Hessisches Perspektivprogramm zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen
schwerbehinderter Menschen
(HePAS 2020)
Stand: 1.1.2020
Inhalt:
Präambel
§ 1 Ziel des Programms, Geltungsbereich
§ 2 Antragstellung, Nachrang der Leistungen, Programmlaufzeit und Finanzvolumen
§ 3 Förderung von Praktika
§ 4 Förderung der Probebeschäftigung
§ 5 Ausbildungsprämie
§ 6 Einstellungsprämie
§ 7 Förderung Abschluss Inklusionsvereinbarungen
§ 8 Förderung von Inklusionsabteilungen
§ 9 Heranführung an Ausbildung und Beschäftigung
§ 10 Begleitung in Ausbildung und Beschäftigung
§ 11 Projektförderung
§ 12 Rückzahlungsverpflichtung
§ 13 Programmdurchführung
§ 14 Dokumentation
§ 15 Pflichten des Arbeitgebers
Präambel
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) normiert das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben. Eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses Teilhabeziels ist die Herstellung von Chancengleichheit in den Bereichen Ausbildung und Arbeit.
Das Hessische Perspektivprogramm zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen schwerbehinderter Menschen (HePAS) leistet einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben und eröffnet Perspektiven für eine Teilhabe.
Gemeinsames Ziel der Landesregierung und des LWV Hessen Integrationsamtes ist es, mit dem Prämiensystem des HePAS Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe ergänzend zu den gesetzlichen Leistungen der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter für die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu sensibilisieren. Im Bedarfsfall unterstützen Heranführungs- und Begleitungsmaßnahmen die Arbeitgeber in Hessen dabei, nachhaltige Beschäftigungsverhältnisse entstehen zu lassen und so die Beschäftigungschancen schwerbehinderter Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu stärken.
Ein Schwerpunkt des Programmes ist die Schaffung neuer Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Behinderung, denen ansonsten nur der Weg in den zweiten Arbeitsmarkt (Werkstätten für behinderte Menschen/ andere Leistungsanbieter) bleibt. Daher werden im Rahmen des Programmes sowohl der Übergang von Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit sonderpädagogischem Förderbedarf, insbesondere im Anschluss an die Teilnahme des hessischen Modells Projekt Berufliche Orientierung Inklusion (BOM), als auch Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen ein (Arbeits-)Leben außerhalb dieser Einrichtungen durch besondere Förderung potentieller Arbeitgeber ermöglicht.
Die Ausbildung stellt einen wesentlichen Baustein zu einer erfolgreichen Teilhabe am Arbeitsleben sowie einer dauerhaften Beschäftigung dar. Eine erhöhte Prämie soll hier Anreize für Ausbildungsbetriebe schaffen.
Kleinstbetriebe, insbesondere in ländlichen Regionen, profitieren ebenfalls von höheren Prämien.
Mit der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen sollen Arbeitgeber und Interessenvertretungen schwerbehinderter Menschen ermutigt werden, Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation und gleichberechtigter Teilhabe am Arbeitsleben zu vereinbaren.
Die Unterstützung von Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen einstellen wollen, soll verlässlich und unbürokratisch fortgeführt werden. Das aus Mitteln der Hessischen Ausgleichsabgabe finanzierte Programm wird unter Beachtung der Intentionen des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes (HessBGG) in den Jahren 2020 bis 2023 fortgeführt.
§ 1
Ziel des Programms, Geltungsbereich
- (1) Ziel dieses Programmes ist es, die Arbeitslosigkeit von erwerbsfähigen schwerbehinderten oder im Sinne des § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gleichgestellten Menschen zu verringern und ihre berufliche Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Gefördert werden können arbeitslose oder arbeitsuchende Menschen ohne den Status einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Nicht gefördert werden können Personen, die aus persönlichen Gründen einen neuen Arbeitsplatz suchen.
- (2) Weiteres Ziel des Programmes ist es, den Übergang von Schulabgängerinnen und Schulabgängern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, von ehemaligen Teilnehmenden aus dem Projekt Berufliche Orientierung Inklusion Hessen (BOM) und von voll erwerbsgeminderten Beschäftigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) in den ersten Arbeitsmarkt zu fördern.
