I. Richtlinienübersicht
1. Ziel der Förderung
Die in dieser Richtlinie beschriebenen Förderbausteine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des übergeordneten Ziels der Sicherung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen medizinischen Versorgung im ambulanten Bereich sowie der Ausübung der Gesundheitsberufe durch qualifiziertes Personal insbesondere in ländlich strukturierten Räumen. Ziel ist es, in den kommenden Jahren vergleichbare Strukturen für die gesundheitliche Versorgung in allen ländlich strukturierten Räumen Hessens aufbauen zu können. Da hierbei den Kommunen sowie den Gesundheitsberufen vor Ort eine tragende Rolle zukommt, unterstützt die Hessische Landesregierung diese bei der Umsetzung von Maßnahmen, die denvorgenannten Zielen dienen.
2. Inhalt der Richtlinie
Diese Richtlinie regelt in Teil II (Einzelbestimmungen) die nachfolgenden Förderbausteine:
Förderung von
Personalstellen für „Kommunale Gesundheitsstrategien" bei den hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten (Punkt 1.),
Versorgungsstrukturen des Gesundheitswesens (Punkt 2.).
II. Einzelbestimmungen
1. Kommunale Gesundheitsstrategie auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte
1.1. Förderziel und Zuwendungszweck
Ziel des Förderbausteins „Kommunale Gesundheitsstrategie" ist es, möglichst in allen
hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten eine regionale Gesamtstrategie
„Gesundheit" aufzubauen, um damit unterschiedliche Versorgungsangebote auf
Kreisebene zu koordinieren und miteinander zu vernetzen. Durch die Verankerung der
Aufgaben bei einer fachübergreifend arbeitenden Stelle wird ein Denken von Gesundheit
als Querschnittsthema in allen Politikfeldern gefördert.
Gemäß diesem Ansatz werden Zuwendungen für den Aufbau einer kommunalen
Gesundheitsstrategie gewährt.
1.2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Einrichtung und der Betrieb einer kommunalen Stelle, welche
insbesondere folgende Aufgaben umfasst:
• Geschäftsstelle von Gesundheits- und Präventionskonferenzen
• Koordination von Präventionsmaßnahmen
• Projekte und Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung von
Versorgungsstrukturen sowie Maßnahmen zur Fachkräftesicherung im
Gesundheitswesen einschließlich der Prüfung und Einwerbung von Drittmitteln.
1.3. Antragsberechtigte
Hessische Landkreise und kreisfreie Städte
1.4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat nachzuweisen, dass die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber „Gesundheitskoordination" einen Bachelor-Abschluss aus den Bereichen Gesundheitsökonomie, Gesundheitswissenschaften, Public Health, Versorgungsmanagement oder aus vergleichbaren, dem Aufgabenprofil entsprechenden Bereichen hat.
Vorrangig erhalten diejenigen Kommunen eine Zuwendung, die eine vergleichbare Stelle bereits aufgebaut und über das Programm „Bildung regionaler Gesundheitsnetze" im Jahr2019 gefördert bekamen. Diese können eine Anschlussbewilligung erhalten. Die Förderung aus dem Programm „Regionale Gesundheitsnetze" gilt nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn gemäß Ziffer 1.3 der W zu § 44 LHO.
Die Schaffung einer Stelle „Gesundheitskoordination" vor dem Förderbeginn nach dieser Richtlinie gilt nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO. Der Förderbeginn wird im jeweiligen Bescheid festgelegt.
1.5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 45.000 Euro je Gebietskörperschaft und Jahr für einen Zeitraum von fünf Jahren für eine Vollzeitstelle gewährt. Die Zuwendung ist jedoch nicht höher als die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Für die vorgesehene Vollzeitstelle können auch zwei Teilzeitkräfte beschäftigt werden. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden anerkannt:
• Bruttogehalt der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers auf Basis der
jeweils gültigen Entgelttabellen TVöD
• Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitsgebers
Diese Förderung kann zur Finanzierung des Eigenanteils der Kommunen im
Kommunalen Förderprogramm des GKV-Bündnisses für Gesundheit zum Aufbau
gesundheitsförderlicher Steuerungsstrukturen genutzt werden.
1.6. Verfahren
Anträge können zweimal jährlich jeweils zum 31.3. und 31.10. gestellt werden.
Maßgeblich für die Förderentscheidung ist der Eingang eines vollständigen und
prüffähigen Förderantrags bei der Bewilligungsbehörde. Werden mehr Anträge gestellt
als verfügbare Haushaltsmittel vorhanden sind, werden die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach den sozioökonomischen Gegebenheiten in der jeweiligen Kommune entsprechend den Werten des German Index of Socioeconomic Deprivation (GIDS) des Robert-Koch-Instituts und der geringeren Einwohnerzahl pro m2 des Antragstellers ausgewählt.
