Sozialhilfe (SGB XII)

Ansprechpartner vor Ort
Mit der Sozialhilfereform wurde zum 1. Januar 2005 die Sozialhilfe weiterentwickelt und grundlegend modernisiert. Bedürftige Nichterwerbsfähige sowie bedürftige Personen über 65 Jahre können weiterhin Sozialhilfe erhalten, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Lesedauer:4 Minuten

Für die Durchführung der Sozialhilfe sind in Hessen grundsätzlich die örtlichen Träger der Sozialhilfe, also die kreisfreien Städte und Landkreise zuständig, in deren Bereich der/die Leistungsberechtigte seinen/ihren Wohnsitz hat. Für die Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen (bis zum 65.Lebensjahr), sowie der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen bis zum 65.Lebensjahr und Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig.

Die Regelbedarfe/-sätze dienen insbesondere zur Abgeltung des Bedarfs an Ernährung, dem hauswirtschaftlichen Bedarf einschl. Haushaltsenergie sowie den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Sie umfassen somit pauschal den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten und der einmaligen Hilfen.

Damit umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt die nach Alter und Stellung zum Haushaltsvorstand gestaffelten - Regelsätze, etwaige Mehrbedarfszuschläge und die Kosten der Unterkunft, soweit diese angemessen sind.

Festsetzung der Regelbedarfe/Regelsätze

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) ist dem Gesetzgeber aufgegeben worden, die Regelbedarfe/Regelsätze nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verfassungskonform neu zu bemessen. Einen besonderen Stellenwert hat das Bundesverfassungsgericht den Bedarfen von Kindern und Jugendlichen beigemessen.

Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBL I S. 453) wurden die bundesrechtlichen Vorgaben bezüglich der Regelsätze geändert.

Nunmehr werden die Regelsätze vom Bund ermittelt und haben allgemeine Geltung, sofern die Länder von der Möglichkeit der abweichenden Regelsatzfestsetzung keinen Gebrauch machen. Eine originäre Festsetzung der Regelsätze durch die Länder mit Verordnung ist somit - im Unterschied zum bisherigen Recht – nicht mehr erforderlich.

Machen die Länder hingegen von der Möglichkeit der abweichenden Regelsatzfestsetzung Gebrauch, sind hierfür anstelle der Sonderauswertungen der bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) regionale Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstickprobe (dh. eine hessenspezifische EVS) zugrunde zu legen. Die Neufestsetzung dieser sog. Landesregelsätze müsste dann durch eine Landesverordnung erfolgen.

Hessen macht von der Möglichkeit der abweichenden Regelsatzfestsetzung keinen Gebrauch. Es gelten die vom Bund ermittelten Regelsatzfestsetzungen.

Die Fortschreibung der Regelsätze erfolgt in den Jahren, in denen keine neue Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegt, auf Grund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und – gehälter je beschäftigtem Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Der Bundesgesetzgeber ermittelt auch den Vomhundertsatz für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen.

Regelbedarfsstufen und Sozialhilfesätze

Der Regelbedarf umfasst insbesondere den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie und wird ab dem 1. Januar 2011 in die Regelbedarfsstufen 1- 6 unterteilt. Diese Stufen berücksichtigen die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingten Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung des Haushalts.

Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch im Einzelnen:

  • Regelbedarfsstufe 1:
    Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrerer weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.
  • Regelbedarfsstufe 2:
    Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.
  • Regelbedarfsstufe 3:
    Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.
  • Regelbedarfsstufe 4:
    Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigen Jugendlichen vom Begin des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Regelbedarfsstufe 5:
    Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zu Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • Regelbedarfsstufe 6:
    Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Ausweislich der Anlage 1 zu § 28 SGB XII ergeben sich zu den einzelnen Regelbedarfsstufen folgende Regelbedarfsstufen ab. 1. Januar 2015:

  • Regelbedarfsstufe 1: 391 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2: 353 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3: 313 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4: 296 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5: 261 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6: 229 Euro

Regelsätze ab 1. Januar 2016:

