Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (SGB VIII)

Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (SGB VIII)

Mit der Einführung der Kinder- und Jugendhilfegesetzgebung im achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Jahr 1990 wurden Kinderrechte in Deutschland umfassend ausgestaltet. Bereits im § 1 SGB VIII wird betont:

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“

Jugendhilfe hat dabei den Auftrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu fördern, ihrer Benachteiligung entgegenzuwirken, junge Menschen zu schützen, positive Lebensbedingungen zu schaffen und Erziehungsberechtigte zu beraten und zu unterstützen (§ 1 Abs. 3 SGB VIII). Förderrechte sind zum Beispiel in Form der Jugendarbeit oder der Kindertagesbetreuung im SGB VIII verankert. Schutzrechte von Kindern und Jugendlichen werden durch den staatlichen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung im SGB VIII umgesetzt.

Auch Partizipationsrechte für Kinder und Jugendliche sind ausdrücklich vorgesehen. Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Dies erfolgt beispielsweise im Rahmen der Hilfeplanverfahren, in denen über die Inanspruchnahme von Hilfen beraten wird. Kindertagesstätten und stationäre Jugendhilfeeinrichtungen müssen über Beteiligungs- und Beschwerdekonzepte verfügen. Kinder und Jugendliche haben zudem das Recht, sich selbstständig an das Jugendamt zu wenden.