KinderRechte

Kinder- und Jugendrechte

In Hessen haben die Kinderrechte Eingang in die Verfassung gefunden und es gibt seit Oktober 2020 mit Miriam Zeleke die erste hauptamtliche Kinderrechtebeauftragte eines Landes. Die Landesregierung zeigt damit, wie wichtig ihr Kinderrechte sind. Nachfolgend werden im Überblick wesentliche Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention sowie weitere gesetzliche Bestimmungen dargestellt.

Grundlage sind die Kinderrechte, wie sie unter anderem in dem „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“, der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), festgeschrieben sind. Die Kinderrechtskonvention wurde am 20. November 1989 von den Vereinten Nationen verabschiedet und trat am 5. April 1992 in Deutschland in Kraft.

Die UN-KRK beruht auf drei Säulen: Schutz, Förderung und Teilhabe.

Jedes Kind hat das universelle und unveräußerliche Menschenrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, aber auch auf ein Aufwachsen in Freiheit und die Förderung seiner individuellen Entwicklung. Bei allen sie Betreffenden Belangen sind Kinder anzuhören und ist ihren Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen.

In 54 Artikeln hält die UN-KRK zehn Grundrechte für Kinder fest:

  1. Das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von ReligionÖffnet sich in einem neuen Fenster, Herkunft und GeschlechtÖffnet sich in einem neuen Fenster;
  2. Das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit;
  3. Das Recht auf GesundheitÖffnet sich in einem neuen Fenster;
  4. Das Recht auf Bildung und Ausbildung;
  5. Das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung;
  6. Das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln;
  7. Das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens;
  8. Das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung;
  9. Das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause;
  10. Das Recht auf Betreuung bei Behinderung.

Über diesen Grundrechtem steht das grundlegende Prinzip des Kindeswohlvorrangs. Die UN-Kinderrechtskonvention ist in der Bundesrepublik Deutschland im Rang eines einfachen Bundesgesetzes als gesetzlich bindend anzusehen. Weitere Informationen zur UN-KRK finden Sie auf der Seite des BundesfamilienministeriumsÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Mit der Einführung der Kinder- und Jugendhilfegesetzgebung im achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Jahr 1990 wurden Kinderrechte in Deutschland umfassend ausgestaltet. Bereits im § 1 SGB VIII wird betont:

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“

Jugendhilfe hat dabei den Auftrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu fördern, ihrer Benachteiligung entgegenzuwirken, junge Menschen zu schützen, positive Lebensbedingungen zu schaffen und Erziehungsberechtigte zu beraten und zu unterstützen (§ 1 Abs. 3 SGB VIII). Förderrechte sind zum Beispiel in Form der Jugendarbeit oder der Kindertagesbetreuung im SGB VIII verankert. Schutzrechte von Kindern und Jugendlichen werden durch den staatlichen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung im SGB VIII umgesetzt.

Auch Partizipationsrechte für Kinder und Jugendliche sind ausdrücklich vorgesehen. Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Dies erfolgt beispielsweise im Rahmen der Hilfeplanverfahren, in denen über die Inanspruchnahme von Hilfen beraten wird. Kindertagesstätten und stationäre Jugendhilfeeinrichtungen müssen über Beteiligungs- und Beschwerdekonzepte verfügen. Kinder und Jugendliche haben zudem das Recht, sich selbstständig an das Jugendamt zu wenden.

Mit einer Volksabstimmung zur Hessischen Wahl des 20. Hessischen Landtags am 28.Oktober 2018 erfolgte die Festschreibung der Kinderrechte in der Verfassung des Landes Hessen. Im Sinne der Grundsätze der UN-Kinderrechtskonvention wurden durch die Verfassungsänderung Schutz- und Förderrechte, sowie ein altersgemäßes Recht auf Mitbestimmung bestätigt und gestärkt.

"Jedes Kind hat das Recht auf Schutz sowie auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt." (§ 4 Abs. 2 HV)

Für das Land Hessen trifft das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) mit seiner 2014 in Kraft getretenen Ergänzung um das Hessische Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) Regelungen über den Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe zur Förderung, zum Schutz und zur Beteiligung junger Menschen.

Auf kommunaler Ebene sind Beteiligungsformen ausdrücklich durch die Hessische Städte- und Gemeindeordnung vorgesehen (§ 4c HGO). Die Städte und Gemeinden sollen danach Kinder und Jugendliche in Planungen und Vorhaben, welche deren Belange betreffen, einbeziehen. Die Ausgestaltung der Beteiligungsformen liegt hierbei im Aufgabenbereich der Kommunen. Häufig gewählte Partizipationsplattformen für Kinder und Jugendliche sind Kinder- und Jugendparlamente oder Jugendforen. Vertreter/innen von Kinder- und Jugendinitiativen können des Weiteren Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten in den kommunalen politischen Organen eingeräumt werden (§ 8c HGO).

Das Grundgesetz der Bundesrepublik gilt für alle Bürgerinnen und Bürger und basiert auf unveräußerlichen Menschenrechten. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht hervor, dass das Kind „ein Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) ist“ (BVerfGE 24, 119 (144)). Folglich haben die Rechte des Grundgesetzes auch für Kinder Geltung. § 6 GG betont darüber hinaus, dass es sich bei der Erziehung von Kindern um ein Recht und um eine Pflicht der Eltern handelt. Der staatlichen Gemeinschaft kommt die Aufgabe zu, die Einhaltung dieser elterlichen Pflichten zu überwachen.

Eine explizitere Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz und die Anerkennung von Kindern als eigenes Rechtssubjekt im Grundgesetz existiert bislang nicht. Eine dahingehende Anpassung wird insbesondere unter dem Aspekt diskutiert, dass von einer Aufnahme ins Grundgesetz eine stärkere praktische Berücksichtigung von Kinderrechten durch ihre Einordnung auf der höchsten normativen Ebene in sämtlichen Rechtsbereichen erhofft wird. Die explizite Aufnahme von Kinderrechten in das deutsche Grundgesetz ist im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung vorgesehen.

Die PIXI-Sonderproduktion richtet sich an Kinder im Grundschulalter, soll aber auch Eltern, Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte in der altersgerechten Vermittlung von Kinderrechten unterstützen. Das Pixi-Heft steht hier zur Ansicht zur Verfügung und kann in der Druckfassung (auch Gruppen-/Klassensätze) bestellt werden: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Referat II 3 A, Sonnenberger Str. 2/2a, 65193 Wiesbaden oder per Mail: jugend@hsm.hessen.de

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