Der Förderantrag ist in schriftlicher Form über das auf der lnternetseite des Ministeriums zur Verfügung gestellte Antragsformular zu stellen. Der Antrag besteht aus einer Projektbeschreibung gemäß der unter Punkt 1.2. genannten Aufgaben sowie einer aufgegliederten Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung. Eine Mustergliederung für die erforderliche Projektbeschreibung befindet sich in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie. Mit den Antragsunterlagen ist eine Aufgabenbeschreibung für die zu besetzende Stelle einzureichen.
Abweichend zu Ziffer 7.2 der VV zu § 44 LHO erfolgt die Auszahlung des
Personalkostenzuschusses grundsätzlich in bis zu zwei jährlichen Raten. Die Auszahlung der ersten Rate erfolgt erst nach Vorlage einer Kopie des geschlossenen Arbeitsvertrags.
Änderungen in der personellen Besetzung der geförderten Personalstelle sind der
Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der
Bewilligungsbehörde die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel mit dem
einfachen Verwendungsnachweis nachzuweisen. Dieser besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Dem Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung, dass die Personalstelle im Förderzeitraum besetzt war, beizufügen. Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nr. 6.1 ANBest-GK jährlich zum 31.03. desFolgejahres vorzulegen.
2. Förderung von Versorgungsstrukturen des Gesundheitswesens
2.1. Förderziel und Zuwendungszweck
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration unterstützt Maßnahmen, die zur
Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen im Gesundheitswesen beitragen. Zur
Erreichung dieses Ziels können sowohl zentralisierte Versorgungsformen, wie etwa
lokale, sektorenübergreifende Gesundheitszentren oder Medizinische
Versorgungszentren (MVZ sowie deren Außenstellen), als auch wohnortnahe
Versorgungsformen, wie etwa die Übernahme einer Einzelpraxis,
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder die Gründung einer Zweigpraxis gefördert
werden.
Die Förderung hat zum Zweck, auf die jeweilige Region abgestimmte bedarfsgerechte,
wirtschaftliche und leistungsfähige Versorgungsstrukturen auf hohem Qualitätsniveau
aufrecht zu erhalten bzw. zu schaffen und damit attraktive Arbeitsplätze für den
Fachkräftenachwuchs im Gesundheitswesen zu schaffen.
2.2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen in den nachfolgend aufgeführten Bereichen:
a) Erstellung von VersorgungsanalvsenNersorgungskonzepten zur bedarfsgerechten
Weiterentwicklung der regionalen gesundheitlichen Versorgungsstrukturen. Zuwendungsfähige Ausgaben sind maßnahmenbezogene direkte und indirekte
Personalausgaben der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder externer
Dienstleistungsunternehmen (z.B. Beratungsfirmen, Rechtsanwaltskanzleien). Der
Förderzeitraum beträgt bis zu 12 Kalendermonate.
b) Aufbau und Inbetriebnahme von sektorenübergreifenden lokalen
Gesundheitszentren
In lokalen Gesundheitszentren sollen möglichst alle für eine umfassende (Langzeit-
) Versorgung besonders der älteren und chronisch erkrankten Bevölkerung
erforderlichen gesundheitlichen, pflegerischen und sozialen Angebote nach den
Sozialgesetzbüchern V, XI und XII integriert werden.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
• Ausgaben für Einrichtungsgegenstände und damit verbundene
Dienstleistungen, die der Erbringung von Leistungen nach dem SGB V, XI
oder XII dienen
• die mit der Errichtung verbundenen Ausgaben der Erstausstattung
• Umzugskosten, die entstehen, wenn der Dienstleistungsbetrieb in das
lokale Gesundheitszentrum verlegt wird, sofern kein Anspruch auf
Förderung nach der Sicherstellungsrichtlinie der Kassenärztlichen
Vereinigung Hessen besteht
• Dienstleistungen externer Expertinnen und Experten und Sachverständigen
(z. B. Rechtsanwaltskanzleien, Architekten)
Bei Maßnahmen zur Erstausstattung stellt die Errichtung des Rohbaus keinen
vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar, sofern für die beantragte Maßnahme noch
keine Verpflichtungen eingegangen worden sind.