- Folgende Personenkreise werden insbesondere berücksichtigt:
- a) schwerbehinderte Menschen, die gem. § 155 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX im Arbeitsleben besonders betroffen sind,
- b) schwerbehinderte Menschen, die von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind (§ 18 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III),
- c) schwerbehinderte Menschen mit Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
- d) schwerbehinderte Menschen, die in einem Inklusionsbetrieb eine Beschäftigung finden,
- e) schwerbehinderte Menschen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben,
- f) schwerbehinderte Menschen, die einer Unterstützung im Sinne des § 192 Abs. 2 und 3 SGB IX bedürfen,
- g) junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Anschluss an die Beendigung der Schulzeit zur Aufnahme einer Tätigkeit in dem ersten Arbeitsmarkt,
- h) Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an dem Projekt Berufliche Orientierung Inklusion Hessen (BOM) teilgenommen haben, im Rahmen dieses Projektes vom Integrationsfachdienst oder vom Berufsbildungswerk begleitet wurden und denen durch die Agentur für Arbeit eine Gleichstellungsbescheinigung nach § 151 Abs. 4 SGB IX für die Dauer der Berufsorientierung ausgestellt wurde sowie
- i) Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer WfbM oder einer innerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX in den ersten Arbeitsmarkt wechseln.
- (3) Die Prämien nach den §§ 5 und 6 werden an Arbeitgeber nach den folgenden Bestimmungen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel aus der Ausgleichsabgabe gewährt.
- (4) Voraussetzung für eine Prämiengewährung nach §§ 5 und 6 ist ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX von mindestens 18 Stunden wöchentlich, dessen vereinbarte Bedingungen nicht gegen Rechtsnormen verstoßen oder sittenwidrig sind. In den Fällen des Personenkreises nach § 1 Abs. 2 h) wird ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden wöchentlich vorausgesetzt.
- (5) Inklusionsbetriebe im Sinne § 215 SGB IX zählen zu den Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Im Bereich der beruflichen Inklusion für Menschen mit Behinderungen haben sie sich als arbeitsmarktpolitische Instrumente erfolgreich etabliert und erfüllen eine wichtige gesetzliche Aufgabe.
- (6) Das zu fördernde Beschäftigungsverhältnis und der Hauptwohnsitz der zu fördernden zielgruppenzugehörigen Personen müssen in Hessen sein. Arbeitgeber außerhalb Hessens sind antragsberechtigt, wenn auf diese Weise ein schwerbehinderter Mensch gefördert wird, der seinen Hauptwohnsitz in Hessen hat.
- (7) Voraussetzung für die Förderung ist die Zahlung eines tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, eines für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgeltes.
- (8) Die Leistungen der §§ 3 bis 6 können grundsätzlich nacheinander in Anspruch genommen werden. Erfolgt nach dem geförderten Ausbildungsverhältnis eine Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber, wird eine Einstellungsprämie unter den Voraussetzungen des § 6 in Höhe der Grundprämie von 6.000 Euro gewährt. Diese Prämie erhöht sich in den Fällen einer Übernahme des in § 6 Abs. 4 genannten Personenkreises um 2.000 Euro.
§ 2
Antragstellung, Nachrang der Leistungen, Programmlaufzeit und Finanzvolumen
- (1) Leistungen werden nur erbracht, wenn sie vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (Auf-nahme der Ausbildung/Beschäftigung) beantragt worden sind. In Ausnahmefällen kann eine verspätete Antragstellung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Aufnahme eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Eine Förderung von Praktika (§ 3), muss vor Beginn des Praktikums beantragt werden, in Ausnahmefällen innerhalb zwei Wochen nach Beginn des Praktikums.
- (2) Die Prämien ergänzen, ersetzen aber nicht das der Teilhabe dienende gesetzliche Instrumentarium anderer Leistungsträger. Förderungen von Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen des § 16i SGB II sind gegenüber HePAS vorrangig. Leistungen im Sinne von HePAS kommen in diesen Fällen daher nicht in Betracht.
