Kinderrechte im Grundgesetz

Kinderrechte im Grundgesetz

Das Grundgesetz der Bundesrepublik gilt für alle Bürgerinnen und Bürger und basiert auf unveräußerlichen Menschenrechten. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht hervor, dass das Kind „ein Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) ist“ (BVerfGE 24, 119 (144)). Folglich haben die Rechte des Grundgesetzes auch für Kinder Geltung. § 6 GG betont darüber hinaus, dass es sich bei der Erziehung von Kindern um ein Recht und um eine Pflicht der Eltern handelt. Der staatlichen Gemeinschaft kommt die Aufgabe zu, die Einhaltung dieser elterlichen Pflichten zu überwachen.

Eine explizitere Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz und die Anerkennung von Kindern als eigenes Rechtssubjekt im Grundgesetz existiert bislang nicht. Eine dahingehende Anpassung wird insbesondere unter dem Aspekt diskutiert, dass von einer Aufnahme ins Grundgesetz eine stärkere praktische Berücksichtigung von Kinderrechten durch ihre Einordnung auf der höchsten normativen Ebene in sämtlichen Rechtsbereichen erhofft wird. Die explizite Aufnahme von Kinderrechten in das deutsche Grundgesetz ist im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung vorgesehen.