Präambel
Im Rahmen der Daseinsvorsorge für ältere Menschen kommt den Gebietskörperschaften die herausgehobene Aufgabe zu, Infrastrukturen zu schaffen und vorzuhalten, die sich eng an den Bedürfnissen und Notwendigkeiten der älteren Generation orientieren. Die Teilhabe am gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben besitzt hierbei einen großen Stellenwert.
Der Möglichkeit weiter im gewohnten Umfeld leben zu können, kommt hierbei eine ganz besondere Bedeutung zu.
Hierzu tragen die Chancen der Digitalisierung entschieden bei, wie der Achte Altersbericht der Bundesregierung aufzeigt.
Mit ihrer Initiative „Senioren im Netz“ (SiN) möchte die Hessische Landesregierung der älteren Generation in Hessen den Weg ins Internet erleichtern, sichtbar und erlebbar machen sowie eventuelle Ängste, Unsicherheiten oder Vorbehalte gegenüber der Technik abbauen.
Digitale Angebote eröffnen die Handlungsspielräume der älteren Generation erheblich, ermöglichen Kontakte, erschließen neue Informationswege und erleichtern den Alltag umfassend.
Mit der Initiative „Senioren im Netz“ (SiN) wollen wir gemeinsam mit den kommunalen Seniorenvertretungen / Seniorenbeiräten in Hessen ältere und vielleicht unerfahrene, aber auch neugierige und der Technik gegenüber aufgeschlossenen Menschen in die digitale Welt begleiten – und das vor Ort in ihrem Quartier.
Dafür ist es hilfreich, dass die Angebote nicht von anonymen Dritten, sondern von vertrauten Mitgliedern der örtlichen Seniorenvertretung selbst oder unter Inanspruchnahme der im Quartier bekannten jüngeren Generation durchgeführt werden.
1. Zielsetzung der Förderung
Kommunale Seniorenbeiräte sollen durch den Förderaufruf „Senioren im Netz“ (SiN) in die Lage versetzt werden, auf örtlicher Ebene älteren Menschen den Umgang mit zeitgemäßer Hardware und Software und digitalen Medien näher zu bringen.
Ziel der Förderung ist, im Jahr 2023 rund 40 kommunalen Seniorenvertretungen/Seniorenbeiräten in Hessen zu ermöglichen, ältere Menschen durch Schulungen in die digitale Welt zu begleiten.
Zweck der Zuwendung ist, mittels Fortbildungen eventuell bestehende Hemmschwellen älterer Menschen mit digitalen Medien abzubauen und die Offenheit gegenüber digitalen Hilfsmitteln zu steigern. In Kleingruppen bzw. kleinen Lerneinheiten soll niedrigschwellig die Anwendung und der Einsatz von z.B. Smartphone oder Tablet erlernt werden. Auch die Möglichkeiten, durch alltägliche Hard- oder Software ein längeres bzw. bequemeres Leben zu Hause zu ermöglichen oder die Nutzung digitaler Gesundheits- und Pflegeanwendungen können Gegenstand der Schulungsangebote sein. Idealerweise sollen diese Angebote von geeigneten Mitgliedern der Seniorenvertretungen, gerne auch unter Beteiligung der jüngeren Generation, innerhalb ihrer Lebensräume erbracht werden. Die Einbindung der technikaffinen jüngeren Menschen in den Erfahrungsprozess der älteren, schafft eine gute Grundlage für das gemeinschaftliche und soziale Miteinander.
2. Gegenstand der Förderung
Das Land Hessen gewährt ausgewählten Projekten einmalig Zuwendungen für die Anschaffung von digitaler Ausstattung und Schulungsmaterial sowie Finanzierung von Maßnahmen und qualifiziertem Personal zur Durchführung von Schulungen, die geeignet sind, Seniorinnen und Senioren in ihrem Lebensraum in die Lage zu versetzen, digitale Kompetenzen zu erwerben und anzuwenden. Es stehen im Haushaltsjahr 2023 insgesamt 160.000 Euro Fördermittel zur Verfügung.
Der Zuwendungsempfänger (Kommunen) hat einen Beitrag in Form der Bereitstellung hauptamtlichen Personals zur temporären Unterstützung der Seniorenvertretungen/-beiräte bei der Planung und Umsetzung des Vorhabens, sowie der Zurverfügungstellung geeigneter Räumlichkeiten einschließlich der damit einhergehenden Betriebskosten zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger prüft die Nutzung seines Netzwerks für die beantragte(n) Weiterbildung(en).
3. Förderfähige Maßnahmen / Zuwendungsfähige Ausgaben
3.1 Zuwendungsfähig sind insbesondere:
a) die Anschaffung digitaler Ausstattung und Schulungsmaterialien wie z.B.:
- Aufwendungen für geeignete seniorengerechte Tablets oder entsprechende Software
- Flipchart
- Webcam
- Headset
b) die Durchführung von Maßnahmen und Schulungen.
Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für an der Durchführung der Weiterbildung maßgeblich Beteiligte ist bis zur Höhe von 25 Euro je Unterrichtseinheit oder Einweisung (45 Minuten) zuwendungsfähig. Mit der Aufwandsentschädigung sind für
diesen Personenkreis alle im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Weiterbildungsangebots anfallenden Kosten abgegolten. Das Angebot ist so zu konzipieren, dass es die vermittelten Inhalte und die Zielgruppe genau definiert.
