Langzeitarbeitslose werden von den Kommunen betreut
Die Betreuung von Langzeitarbeitslosen und ihren Familien wird von den Jobcentern wahrgenommen. Diese sind verschieden organisiert, wobei bundesweit in der Regel eine „gemeinsame Einrichtung“ zwischen der regionalen Agentur für Arbeit und der Kommune zuständig ist. Daneben gibt es derzeit allerdings 104 Kommunen (ca 25% der Träger), die allein für die Betreuung der Langzeitarbeitslosen verantwortlich sind (sogenannte „zugelassene kommunale Träger“ oder „Optionskommunen“).
Von insgesamt 26 hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten nehmen 16 und damit über 60% die Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in alleiniger kommunaler Trägerschaft unter der Bezeichnung „Kommunale Jobcenter“ wahr. Hessen ist damit bundesweit „Optionsland Nr. 1“.
Unterstützung, Betreuung und Vermittlung aus einer Hand
Der große Vorteil der Kommunalen Jobcenter besteht in der Unterstützung, Betreuung und Vermittlung aus einer Hand. Es ist tatsächlich nur eine Stelle zuständig. Kommunale Kompetenz gewährleistet dabei, dass ein ganzheitliches Leistungspaket für die Langzeitarbeitslosen geschnürt wird, mit dem passgenaue Hilfen angeboten werden, weil die jeweilige Kommune die Verhältnisse vor Ort am besten kennt.
Die Hessische Landesregierung hatte seinerzeit die Möglichkeit der alleinigen kommunalen Trägerschaft im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum SGB II (2004) gegen erheblichen Widerstand der damaligen Bundesregierung durchgesetzt und sieht nach wie vor Vorteilen in der alleinigen Wahrnehmung aller Aufgaben durch die Kommunen überzeugt.
Verankerung beider Trägerformen im Grundgesetz
Bei der Reform der Jobcenter im Jahre 2010 hat die Landesregierung einen entscheidenden Anstoß dazu gegeben, dass die ursprünglich nur auf 6 Jahre befristete Möglichkeit der alleinigen kommunalen Trägerschaft („Optionsmodell“) in eine dauerhafte Form der Aufgabenerledigung umgewandelt und als solche auch in der Verfassung verankert wurde. Zugleich hat die Landesregierung maßgeblich zu einer Erhöhung der bis dahin auf 69 begrenzten Zahl der Kommunen beigetragen, die alle Leistungen des SGB II allein erbringen. Diese Zahl wurde auf bis zu 25% der Träger (damals höchstens 110) angehoben
Außerdem hat die Hessische Landesregierung dafür gesorgt, dass auch die erforderliche verfassungsrechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit von Arbeitsagentur und Kommune in das Grundgesetz aufgenommen wurde (Art. 91e GG), so dass diese als „gemeinsame Einrichtungen“ ihre Zusammenarbeit fortsetzen konnten.
Vor der Verankerung beider Organisationsformen im Grundgesetz hatte eine Evaluation ergeben, dass sowohl kommunale Jobcenter als auch gemeinsame Einrichtungen gut geeignet sind, die Aufgaben nach dem SGB II zu erledigen. In diesem Zusammenhang sorgt die Landesregierung für einen regelmäßigen Austausch zwischen kommunalen Jobcentern und gemeinsamen Einrichtungen und trägt u.a. auch damit zum Gelingen der gemeinsamen Aufgabe bei, langzeitarbeitslose Menschen bestmöglich zu betreuen.
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