Die Bekämpfung der Corona-Pandemie ist mit weitreichenden Einschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger verbunden. Die Pandemie hat den Alltag junger Menschen und ihrer Familien besonders verändert. Diese Lebensumstände wirken sich auch auf die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen aus. Sie entwickeln Zukunftsängste und erleben weniger Selbstwirksamkeit. Insbesondere junge Menschen, die in prekären Lebenslagen aufwachsen, sind davon betroffen.
Gerade in dieser Situation ist es zentral, dass sich Kinder und Jugendliche von der Gesellschaft und Politik wichtig und ernst genommen fühlen. Junge Menschen müssen beteiligt und sowohl ihre Stimmen als auch ihre Perspektiven beachtet werden.
Ziel des Förderprogramms ist, jugendliches Engagement im und für das Quartier zu wecken. Über die Beteiligungsprojekte entsteht ein Weg aus der pandemiebedingten Antriebslosigkeit, in der sich viele Kinder und Jugendliche erleben. Das unterstützt junge Menschen darin, sich Orte im Quartier anzueignen, um ihr Potenzial an ihren Lebensorten einzubringen.
Zielgruppe sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 12 bis 26 Jahren, die in benachteiligenden Quartieren leben.
Durch die Beteiligungsprojekte der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen:
- kommen unterschiedliche Menschen, die im Alltag wenig Berührungspunkte haben, im Quartier zusammen,
- wird die Umgebung der jungen Menschen und/oder die der Menschen im Quartier lebenswerter,
- entsteht ein Angebot, das einen Bedarf von Kindern, Jugendlichen, älteren Menschen oder Anderer an ihrem Lebensort deckt,
- wird ein Thema mit Impulsen und aus der Perspektive junger Menschen bearbeitet.
Im Rahmen des Sonderförderprogramms „Wir für unser Quartier – junge Menschen beteiligen sich in ihren Lebensräumen“, fördert die Landesregierung Beteiligungsprojekte von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in sozial benachteiligten Wohngebieten. Diese sind Expertinnen und Experten für das Leben in ihrem Quartier und werden durch die Projekte unterstützt sich einzubringen, um ihren Perspektiven sowie ihren Bedarfen in der Corona-Zeit und darüber hinaus Sichtbarkeit und Gehör zu verschaffen. Es ist auch möglich, dass sich die jungen Menschen für Andere im Quartier engagieren.
Die Fördermittel des Landes Hessen werden gewährt, um
- einen Beteiligungsworkshop für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in benachteiligten Wohngebieten zu entwickeln und durchzuführen,
- ein im Beteiligungsworkshop geplantes Beteiligungsprojekt umzusetzen,
- eine Evaluation mit den jungen Menschen sowie den hauptamtlichen Fachkräften im Rahmen einer zentralen Abschlussveranstaltung durchzuführen.
Zuwendungsempfänger sind:
- freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe,
- Träger, die über das Landesprogramm Gemeinwesenarbeit gefördert werden,
- Träger von Quartiersmanagement im Programm Sozialer Zusammenhalt,
- Kommunen mit einem vorhandenen Angebot gemäß § 13 SGB VIII.
Es sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu beachten sowie eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel zu gewährleisten.
Das Land Hessen gewährt ausgewählten Projekten, nach Maßgabe von §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und der Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie (IMFR), einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Form einer Zuwendung. Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes.
Zuwendungsvoraussetzungen
Das Förderprogramm wird in sozial benachteiligten Gemeinden, Stadtvierteln und Quartieren umgesetzt. Diese Voraussetzung ist im Antragsverfahren nachzuweisen, z. B. durch einen Zuwendungsbescheid der Programme „Gemeinwesenarbeit in Stadtteilen/Quartieren mit besonderen sozialen und integrationspolitischen Herausforderungen“ oder „Sozialer Zusammenhalt“. Sofern die besonderen sozialen Problemsituationen anhand anderer Indikatoren nachgewiesen werden, obliegt dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration zu entscheiden, ob die Fördervoraussetzung in ausreichendem Maß erfüllt ist.
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger erbringen einen Beitrag in Form des hauptamtlichen Personals für die Planung und Umsetzung des Workshops (Phase 1) sowie des Projektes (Phase 2). Eine Unterstützung durch Honorarkräfte kann im Rahmen der Projektförderung finanziert werden.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung gewährt und beträgt höchstens 10.000 Euro.