- (3) Das Programm gilt für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023. Das Programm wird aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe auf der Grundlage der §§ 160 Abs. 5 und 185 Abs. 3 Nr. 2e und 3 SGB IX in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Schwerbehinderten-Ausgleichs-abgabeverordnung (SchwbAV) finanziert. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3
Förderung von Praktika
- (1) Freiwillige Praktika für zielgruppenzugehörige Personen im Rahmen der Arbeitsuche und zur Vorbereitung auf eine Tätigkeit/ Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werden auf Antrag des Arbeitgebers durch die Gewährung einer einmaligen Prämie in Höhe von 1.000 Euro gefördert. Dies gilt nicht für Praktikantinnen oder Praktikanten, die ihr Praktikum im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung (z.B. berufsausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum) absolvieren oder für Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende der Schulpflicht. Bei den Praktika kann es sich um betriebliche Erprobungen im Sinne des § 45 SGB III oder um Praktikantenverhältnisse im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) handeln. Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.Die Förderung erfolgt für Praktika mit mindestens 15 Std./Woche und einem Zeitraum von mindestens vier bis in der Regel sechs Wochen. Bei arbeitslos gemeldeten, zielgruppenzugehörigen Personen wird auf das Erfordernis der vorherigen Einholung der Zustimmung der Träger der Arbeitsvermittlung hingewiesen, damit die Verfügbarkeit im Sinne des § 139 SGB III nicht gefährdet wird.
- (2) Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass
- die Aufgaben im Rahmen des Praktikums nicht überwiegend Tätigkeiten ersetzen, für die in der Regel Entgelt gezahlt wird,
- Praktika nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen,
- die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einschließlich des Unfallver-sicherungsschutzes eingehalten werden und
- die Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung durch eine Fachkraft erfolgen.
Die Teilnehmerinnen und. Teilnehmer erhalten eine Tätigkeitsbescheinigung, wenn im Anschluss an die Maßnahme keine Übernahme in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis durch den Arbeitgeber erfolgt. In dieser Bescheinigung sind die während der Maßnahme erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu beschreiben sowie ggf. die Anzahl der Fehltage anzugeben.
- (3) Die Auszahlung der Prämie erfolgt nach Beendigung des Praktikums und - im Falle der Nichtübernahme – nach Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 2 auf Abruf des Arbeitgebers.
- (4) Die Fördermöglichkeiten nach § 27 SchwbAV bei Praktika von Beschäftigten einer WfbM bleiben unberührt.
- (5) Praktika im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung (§ 55 SGB IX) werden nicht gefördert.
§ 4
Förderung der Probebeschäftigung
- (1) Wird die sozialversicherungspflichtige Probebeschäftigung im Sinne des § 46 SGB III nachweislich durch einen Träger der Arbeitsvermittlung oder einen anderen Rehabilitationsträger bis zu drei Monaten gefördert, kann das Beschäftigungsverhältnis im Anschluss bezuschusst werden. Die Förderdauer darf zusammen mit der Leistung anderer Träger einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten nicht überschreiten. Ziel der Förderung ist es, die Kennenlernphase zwischen Arbeitgeber und der probebeschäftigten Person zu verlängern und damit die Chancen der Eingliederung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für die Zielgruppe zu steigern.
- (2) Für zielgruppenzugehörige Personen können die Kosten eines sozialversicherungspflichtigen Probebeschäftigungsverhältnisses bis zu insgesamt sechs Monaten mit einer Prämie gefördert werden, wenn nachweislich eine Förderung der Probebeschäftigung durch die Träger der Arbeitsvermittlung oder einen anderen Rehabilitationsträger nicht erfolgte. Eine Förderung von bis zu insgesamt sechs Monaten ist möglich, wenn Art und Schwere der Behinderung dies erfordert und dadurch eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
- (3) Die monatliche Prämie beträgt 1.000 Euro
- (4) Die Auszahlung der Prämie erfolgt nach Beendigung der Probebeschäftigung auf Abruf durch den Arbeitgeber.
- (5) Die Fördermöglichkeiten nach § 27 SchwbAV bei Probebeschäftigungen von Beschäftigten einer WfbM bleiben unberührt.
§ 5
Ausbildungsprämie
- (1) Eine Ausbildungsprämie in Höhe von bis zu 14.000 Euro kann für ausbildungssuchende, zielgruppenzugehörige Personen bei der Besetzung eines Ausbildungsplatzes in einem anerkannten Ausbildungsberuf gewährt werden. Unter Ausbildung ist eine betriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu verstehen. Hierunter fallen auch Ausbildungen nach § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. § 42m der Handwerksordnung (HwO) entsprechend.
- (2) Mit der Förderung soll erreicht werden, dass das Ausbildungsplatzangebot für schwerbehinderte Menschen in Betrieben oder Dienststellen steigt. Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn es sich bei den Betroffenen in der Regel um eine Erstausbildung handelt, wobei es auf das Lebensalter der Betroffenen nicht ankommt.
