in-hessenÖffnet sich in einem neuen Fenster
Testung
Die Beschäftigten in Kitas und Kindertagespflege erhalten analog zu den Schulen die Möglichkeit zweimal wöchentlich kostenlos Schnelltests zu Hause oder in Tageseinrichtungen oder der Kindertagespflegestelle durchzuführen. Die Tests werden vom Land Hessen zur Verfügung gestellt. Die Testungen sind nicht verpflichtend und die Durchführung ist keine Voraussetzung für die Tätigkeit in der Kita oder als Kindertagespflegeperson.
Eine Testpflicht für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege besteht nicht. Das Land beteiligt sich weiterhin an den Kosten für Testungen, auf die man sich vor Ort geeinigt hat. Auch für Kinder können dabei zwei Tests pro Woche abgerechnet werden. Mittel stehen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe weiterhin zur Verfügung.