Eine uneigennützige und auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des öffentlichen Dienstes. Korruption schädigt das Vertrauen in die Integrität und Unparteilichkeit des Staates.
Das deutsche Recht kennt keine Legaldefinition des Begriffs Korruption. Im Kern geht es dabei um den Missbrauch des anvertrauten Amtes zum privaten Vorteil. Als einschlägige Straftatbestände kommen insbesondere Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit und Bestechung in Betracht. Dazu können sogenannte Begleitstraftaten wie z. B. Urkundenfälschung, Untreue oder Betrug kommen.
Die KorruptionsrichtlinieÖffnet sich in einem neuen Fenster (Staatsanzeiger 2019 Nr. 52, S. 1357 ff) aus dem Jahre 2019 enthält Regelungen zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen.
Nach Ziffer 3.5 der oben genannten Richtlinie ist in jeder Dienststelle eine Ansprechperson für Korruptionsprävention zu bestellen. Sie ist der Behördenleitung unmittelbar unterstellt. Sowohl die Bediensteten, als auch die Bürgerinnen und Bürger, können und sollen sich bei Verdachtsmomenten eines korrupten Verhaltens an die Ansprechperson für Korruptionsprävention wenden. Der Kontakt zur Ansprechperson kann per E-Mail oder schriftlich mittels „vertraulich“ gekennzeichnetem Brief aufgenommen werden.
Die Ansprechperson für Korruptionsprävention des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration ist ausschließlich für Vorgänge zuständig, die beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration angefallen sind.
Die Ansprechperson ist grundsätzlich zur vertraulichen Behandlung erhaltener Informationen verpflichtet. Dies gilt auch und vor allem für die Identität der bzw. des Informierenden, jedoch nicht gegenüber den staatlichen Strafverfolgungsorganen.