Ziel und Zweck der Förderung
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz, das im Jahr 2021 in Kraft getreten ist, wurde das Ziel einer inklusiven Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII verankert. Speziell für den Bereich der Jugendarbeit enthält § 11 SGB VIII die Vorgabe, dass die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden sollen.
Vor diesem Hintergrund fördert das Hessische Ministerium für Soziales und Integration im Rahmen einer experimentellen Erprobung im Jahr 2023 bis zu vier modellhafte Vorhaben zur inklusiven Ausrichtung der Jugendhilfe. Durch diese Förderungen sollen entsprechende Arbeitsprozesse auf Ebene der Kommunen und der freien Träger in Hessen angeregt und gefördert werden.
Was kann gefördert werden?
- Die Umsetzung von Leistungen und Angeboten der Jugendhilfe mit inklusiver Ausrichtung (außer Kindertagesbetreuung)
- Vorhaben zur Entwicklung von Konzepten zur (künftigen) Umsetzung entsprechender Vorhaben
- Maßnahmen, welche die Realisierung entsprechender Vorhaben begleiten, wie beispielsweise Fortbildungen oder Fachveranstaltungen.
Förderfähig sind alle unmittelbar durch das Projekt entstehenden Personal- und Sachausgaben. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind unter anderem Personal- und Sachkosten in Form von lediglich kalkulierten Kosten und Abschreibungen. Darunter fallen Personal- und Sachausgaben, die auch anfallen würden, wenn das Projekt nicht durchgeführt würde. Neueinstellungen oder (zeitlich befristete) Stellenaufstockungen sind davon nicht betroffen.
Die geförderten Vorhaben sollen Impulse zur Realisierung des gesetzlichen Auftrags und zur Entwicklung bzw. Fortentwicklung entsprechende fachlicher Konzepte bei den öffentlichen und freien Trägern geben.
Wer kann gefördert werden?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (kommunale Träger, Vereine, Institute), die
- entsprechende Erfahrungen im Themenfeld mitbringen,
- im Rahmen des Rechnungswesens die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) beachten,
- die Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel bieten,
- die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sicherstellen können.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung (Zuwendung) erfolgt als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (nach Ziffer 5.3 Investitions- und Maßnahmenförderrichtlinie). Besteht ein prozentual höherer Zuschussbedarf ist dies im Antrag besonders zu begründen.
Insgesamt stehen Fördermittel in Höhe von 60.000 Euro zur Verfügung. Es wird die Förderung von bis zu vier Projekten angestrebt.
Förderbedingungen
Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und der Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie (IMFR) in der jeweils geltenden Fassung.
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbe-stimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO zu erklären.
Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel entschieden. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
Bitte beachten Sie, dass eine Antragsstellung durch Privatpersonen nicht möglich ist.
Die Bewilligungsbehörde und der Hessische Rechnungshof sind berechtigt, die Verwendung der bewilligten Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.
Zeitraum der Durchführung
Projektbeginn ist frühestens der 01.04.2023, und es können Projekte mit einer Laufzeit längstens bis 31.12.2023 gefördert werden.
Antragsverfahren
Die Anträge können ab sofort schriftlich eingereicht werden. Die Antragsfrist endet grundsätzlich am 28.02.2023. Mit der Umsetzung der genehmigten Projekte darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
Die einzureichenden Anträge sollen folgende Punkte enthalten:
1. Allgemeine Angaben zum Projekt: Name, Träger/in (inkl. Rechtsform) und Ansprechperson, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon
2. Kosten- und Finanzierungsplanung: aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung. Die Zuwendungsbehörde prüft den Antrag sowie den Kosten- und Finanzierungsplan und legt fest, welche Einnahmen und Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden können.
3. Projektbeschreibung
- Ziele/Maßnahmen: Zielgruppe, Methoden, Struktur, Ablauf, Anliegen, Dokumentation, Evaluation
- Vernetzung/Kooperation: Zusammenarbeit mit (sozialen) Akteuren vor Ort, z.B. Schulen, Vereinen, Initiativen, Betrieben, Organisationen, weiteren fördernden Stellen, kommunaler Verwaltung etc., ggf. Einbindung in die bestehenden Strukturen der Jugendarbeit/Jugendhilfe
- Kompetenz im Themenfeld: Darstellung bisheriger Aktivitäten und Erfahrungen im Arbeitsfeld, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
4. Schutzkonzept des Trägers zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt
5. Rechtsverbindliche Unterschrift der beantragenden Stelle.
Darüber hinaus ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration wählt aus den eingehenden Projektvorschlägen förderwürdige Anträge aus, die im Jahr 2023 realisiert werden können.
Ein Verwendungsnachweis und ein ergänzender Sachbericht sind dem Ministerium nach Projektende vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.
Ihre Anträge richten Sie per Post an:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Referat II 3 A: Jugend, Jugendhilfe
Sonnenberger Str. 2/2a
65193 Wiesbaden
sowie vorab per E-Mail an jugend@hsm.hessen.de, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.
Ansprechpersonen für Rückfragen und Erläuterungen:
Anne Moll, Telefon: 0611-32193068
Filomena Berg, Telefon: 0611-32193222