Nachbarschaftshilfe

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Wir stellen sicher, dass Pflegebedürftige Unterstützung im Alltag erhalten.

Kai Klose Sozial- und Integrationsminister

Bis zum 30. September 2022 können ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer hauswirtschaftliche Dienstleistungen über den Entlastungsbetrag unter erleichternden Bedingungen abrechnen. Das Besondere ist, dass ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer übergangsweise auch ohne Nachweis einer geeigneten Qualifizierung und ohne formelle Anerkennung bei den Pflegekassen Angebote zur Entlastung im Alltag, anbieten können.

Ehrenamtliche Personen, die hauswirtschaftliche Dienstleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe anbieten und nach dem Pflegeversicherungsrecht abrechnen möchten, müssen bis zum 30. September 2022 Folgendes beachten:

  • Sie dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
  • Sie dürfen nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
  • Sie dürfen höchstens drei pflegebedürftige Personen je Kalendermonat unterstützen.
  • Sie dürfen für Leistungen nur eine zeitlich pauschalierte Aufwandsentschädigung verlangen.

Erleichterte Qualifizierung ab Oktober 2022

Ab dem 1. Oktober 2022 können Leistungen von Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfern weiterhin über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Wichtig ist jedoch, dass diese als Anbieterinnen und Anbieter nach der Pflegeunterstützungsverordnung durch die zuständige Anerkennungsbehörde anerkannt sind.

Um die Anerkennung von Nachbarschaftshilfeangeboten dauerhaft zu erleichtern, ist ab dem 1. Oktober nicht mehr ein Pflegekurs nötig, sondern die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs ist ausreichend. Dieser darf zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes nicht länger als drei Jahre zurückliegen. 

Eine frühzeitige Kontaktaufnahme zu der zuständigen Anerkennungsbehörde wird empfohlen.

Wie bisher auch, haben ehrenamtliche Personen, die hauswirtschaftliche Dienstleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe anbieten und nach dem Pflegeversicherungsrecht abrechnen möchten, Folgendes zu beachten:

  • Sie dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
  • Sie dürfen nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
  • Sie dürfen höchstens drei pflegebedürftige Personen je Kalendermonat unterstützen.
  • Sie dürfen für Leistungen nur eine zeitlich pauschalierte Aufwandsentschädigung verlangen.

Kontaktdaten der Anerkennungsbehörden

Eine Übersicht mit den Kontaktdaten der zuständigen Anerkennungsbehörden in Hessen sowie weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:
https://www.pflege-in-hessen.de/formen-der-pflege/pflege-zuhause/unterstuetzungsleistungen-im-alltag/Öffnet sich in einem neuen Fenster
Dort finden Sie auch eine Rubrik mit den am häufigsten gestellten Fragen im Zusammenhang mit den Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

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