  • Regelbedarfsstufe 1:404 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2:364 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3:324 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4:306 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5: 271 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6: 237 Euro

Die jeweils aktuellen Regelsätze finden Sie über die Anlage zu § 28 SGB XII und § 8 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen (RBEG). Die dort genannten Beträge gelten auch für Hessen. Einmalige Hilfen werden nur noch in drei Fällen gewährt:

  • Erstausstattung für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Neuregelung für Kinder und Jugendliche

Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBL I S. 453) sieht eine stärkere Förderung in den Bereichen Bildung und Teilhabe (Schulausflüge, Kosten der Schülerbeförderung, Schulbedarf, Lernförderung, Mittagsverpflegung, Vereinsmitgliedschaften) vor.

Das sog. Bildungs- und TeilhabepaketÖffnet sich in einem neuen Fenster fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen.
Die Kreise oder kreisfreien Städte (erreichbar zum Beispiel im Rathaus, im Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung, Sozialhilfeträger) nennen den richtigen Ansprechpartner und klären die Einzelheiten, auch wo Anträge zu stellen sind.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Leistungsberechtigt in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können und

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Der Anspruch auf Grundsicherung geht einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt vor, es gibt kein Wahlrecht zwischen beiden Leistungen.

Weitere Hilfemöglichkeiten

Über die o.g. Hilfen hinaus sind in besonderen Lebenssituationen weitere Hilfen möglich. Als wichtigste Hilfen sind zu nennen:

  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Gesundheit

Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist eine spezielle Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe. Wer nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger – Krankenversicherung, Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit – erbracht wird.

Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungsberechtigt sind alle Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. (§§ 54 ff SGB XII)

Eingliederungshilfeleistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche werden im Rahmen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder und Jugendhilfe) erbracht.

Die Eingliederungshilfe ist grundsätzlich eine von der Höhe des Einkommens und Vermögens abhängige Leistung. Viele Leistungen werden jedoch unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Auf eine Heranziehung Unterhaltsverpflichteter zu den Kosten der Eingliederungshilfe wird verzichtet, wenn dies für die Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde. Erhält ein volljähriges behindertes Kind Eingliederungshilfe, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern derzeit nur in Höhe von bis zu 31,06 Euro/Monat auf den Träger der Sozialhilfe über.

Unter dem Vorsitz von Herrn Staatsminister Stefan Grüttner hat die 87. Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) am 24./25. November 2010 ausdrücklich die Notwendigkeit einer Reform der Eingliederungshilfe in Übereinstimmung mit der VN-Konvention bekräftigt. Es wird erwartet, dass die Bundesregierung auf der Grundlage der Berichte und Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe einen Arbeitsentwurf für eine Gesetz zur „Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe“ so rechtzeitig vorlegt, dass dieses Gesetzgebungsvorhaben in dieser Wahlperiode des Deutschen Bundestages abgeschlossen werden kann. (siehe PDF-Dokument im Download-Bereich unten)

Zuständigkeit /Ansprechpartner

Für die Durchführung der Sozialhilfe sind in Hessen grundsätzlich die örtlichen Träger der Sozialhilfe, also die kreisfreien Städte und Landkreise zuständig, in deren Bereich der/die Leistungsberechtigte seinen/ihren Wohnsitz hat. Für die Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen (bis zum 65.Lebensjahr), sowie der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen bis zum 65.Lebensjahr und Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig. Für die Gewährung von Eingliederungsleistungen nach dem SGB VIII sind die Jugendämter zuständig. Die Rechtsaufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte wird vorrangig durch die Regierungspräsidien wahrgenommen, über den Landeswohlfahrtsverband nur durch das Hessische Sozialministerium und das Hessische Ministerium des Innern und für Sport.

Landesblindengeld/Blindenhilfe

Die „Blindenhilfe“ ist eine monatlich fortlaufend gewährte pauschalierte Geldleistung, die dem betroffenen Personenkreis durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen, gewährt wird.

Schlagworte zum Thema