c) Modellhafte Erprobung von innovativen, sektorenübergreifenden
Versorgungsformen. die die Zusammenarbeit von Vertragsärztinnen und
Vertragsärzten untereinander und/oder mit anderen Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringern in der Region fördern, den Strukturwandel im
Gesundheitssystem bewältigen und auf andere Regionen übertragen werden
können. Zuwendungsfähige Ausgaben sind maßnahmenbezogene direkte und
indirekte Personal- und Sachausgaben des Projektes. Eine frühere Förderung über
das Landesprogramm „Förderung von Regionalen Gesundheitsnetzen" in den
Jahren 2014 bis 2019 schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht aus.
d) (Neu -)Gründung oder Übernahme einer Vertragsarztpraxis
e) (Neu -)Gründung einer Berufsausübungsqemeinschaft im Sinne von § 33 der
Zulassungsverordnung für Vertraqsärzte, eines Medizinischen
Versorgungszentrums im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V oder Teilen davon
f) Einrichtung einerZweiqpraxis
Gründunq von Außenstellen von Medizinischen Versorgunqszentren im Sinne des
§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V oder von lokalen Gesundheitszentren im Sinne von
Buchstabe b) dieser Richtlinie
h) Gründunq von mobilen Arztpraxen
Für die unter Buchstabe d) bis h) genannten Bereiche werden als
zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt:
• Sachausgaben zur Ausstattung des Praxisbetriebs einschließlich
Renovierungskosten
• Investitionen in mobile Arztpraxen (z.B. Kauf oder Umbau von Fahrzeugen).
Nicht förderfähig sind Ausgaben zum Erwerb des Vertragsarztsitzes. Eine
Praxisübernahme durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt, die/der den
betreffenden Vertragsarztsitz bislang nicht innehatte, ist förderfähig, da hiermit eine
Aufrechterhaltung des Versorgungsangebotes sowie ggf. die Schaffung attraktiver
Arbeitsplätze einhergehen.
2.3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt für Vorhaben zu Buchstabe a) sind die hessischen Landkreise.
Antragsberechtigt für Vorhaben zu den Buchstaben b) bis h) sind:
• Erbringerinnen und Erbringer von Leistungen nach dem SGB V, XI oder XII mit Sitz in
Hessen
• Bauherrschaft im Sinne von § 56 der Hessischen Bauordnung (HBO)
• von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen anerkannte Praxisnetze nach
§ 87b SGB V
• hessische Kommunen sowie deren Zweckverbände und Gesellschaften
Sofern die Bauherrschaft aus kreisangehörigen Städten und Gemeinden besteht, unterstützt
die Landesregierung vorrangig interkommunal organisierte Vorhaben. Bei der Förderung
mobiler Arztpraxen können zusätzlich die Betreiberinnen und Betreiber solcher
Versorgungsangebote antragsberechtigt sein.
2.4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Für Zuwendungen gemäß Punkt 2.2. b) zum Aufbau und zur Inbetriebnahme
sektorenübergreifender lokaler Gesundheitszentren gilt:
Bestandteil eines lokalen Gesundheitszentrums ist mindestens eine Arztpraxis, die als
Lehrpraxis an einer hessischen Universität akkreditiert sein sollte. Voraussetzung für die Förderung lokaler Gesundheitszentren ist, dass ein über mindestens 10 Jahre geschlossener Mietvertrag oder eine entsprechende Nutzungsvereinbarung (z.B. bei Genossenschaften) für die Einrichtung, für die eine Förderung beantragt wird, besteht. Das lokale Gesundheitszentrum ist barrierefrei zu gestalten, damit der Zugang für alle Nutzerinnen und Nutzer grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich ist.
Für Zuwendungen gemäß Punkt 2.2. f) zur Einrichtung einer Zweigpraxis ist Voraussetzung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Genehmigung zur Einrichtung einer Zweigpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vorlegt.
2.5. Art, Umfang und Höhe des Landeszuschusses
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht
rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Die Landeszuwendung für die Erstellung der von unter Punkt 2.2 a) genannten
Versorgungsanalysen beträgt 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Förderung nach unter Punkt 2.2 b) bis h) beträgt 40 v.H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben.
