Mit einer Volksabstimmung zur Hessischen Wahl des 20. Hessischen Landtags am 28.Oktober 2018 erfolgte die Festschreibung der Kinderrechte in der Verfassung des Landes Hessen. Im Sinne der Grundsätze der UN-Kinderrechtskonvention wurden durch die Verfassungsänderung Schutz- und Förderrechte, sowie ein altersgemäßes Recht auf Mitbestimmung bestätigt und gestärkt.
"Jedes Kind hat das Recht auf Schutz sowie auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt." (§ 4 Abs. 2 HV)
Für das Land Hessen trifft das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) mit seiner 2014 in Kraft getretenen Ergänzung um das Hessische Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) Regelungen über den Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe zur Förderung, zum Schutz und zur Beteiligung junger Menschen.
Auf kommunaler Ebene sind Beteiligungsformen ausdrücklich durch die Hessische Städte- und Gemeindeordnung vorgesehen (§ 4c HGO). Die Städte und Gemeinden sollen danach Kinder und Jugendliche in Planungen und Vorhaben, welche deren Belange betreffen, einbeziehen. Die Ausgestaltung der Beteiligungsformen liegt hierbei im Aufgabenbereich der Kommunen. Häufig gewählte Partizipationsplattformen für Kinder und Jugendliche sind Kinder- und Jugendparlamente oder Jugendforen. Vertreterinnen und Vertreter von Kinder- und Jugendinitiativen können des Weiteren Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten in den kommunalen politischen Organen eingeräumt werden (§ 8c HGO).