- (3) Für jeden Ausbildungsplatz können als Grundprämie 7.000 Euro gewährt werden. Eine Zusatzprämie in Höhe von 2.000 Euro wird gewährt, wenn beschäftigungspflichtige Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht im Sinne des § 154 Abs. 1 SGB IX erfüllt haben. Eine Zusatzprämie in Höhe von 3.000 € wird gewährt, wenn eine Beschäftigungspflicht nicht besteht, weil der ausbildende Betrieb/ die ausbildende Dienststelle jahresdurchschnittlich weniger als 20 Arbeitsplätze hat. Für die Feststellung der Höhe der Prämie ist die Beschäftigungsquote zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns maßgeblich.
- (4) Ausbildungsbetriebe, die die Personenkreise der § 1 Abs. 2 g) – i) in ein sozialversicherungs-pflichtiges Ausbildungsverhältnis einstellen, erhalten eine weitere Zusatzprämie Prämie in Höhe von 4.000 Euro.
- (5) Die Auszahlung der Ausbildungsprämie erfolgt in drei gleichen Raten nach Vorlage des Mittelabrufes. Im Mittelabruf muss die Fortsetzung der Ausbildung bestätigt werden.
- Die erste Auszahlung erfolgt nach Ablauf von 6 Beschäftigungsmonaten (frühestens am ersten Tag im 7. Monat nach Ausbildungsbeginn),
- die zweite Auszahlung nach Ablauf von 17 Beschäftigungsmonaten (frühestens am ersten Tag in den ersten zwei Wochen im 18. Monat nach Ausbildungsbeginn) und
- die dritte Auszahlung nach Ablauf von 24 Beschäftigungsmonaten (frühestens am ersten Tag im 25. Monat nach Ausbildungsbeginn).
§ 6
Einstellungsprämie
- (1) Mit der Förderung soll erreicht werden, dass die Zahl der schwerbehinderten Menschen in Betrieben oder Dienststellen steigt.
- (2) Für die Besetzung eines Arbeitsplatzes für zielgruppenzugehörige Personen mit tariflicher oder ortsüblicher Bezahlung kann dem Arbeitgeber eine Prämie in Höhe von bis zu 13.000 Euro gewährt werden.
- (3) Für jeden Arbeitsplatzplatz können als Grundprämie 6.000 Euro gewährt werden. Eine Zusatzprämie in Höhe von 2.000 Euro wird gewährt, wenn beschäftigungspflichtige Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht im Sinne des § 154 Abs. 1 SGB IX erfüllt haben. Eine Zusatzprämie in Höhe von 3.000 € wird gewährt, wenn eine Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers nicht besteht. Für die Feststellung der Höhe der Prämie ist die Beschäftigungsquote zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns maßgeblich.
- (4) Arbeitgeber, die die Personenkreise des § 1 Abs. 2 g) – i) in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis einstellen, erhalten zusätzlich eine weitere Zusatzprämie in Höhe von 4.000 Euro.
- (5) Die Einstellungsprämie erfordert ein auf mindestens 12 Monate befristetes sozial-versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
- (6) Ausgeschlossen ist eine Förderung, wenn Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um eine Förderung nach diesem Programm zu erhalten. Eine wiederholte Förderung der zielgruppenzugehörigen Person bei demselben Arbeitgeber mit der gleichen Prämienart ist nicht möglich.
- (7) Die Auszahlung der Einstellungsprämie erfolgt in drei gleichen Raten nach Vorlage des Mittelabrufes. Im Mittelabruf muss die Fortsetzung der des Beschäftigungsverhältnisses bestätigt werden.
- Die erste Auszahlung erfolgt nach Ablauf von 6 Beschäftigungsmonaten (frühestens am ersten Tag im 7. Monat nach Einstellungsbeginn),
- die zweite Auszahlung nach Ablauf von 17 Beschäftigungsmonaten (frühestens am ersten Tag im 18. Monat nach Einstellungsbeginn) und
- die dritte Auszahlung nach Ablauf von 24 Beschäftigungsmonaten (frühestens am ersten Tag im 25. Monat nach Einstellungsbeginn).
§ 7
Förderung Abschluss Inklusionsvereinbarungen
Das Instrument der Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX soll die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dadurch stärker unterstützen, dass die betriebliche Inklusionsarbeit über Zielvereinbarungen gesteuert wird. Vereinbarungen sind geeignet, die Beschäftigungs-situation spürbar zu verbessern.
