- Ab 23. November 2022 besteht keine Pflicht zur Selbstisolation nach einem positiven Testergebnis auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mehr. Bereits begonnene Absonderungen können beendet werden.
- Anstelle der bisherigen Isolationsanordnung tritt die Verpflichtung zu Schutzmaßnahmen gegenüber Personen, die nicht zum gleichen Haushalt gehören und die ihrerseits nicht nachweislich positiv auf SARS-CoV-2 getestet sind.
- Für fünf Tage nach dem Tag des positiven Testergebnisses besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer Atemschutzmaske außerhalb der eigenen Häuslichkeit, insbesondere in geschlossenen Räumlichkeiten und im Freien, wenn ein Abstand von 1,5 Meter zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Eine Maske muss nicht getragen werden, wenn ein Kontakt ausschließlich zu Angehörigen des eigenen Haushalts oder zu anderen nachweislich positiv getesteten Personen besteht. Von dieser Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren sowie Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder zur Verständigung mit anderen Personen keine Maske tragen können.
- Die Maskenpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt des ersten positiven Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 unabhängig von der Art des Tests.
- Es wird empfohlen, über die vorgeschriebenen fünf Tage hinaus eine Maske zu tragen, solange nicht für 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
- Die Schutzmaßnahmen enden bereits vor Ablauf von fünf Tagen, wenn ein PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 nach einem positiven Antigen-Schnelltest nicht bestätigt.
- Im Fall von Krankheitssymptomen wird bis zum Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag des positiven Tests eine freiwillige Selbstisolation dringend empfohlen. Die Selbstisolation sollte erst nach Ablauf von zehn Tagen oder nach 48 Stunden Symptomfreiheit beendet werden.
- Schülerinnen, Schüler und Studierende an Schulen, die die Isolation eigenverantwortlich fortsetzen, sind in den ersten 48 Stunden nach dem Abklingen der Krankheitssymptome von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit. Wenn die Schule einen Distanzunterricht organisiert, ist daran teilzunehmen.
Bitte beachten Sie:
Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können ab sofort telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat angesichts steigender Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung wieder aktiviert.