Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Satzungsmuster zur Förderung der Inklusion in den Kommunen verfügbar

Die Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen hat gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden Satzungsmuster zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen auf der kommunalen Ebene erarbeitet. Diese Satzungsmuster sind nun verfügbar.

„Ich freue mich über den positiven Abschluss dieses gemeinsamen Arbeitsprozesses und bedanke mich beim Hessischen Landkreistag, beim Hessischen Städte- und Gemeindebund, beim Hessischen Städtetag und beim Inklusionsbeirat für die konstruktive Zusammenarbeit“, sagt Rika Esser. Die Satzungsmuster, so die Beauftragte weiter, schlagen u.a. Regelungen zu den Zuständigkeiten einer Kommune beim Thema Teilhabe, zur Einrichtung einer bzw. eines kommunalen Behindertenbeauftragten sowie eines Behindertenbeirats vor. Sie können die Schaffung von Beteiligungsstrukturen vor Ort erleichtern.

Eine Arbeitsgruppe des Inklusionsbeirats, der die Beauftragte berät, hat den Entwurf erarbeitet und den Prozess begleitet. „Die Partizipation von Menschen mit Behinderungen in politischen Prozessen wie diesem ist für mich grundsätzlich sehr wichtig. Der Slogan ‚Nichts über uns ohne uns‘ muss mit Leben gefüllt werden,“ stellt Esser fest.

„Ich bin der festen Überzeugung“, so die Landesbeauftragte, „dass die Einrichtung einer bzw. eines Beauftragten und eines Behindertenbeirats die Interessenvertretung vor Ort stärkt.“ Esser führt weiter aus, dass das Amt und das Gremium die Verwaltung und die politischen Entscheidungsträger und -trägerinnen einer Kommune maßgeblich dabei unterstützen kann, eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen vor Ort sicherzustellen.

Interessierte Kommunen können die Satzungsmuster nach §°8b°Abs.°2 HessBGG bei ihrem kommunalen Spitzenverband auf Anfrage erhalten.

Hintergrund

Mit der Novelle des Hessischen Behindertengleichstellungsgesetzes (HessBGG) hat der Gesetzgeber 2019 die Kommunen in §°8b°Abs.°2 aufgefordert, zur Wahrung der Interessen von Menschen mit Behinderungen durch Satzungen nähere Regelungen zur vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe auf der örtlichen Ebene zu treffen, soweit dies nicht bereits anderweitig sichergestellt ist. Gleichzeitig erteilte er der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen in §°18°Abs.°2°Nr.°5 die Aufgabe, die Kommunen auf deren Wunsch bei der Erstellung von Satzungsmustern zu unterstützen.

Alice Engel

Alice Engel

Alice Engel

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