Für Vorhaben, die einen sektorenübergreifenden Versorgungsansatz verfolgen, erhöht sich die Landesförderung um 20 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Vorhaben in ländlichen Räumen erhöht sich die Landesförderung um 20 v.H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben. Als ländliche Räume gelten folgende Landkreise:
• Landkreis Bergstraße (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Biblis, Birkenau,
Bürstadt, Einhausen, Groß -Rohrheim, Lampertheim, Lorsch und Viernheim),
• Landkreis Darmstadt-Dieburg (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Erzhausen,
Griesheim, Pfungstadt und Weiterstadt),
• Landkreis Fulda (mit Ausnahme der Kernstadt Fulda sowie der Stadtteile Kohlhaus,
Gläserzell, Edelzell, Haimbach und Niesig),
• Landkreis Gießen (mit Ausnahme der Kernstadt Gießen sowie der Stadtteile
Kleinlinden und Wieseck),
• Landkreis Hersfeld-Rotenburg,
Hochtaunuskreis (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bad Homburg, Friedrichsdorf,
Königstein, Kronberg, Oberursel und Steinbach),
• Landkreis Kassel,
• Lahn -Dill -Kreis (mit Ausnahme der Kernstadt VVetzlar sowie der Stadtteile Dutenhofen
und Garbenheim),
• Landkreis Limburg -Weilburg,
• Main -Kinzig -Kreis (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bruchköbel, Erlensee,
Großkrotzenburg, Hanau, Maintal, Niederdorfelden, Rodenbach und Schöneck),
• Landkreis Marburg -Biedenkopf (mit Ausnahme der Kernstadt Marburg sowie der
Stadtteile Cappel, Gisselberg, Marbach und VVehrda),
• Odenwaldkreis,
• Rheingau -Taunus -Kreis,
• Schwalm -Eder -Kreis,
• Vogelsbergkreis,
• Landkreis Waldeck -Frankenberg,
• Werra -Meißner -Kreis und
• Wetteraukreis (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bad Vilbel, Karben, Rosbach und Wöllstadt).
Bei interkommunal organisierten Vorhaben erhöht sich die Zuwendung um 10 v.H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.6. Verfahren
Anträge für die Förderung der unter den Punkten 2.2, e) bis h) genannten Vorhaben können ab dem Förderjahr 2021 gestellt werden. In den Folgejahren ist eine fortlaufende Antragstellung möglich. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Liegen nach fachtechnischer Prüfung mehr geeignete Projektanträge vor als bewilligt werden können, entscheidet der Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung, aus der das beabsichtigte Versorgungsziel sowie ein Zeitplan zur Umsetzung der geplanten Maßnahme hervorgehen, sowie ein
Finanzierungsplan (bei Versorgungsanalysen mit Darstellung getrennt nach Projektjahren) beizufügen.
Eine Mustergliederung für die erforderliche Projektbeschreibung befindet sich in
der Anlage zu dieser Förderrichtlinie.
Allgemeiner Hinweis zum Vergaberecht:
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben bei der Vergabe und
Abwicklung von Aufträgen Nr. 3 der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P oder ANBest-GK) zu beachten.
Kommunale Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben das für sie gültige Vergaberecht zu beachten. Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind bei der Vergabe von Aufträgen Teil 1 des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) des für das Vergaberecht zuständigen Ministeriums und die §§ 10 Abs. 3 bis 5, 11 Abs. 1 sowie 15 Abs. 1 und 2 des HVTG zu beachten.
Alle anderen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind nach Nr. 3.1 der ANBest-P ab einer öffentlichen Zuwendung von mehr als 100.000 Euro verpflichtet, das gültige Vergaberecht einzuhalten. Beträgt die Zuwendung über 100.000 Euro, ist bei der Beschaffung von Ausstattungsgegenständen das Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung (HCC) zu beteiligen, wenn der jeweilige Auftrag/ die Bestellung über 10.000 Euro netto liegt.
Vergabeverfahren sind ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren (Abbildung des gesamten Beschaffungsverfahrens, Vergabevermerk). Alle Bekanntmachungen nach nationalem Vergaberecht sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., Bierstadter Straße 9, 65189 Wiesbaden, Tel: 0611-974588-0, Internet: www.had.de, zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung).
Eine Vergabeberatung ist über die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, der lngenieurkammer, der Architekten- und Stadtplanerkammer in Hessen und des Landes Hessen (www.absthessen.de) möglich.
Für Vorhaben und Projekte, die in 2020 eine Förderung im Sinne dieser Förderrichtlinie vom HMSI erhalten haben, kann eine Anschlussbewilligung gewährt werden. Der Beginn dieser Maßnahmen im Jahr 2020 gilt nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ratenweise auf Abruf unter Vorlage entsprechender Belege (z.B. Rechnung). Diese sind spätestens bis zum 01.12. eines Jahres einzureichen.
