Evaluation der finanziellen Auswirkungen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

Das im Dezember 2016 verabschiedete Bundesteilhabegesetz (BTHG) umfasst eine Reihe von gesetzlichen Veränderungen, die insgesamt darauf abzielen, die Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention umzusetzen und Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Da der Bundesrat die Sorge hatte, dass das BTHG finanzielle Auswirkungen in Form einer höheren Belastung der Länder haben könnte, hat die Bundesregierung in Artikel 25 Absatz 4 BTHG eine Überprüfung der finanziellen Auswirkungen der Reform festgelegt.

Kostenfolgen des BTHG können nicht nur auf Bundesebene, sondern auch innerhalb eines Landes im Verhältnis von Land und Kommunen bzw. örtlichen und überörtlichen Trägern der Eingliederungshilfe entstehen, soweit einzelne finanzielle Auswirkungen auf die nach Landesrecht geregelte Umsetzung zurückgehen (HAG/SGB IX). Um dies zu klären, wurde daher in § 12 HAG/SGB IX a.F./§ 11 HAG/SGB IX n. F. der Auftrag erteilt, eine Kostenevaluation auf Landesebene durchzuführen.

Das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI) hat das ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH im Juli 2020 mit der Evaluation der finanziellen Auswirkungen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Hessen beauftragt. Dieser Auftrag wurde im Herbst 2022 um weitere zwei Jahre verlängert.

Die Kostenevaluation der bezog acht Untersuchungsfelder ein, bei denen möglicherweise mit „wesentlichen finanziellen Auswirkungen“ zu rechnen war:

(1) Verbesserte Einkommens- und Vermögensanrechnungen,

(2) Einführung des Budgets für Arbeit und der anderen Leistungsanbieter,

(3) Neue Leistungskataloge für soziale Teilhabe und die Teilhabe an Bildung,

(4) Trennung der Fachleistung der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt,

(5) Einführung des Gesamtplanverfahrens (Beratung, Konferenz, ICF-basiert),

(6) Einführung eines trägerübergreifenden Teilhabeverfahrens,

(7) Einführung von Frauenbeauftragten in den Werkstätten für behinderte Menschen,

(8) Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Die Felder TU 1 und TU 7 waren nicht Bestandteil der zweiten Phase der Untersuchung (Verlängerung), da bereits in der ersten Untersuchungsphase ausreichend Daten vorlagen.

Die Ergebnisse des vorliegenden Abschlussberichts beruhen auf der Basis von Dokumentationen, Trägerbefragungen des überörtlichen und der örtlichen Träger und statistischen Analysen. 

Ein PDF des Berichts kann auf Anfrage geschickt werden. E-Mail-Adresse bthg@hsm.hessen.de

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