Für den Abschluss von Inklusionsvereinbarungen, die erstmals nach dem 01.01.2020 geschlossen und nach § 166 Abs. 1 Satz 6 SGB IX gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit und dem zuständigen Integrationsamt angezeigt werden, wird innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Vereinbarung beim zuständigen Integrationsamt eine einmalige Prämie von 2.000 Euro gewährt.
§ 8
Förderung von Inklusionsabteilungen
- (1) Inklusionsabteilungen nach § 215 Abs. 1 SGB IX können schwerbehinderten Menschen, die auf Grund der Schwere ihrer Behinderung sowie weiterer vermittlungshemmender Umstände ein besonderes betreutes Beschäftigungsangebot bedürfen, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bieten.
- (2) Unternehmen, die die Gründung von unternehmensinternen, rechtlich unselbständigen Inklusionsabteilungen beabsichtigen, wird im Modellzeitraum die Möglichkeit einer erleichterten Gründung eingeräumt. Im Übrigen erfolgt die Förderung nach den für Inklusionsbetriebe bestehenden Fach- und Fördergrundsätzen.
§ 9
Heranführung an Ausbildung und Beschäftigung
Die Akquise von Beschäftigungsmöglichkeiten im Sinne der §§ 5 bis 6 kann durch die Träger der Arbeitsvermittlung, das Integrationsamt oder der von ihm beauftragten Dienste erfolgen.
Das Integrationsamt kann im Einzelfall erforderlich werdende Maßnahmen zur Heranführung durchführen lassen, wenn dadurch die Teilhabechancen am Arbeitsmarkt erst ermöglicht werden kann. Die Beauftragung erfolgt im Rahmen von Kontingenten. Die Pauschalen setzen sich aus einem Grundbetrag und einer Teilprämie, die bei Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gewährt wird, zusammen. Der Höchstbetrag der Pauschale beträgt 3.000 Euro. Für erfolgreich herangeführte Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die während ihrer Schulzeit an dem Programm Berufliche Orientierung Inklusion Hessen (BOM) teilgenommen haben, beträgt die Pauschale insgesamt 4.000 Euro. Das Nähere bestimmt die zwischen dem Integrationsamt und den herangezogenen Diensten zu schließende Kontingentvereinbarung.
Die Akquise von Beschäftigungsmöglichkeiten für Übergängerinnen und Übergänger aus einer WfbM wird nicht durch HePAS gefördert.
§ 10
Begleitung in Ausbildung und Beschäftigung
- (1) Werden besondere Maßnahmen der Begleitung des Beschäftigungsverhältnisses notwendig, ohne die die erwünschte Eingliederungschance gefährdet wäre, kann das Integrationsamt im Einzelfall auf Antrag des Beschäftigungsgebers und / oder der betroffenen Person Maßnahmen durchführen lassen, die zu einer Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses führen. Die Begleitung soll bereits in der Kennenlernphase für die beschäftigungsbereiten Arbeitgeber und für die Betroffenen den Abgleich zwischen Anforderungs- und Fähigkeitsprofil ermöglichen und zur Herstellung einer Passgenauigkeit unterstützen. Ist eine Begleitung in den ersten sechs Monaten nach erfolgter Einstellung im Sinne des § 6 erforderlich, kann im Rahmen dieses Programmes eine Unterstützung erfolgen, wenn die Notwendigkeit seitens des Arbeitgebers bescheinigt wird ist.
- (2) Eine Begleitung zur Stabilisierung eines Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 5 ist grundsätzlich nur möglich in Fällen, in denen zuvor auch eine Heranführung durch die beauftragten Dienste im Sinne des Abs. 1 erfolgt ist und der Ausbildungsgeber die Notwendigkeit bescheinigt. Übergängen von schwerbehinderten Schulabgängerinnen und Schulabgängern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Anschluss an die Beendigung der Schulzeit oder für ehemalige Teilnehmende aus dem Projekt Berufliche Orientierung Inklusion Hessen (BOM) in ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis wird unterstellt, dass eine Betreuung für die Dauer der Ausbildung bzw. für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses zur Stabilisierung der Ausbildung notwendig ist. Das Gleiche gilt für Übergänge aus einer Werkstatt für behinderte Menschen, die nicht bereits mit einem Budget für Arbeit gefördert werden und für Personen, die ein Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen.