Werden Mobilfunk-/Internettarife für diesen Zuwendungszweck abgeschlossen, sind Ausgaben hierfür bis zum 31.12.2023 zuwendungsfähig. Voraussetzung für die Entscheidung ist eine Prüfung dahingehend, ob vorhandene LAN-/WLAN-Verbindungen genutzt werden können. Erforderlichenfalls ist der günstigste Tarif mit einer der Durchführung des Vorhabens angemessenen Bandbreite und Laufzeit zu wählen. Die Prüfung und das Ergebnis der Prüfung sind mit dem Verwendungsnachweis nachvollziehbar darzulegen.
3.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zugeordnet werden können wie z.B.:
- Bewirtungen
- Versicherungen
- hauptamtliches Personal zur temporären Unterstützung des Seniorenbeirats
- Zurverfügungstellung geeigneter Räumlichkeiten einschließlich der damit einhergehenden Betriebskosten
4. Antragsberechtigte
Antragsberechtigte sind kommunale Gebietskörperschaften, die über eine Seniorenvertretung / Seniorenbeirat verfügen.
5. Art und Umfang der Förderung
Die Förderung (Zuwendung) wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 4.000 Euro gewährt.
6. Förderbedingungen
6.1
Das Land Hessen gewährt für ausgewählte Projekte nach Maßgabe von §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), den hierzu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und der Investitions-und Maßnahmenförderungsrichtlinie (IMFR) eine Zuwendung.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG).
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden die Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO erklärt.
6.2
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes. Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel entschieden. Die Entscheidung über eine Einbeziehung des Vorhabens wird nach der Reihenfolge des bewilligungsfähigen Antragseingangs unter Berücksichtigung des vorgelegten Umsetzungskonzepts getroffen.
Das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs nach § 84 LHO ist zu beachten.
Maßnahmen oder Anschaffungen, die vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind, können nicht in eine Förderung einbezogen werden. Als Beginn der Maßnahme ist der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienender rechtsverbindlicher Leistungs- oder Lieferungsvertrag anzusehen.
Bei Anschaffungen oder bei der Beauftragung von Dienstleistungen sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend § 7 LHO zu beachten.
Nach Durchführung des Projekts ist dem Land Hessen als Verwendungsnachweis (Sachbericht) eine Zusammenfassung der Maßnahme(n) mit einer Bewertung vorzulegen. Hier ist insbesondere eine Aussage zu treffen, wie viele Personen an der Maßnahme teilgenommen haben.
Anträge mit Projektierung der Maßnahme(n) können ab sofort nach Bekanntgabe dieses Förderaufrufs gestellt werden. Letzter Tag für eine Beantragung ist der 30.09.2023.
Die geförderten Maßnahmen sind bis zum 31.12.2023 abzuschließen.
Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt nach Abruf durch den Zuwendungsempfänger. Der Mittelabruf muss eine detaillierte Aufschlüsselung der Ausgabenpositionen (Verwendungszweck) enthalten. Eine Übersicht zum beteiligten Personenkreis sowie zum zeitlichen Aufwand als Grundlage der Zahlung einer Aufwandsentschädigung sind spätestens zum Zeitpunkt des Mittelabrufes vorzulegen.
Ein Abruf der Mittel ist bis zum 15. November des Jahres möglich, in dem die Zuwendung bewilligt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgerufene Mittel verfallen.
Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände zu inventarisieren, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen Betrag von 800 Euro inkl. Umsatzsteuer überschreiten.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei der Zuwendung handelt es sich in Teilen um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVB1.1 S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, haben subventionserheblichen Charakter im Sinne des § 264 StGB.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, sofern das gleiche Vorhaben durch ein anderes Förderprogramm der EU, des Bundes oder des Landes gefördert wurde.
Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen und Presseverlautbarungen zu diesem Weiterbildungsangebot durch den Zuwendungsempfänger müssen den Hinweis darauf enthalten, dass diese Maßnahme mit finanzieller Unterstützung des Landes Hessen ermöglicht wurde.
8. Antragsverfahren
Dem Antrag ist ein Konzept beizufügen, aus dem sich neben einem Kosten- und Wirtschaftsplan u.a. die Grundlagen der durchzuführenden Weiterbildung sowie ihr Umfang auf der Basis der in diesem Förderaufruf (Abschnitt - Ziel der Förderung) festgelegten Zielbeschreibung ergeben. Das Konzept muss auch eine Aussage darüber enthalten, wie der Bedarf für eine zielgruppenspezifische Weiterbildung von Seiten der kommunalen Gebietskörperschaft eingeschätzt wird.
Förderanträge sind in schriftlicher Form zu senden an
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Abteilung II/Referat II 5 A Partizipation, Prävention, Digitalisierung
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden
und idealerweise vorab per E-Mail an lebenimalter@hsm.hessen.de
Ansprechpartnerinnen und -partner für generelle Fragen zum Fördergegenstand und -verfahren:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Abteilung II/Referat II 5 A Partizipation, Prävention, Digitalisierung
Frau Christina Walling (Tel.: 0611 / 3219 – 3351)
Frau Carmen Schneider (Tel.: 0611 / 3219 – 3243)