Ill. Allgemeine Förderbestimmungen
1. Allgemein
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, sofern das gleiche Vorhaben durch ein anderes Förderprogramm des Bundes oder des Landes gefördert wird.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:
Ausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie unmittelbar dem Zweck der Förderung
zuzuordnen sind. Darüber hinaus sind insbesondere nicht zuwendungsfähig:
Finanzierungskosten, Ausgaben für die Kreditbeschaffung und Zinsen
• nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte
• Abschreibungen
• Ausgaben für Bewirtungen
• die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
vorsteuerabzugsberechtigt ist.
2. Antragsverfahren
Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind in Schriftform (im Original mit Unterschrift)
einzureichen. Hierzu sind die online zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Dem
Förderantrag sind folgende Dokumente beizufügen:
a) Erklärung, dass mit der beantragten Maßnahme noch nicht begonnen wurde
b) Erklärung, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz
vorliegt
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Förderantrag ist postalisch beim
Hessischen Ministerium für Soziales und Integration
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden
Tel.: 0611 — 3219-0
vvww.soziales.hessen.de
einzureichen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48
bis 49a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), die §§ 23 und 44 LHO und die
hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie
Abweichungen von den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
Bei der Zuwendung handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des
hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVB1.1 S. 199) in Verbindung mit dem
Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen,
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen
der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des
Strafgesetzbuches.
3. Bonität der Antragstellerin oder des Antragstellers
Antragstellerinnen und Antragsteller können nicht gefördert werden, wenn sie sich in einem
Insolvenzverfahren befinden oder die nach deutschem Recht vorgesehene Voraussetzung für
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen.
4. EU -Beihilferecht
Zuwendungen nach Ziffer 11.1 sind keine Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Bei der Förderung der Maßnahmen
unter Ziffer 11.2 ist die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember
2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen ist zu
beachten. Die De-minimis-Beihilfen dürfen u.a. insgesamt 200.000 Euro in drei
aufeinanderfolgenden Steuerjahren nicht übersteigen.
5. Eigentum, Inventarisierungspflicht
Bei Anschaffungen oder bei der Beauftragung von Dienstleistungen sind die Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit zu beachten. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, in Einzelfällen eine
Förderung von materiellen Wirtschaftsgütern mit hohem Anschaffungswert abzulehnen. Das
Hessische Ministerium für Soziales und Integration kann innerhalb der Förderbereiche
Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Vorhaben
absehen.
Die mit der Zuwendung beschafften Gegenstände unterliegen einer Zweckbindungsfrist. Diese
beträgt bei der Beschaffung von Mobiliar 10 Jahre und bei der Beschaffung von Geräten (für
Praxisausstattungen) 5 Jahre.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 410 Euro
überschreiten, zu inventarisieren. Bei Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfängern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gehört die
Umsatzsteuer zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten.
6. Verwendungsnachweis
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der
Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni des Folgejahres die ordnungsgemäße Verwendung der
Fördermittel nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und
einem zahlenmäßigen Nachweis (Muster 4 zu § 44 LHO). Mit dem Nachweis sind die
Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge
über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Bei der Förderung von Versorgungsanalysen und
Versorgungskonzepten sind dieselben ergänzend zum Sachbericht vorzulegen.
Sind kommunale Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse
Zuwendungsempfänger, legen diese innerhalb eines Jahres nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums einen einfachen Verwendungsnachweis (Muster 5 zu § 44 LHO) vor.
7. Evaluierung und Prüfrechte
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben jede von der
Bewilligungsbehörde oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung
und Überprüfung sowie Evaluierungen zu unterstützen.
Die Bewilligungsbehörde hat ein uneingeschränktes Prüfungsrecht, das im Rahmen von
örtlichen Erhebungen auch eine Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der
Zuwendungsempfängerinnen und der Zuwendungsempfänger umfasst.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen
Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfängern die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und
Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendungen an
Dritte (Letztempfängerinnen und Letztempfänger) kann der Rechnungshof auch bei diesen
prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der
Empfängerin oder des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung
für notwendig erhält (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 [HO).
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben die Bücher, Belege und alle
sonstigen Geschäftsunterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises
aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere
Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
8. Öffentlichkeitsarbeit
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben sämtliche Maßnahmen der
Öffentlichkeitsarbeit, die sich auf die nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahme beziehen,
mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration frühzeitig abzustimmen.
IV. Aufhebung
Die bisherige Ausschreibung „Kommunale Maßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen
Versorgung im ländlichen Raum" vom 30. Mai 2018 wird aufgehoben. Für Förderungen, die
nach dieser Ausschreibung gewährt wurden, bleibt sie weiterhin anwendbar.
V. I nkrafttreten/Au ßerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 2025 außer Kraft.
Kai Klose
Hessischer Minister für Soziales und Integration