Arbeitsmedizinische Vorsorge – Allgemeine Informationen für den Arbeitgeber

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge (AMV) handelt es sich um eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme, welche der Beurteilung der Wechselwirkungen von Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit dient. Die AMV ist eine festgeschriebene Pflicht des Arbeitgebers, auf die Beschäftigte in Deutschland ein Recht haben. Geregelt wird die AMV in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), welche das Ziel hat, durch geeignete Maßnahmen der AMV arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten sowie zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes beizutragen. Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene AMV zu sorgen. Grundsätzlich werden drei Arten der AMV unterschieden:

  • Pflichtvorsorge hat der Arbeitgeber gemäß dem Anhang der ArbMedVV zu veranlassen bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten.
  • Angebotsvorsorge hat der Arbeitgeber gemäß dem Anhang der ArbMedVV bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten.
  • Wunschvorsorge hat der Arbeitgeber über den Anhang der ArbMedVV hinaus zu ermöglichen, wenn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ein Gesundheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann und der/die Beschäftigte einen Vorsorgewunsch äußert.

Zur Durchführung der AMV muss der Arbeitgeber eine/n Arbeitsmediziner/in oder eine/n Arzt/Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin beauftragen; dies ist im Regelfall der Betriebsarzt/die Betriebsärztin. Die gesetzliche Grundlage für die Bestellung bzw. die Beauftragung eines Betriebsarztes/einer Betriebsärztin ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG).

Bestellnummer (SKU):

000

Dokumentenart:

Broschüre