- (3) Für die Begleitung durch die vom Integrationsamt herangezogenen Dienste kann eine Pauschalvergütung in Höhe von 1.500 Euro gewährt werden. Für eine Begleitung von Ausbildungsverhältnissen von Schulabgängerinnen und Schulabgängern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne des Abs. 2 Satz 2 werden pro begonnen Halbjahr der Ausbildung 1.500 € gewährt. Das Nähere bestimmt die zwischen Integrationsamt und herangezogenen Diensten zu schließende Kontingentvereinbarung. Sollte nach den sechs Monaten wegen der Behinderung weiterhin Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz erforderlich sein, kann hierfür Unterstützung im Rahmen der Begleitenden Hilfe gewährt werden. Im Falle des Überganges in ein Ausbildungsverhältnis wird unterstellt, dass eine Betreuung für die Dauer der Ausbildung zur Stabilisierung notwendig ist.
§ 11
Projektförderung
Das Ziel, gute Rahmenbedingungen für personenzentrierte Leistungen zur Erreichung einer Nachhaltigkeit/Stabilisierung von Beschäftigung zu schaffen, soll auch durch freie Projektförderung erreicht werden. Dies beinhaltet die Möglichkeit, strukturelle Maßnahmen und Projekte zu fördern, die der Weiterentwicklung bestehender und der Schaffung bedarfsgerechter Angebote zur Umsetzung der Programmziele dienen. Das Entstehen von Doppelstrukturen ist zu vermeiden.
Für einzelne Projekte im Sinne des Programmzieles können während des Modellzeitraums Förderungszuschüsse gewährt werden. Die Zuschusshöhe beträgt maximal 150.000 Euro.
Voraussetzung einer Förderung ist, dass Antragsteller und Projektstandort sich in Hessen befinden und das Projekt in Hessen durchgeführt wird.
§ 12
Rückzahlungsverpflichtung
Eine Rückzahlungsverpflichtung für Leistungen dieses Programms besteht grundsätzlich, wenn die Bewilligung auf Angaben beruht, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig gemacht wurden.
§ 13
Programmdurchführung
Zuständig für die Durchführung des Programms ist das LWV Hessen Integrationsamt.
Das Integrationsamt kann bei der Durchführung Dritte, insbesondere Integrationsfachdienste sowie Berufsbildungs- oder Berufsförderungswerke beteiligen.
Die Träger der Arbeitsvermittlung informieren potentielle Beschäftigungsgeber rechtzeitig über dieses Programm durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. durch einen Versand von Merkblättern. Entsprechende Informationen sind auch den Bescheiden über eine Förderung mit Leistungen nach dem SGB II, III oder IX beizufügen.
Die im Rahmen der Umsetzung des § 9 und 10 tätigen Personen müssen über ausreichende Berufserfahrungen und auch über besondere Kenntnisse für die Begleitung in Ausbildung und Beruf verfügen. Das Vorliegen einer Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) gilt als Nachweis für eine fachliche Eignung.
§ 14
Dokumentation
Um die Wirksamkeit des Programms und dessen Nachhaltigkeit überprüfen zu können, werden zu den einzelnen Förderungen und Maßnahmen halbjährlich Daten erhoben, die insbesondere Aufschluss geben über:
- die Anzahl der geförderten Praktika,
- die Anzahl der geförderten Probebeschäftigungen,
- die Anzahl geförderter Übergänge aus WfbM, aus einer Maßnahmen nach § 55 SGB IX, von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den ersten Arbeitsmarkt bzw. dem Personenkreis nach § 1 Abs. 2 g) und h
- die Anzahl der geförderten Erst- bzw. Zweitausbildungen,
- die Anzahl geförderter Einstellungen,
- die Anzahl der geförderten Arbeitgeber, die eine Zusatzprämie bei Einstellungen nach den §§ 5 und 6 erhalten haben,
- die Anzahl der Arbeitgeber, die im Sinne § 1 Abs. 8 mehrere HePAS-Prämien erhalten haben sowie die Art dieser Prämien,
- die Branchenzugehörigkeit der geförderten Arbeitgeber und deren Zugehörigkeit zur Privatwirtschaft/öffentlicher Dienst,
- die Anzahl von Inklusionsvereinbarungen,
- die Anzahl und der wesentliche Inhalt von Projektförderungen und
- die Anzahl der Rückforderungen.
§ 15
Pflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber erteilen zur Überprüfung der Wirkung der Programminhalte und der Nachhaltigkeit der geförderten Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse auf Verlangen des Integrationsamtes die notwendigen Auskünfte.