UN-Kinderrechtskonvention

UN-Kinderrechtskonvention

Grundlage sind die Kinderrechte, wie sie unter anderem in dem „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“, der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), festgeschrieben sind. Die Kinderrechtskonvention wurde am 20. November 1989 von den Vereinten Nationen verabschiedet und trat am 5. April 1992 in Deutschland in Kraft.

Die UN-KRK beruht auf drei Säulen: Schutz, Förderung und Teilhabe.

Jedes Kind hat das universelle und unveräußerliche Menschenrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, aber auch auf ein Aufwachsen in Freiheit und die Förderung seiner individuellen Entwicklung. Bei allen sie Betreffenden Belangen sind Kinder anzuhören und ist ihren Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen.

In 54 Artikeln hält die UN-KRK zehn Grundrechte für Kinder fest:

  1. Das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von ReligionÖffnet sich in einem neuen Fenster, Herkunft und GeschlechtÖffnet sich in einem neuen Fenster;
  2. Das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit;
  3. Das Recht auf GesundheitÖffnet sich in einem neuen Fenster;
  4. Das Recht auf Bildung und Ausbildung;
  5. Das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung;
  6. Das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln;
  7. Das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens;
  8. Das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung;
  9. Das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause;
  10. Das Recht auf Betreuung bei Behinderung.

Über diesen Grundrechtem steht das grundlegende Prinzip des Kindeswohlvorrangs. Die UN-Kinderrechtskonvention ist in der Bundesrepublik Deutschland im Rang eines einfachen Bundesgesetzes als gesetzlich bindend anzusehen. Weitere Informationen zur UN-KRK finden Sie auf der Seite des BundesfamilienministeriumsÖffnet sich in einem neuen Fenster.