Gefördert werden
- der Beteiligungsworkshop (Phase 1) mit bis zu 1.000 Euro sowie
- die Umsetzung des geplanten Projektes (Phase 2) mit maximal 9.000 Euro.
Das Land fördert darüber hinaus, im Rahmen einer freihändigen Vergabe, die Durchführung der Abschlussveranstaltung zur Evaluation des Sonderförderprogramms.
Zuwendungsfähig sind die für das Beteiligungsprojekt anfallenden Sachausgaben. Insbesondere Ausgaben für
- Honorare (bspw. für Referentinnen/Referenten oder Künstlerinnen/Künstler),
- Fahrtkosten (z. B. für Verkehrsmittel zu einem Veranstaltungsort),
- Anschaffungen (wie der Kauf eines Druckers für eine Zeitungs-AG oder von Einrichtungsgegenständen für einen neu ausgestatten Begegnungsraum)
- eine Anmietung von Geräten (wie Werkzeuge),
- projektbezogene Raummiete (z. B. für Anmietung von Veranstaltungsräumen),
- Verpflegung (bspw. für einen Begegnungsabend mit bis zu 15 Euro/Person),
- Verbrauchsmaterialien (u. a. zur Moderation, zum Basteln oder zum Werken),
- Druckkosten für Flyer oder Plakate,
- für Software oder die Programmierung einer App.
Phase 1 (04/2022 bis 05/2022): „Junge Menschen haben eine Stimme im Quartier“
Eine qualifizierte Moderatorin (z. B. Gemeinwesenarbeiterin/Gemeinwesenarbeiter, Jugendarbeiterin/Jugendarbeiter oder andere Person, mit Erfahrung in Moderation und Jugendarbeit), unterstützt die Jugendlichen in einem Workshop bei der Formulierung ihrer Interessen, Anliegen und Ideen mit Bezug zu ihrem Quartier. |
Ergebnis der Phase 1 ist ein Projektplan, der als Grundlage für das Beteiligungsprojekt im Quartier dient. Der Plan kann u. a. als Film (max. 5 Minuten), schriftliche Skizze (max. 2 Seiten) oder kommentierte Bilderkollage (max. 5 Seiten) eingereicht werden und ist dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration bis 31.05.2022 zu übermitteln.
Phase 2 (06/2022 bis 11/2022): „Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beteiligen sich im Quartier“
Die jungen Menschen nutzen die gewährte Zuwendung zur Umsetzung ihres Projektes, das im Beteiligungsworkshop geplant wurd |
Im Dezember 2022 findet eine Abschlussveranstaltung mit den beteiligten Jugendlichen und Fachkräften zur Evaluation des Sonderförderprogramms statt.
Im Haushaltsplan des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2022, stehen für das Sonderförderprogramm Haushaltsmittel in Höhe von 260.000 Euro zur Verfügung.
Die Projektdurchführung sowie der Abschluss erfolgen im Haushaltsjahr 2022.
Die Antragsstellung ist ab sofort bis zum 31.01.2022 möglich. Die einzureichenden Anträge sollen folgende Punkte enthalten:
- Allgemeine Angaben zum Projekt: Name, Träger/Trägerin (inkl. Rechtsform)
und Ansprechperson, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon, - Kompetenzen der Antragsstellenden: Darstellung bisheriger Aktivitäten und Erfahrungen im Engagementfeld, Anzahl und Qualifizierung der Mitarbeitenden,
- Nachweis der besonderen sozialen Belastungen im Wohngebiet (bspw. Kopie des Zuwendungsbescheids aus dem Programm „Gemeinwesenarbeit in Stadtteilen/Quartieren mit besonderen sozialen und integrationspolitischen Herausforderungen“ oder „Sozialer Zusammenhalt“ oder eine Darlegung der besonderen sozialen Problemsituationen anhand anderer Indikatoren),
- Kosten- und Finanzierungsplan: Aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben,
- Projektskizze (Ziele und Maßnahmen: Methoden, Struktur, Ablauf, Anliegen sowie Beschreibung des partizipativen Ansatzes),
- Rechtsverbindliche Unterschrift der beantragenden Stelle.
Darüber hinaus ist eine Erklärung beizufügen, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist sowie eine Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.
Ihre Anträge schicken Sie per Post an:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Referat IV 2
Sonnenberger Str. 2/2a
65193 Wiesbaden
Ansprechpersonen für Rückfragen:
Dayana Fritz, Tel.: 0611/3219-3661,
dayana.fritz@hsm.hessen.de
Kerstin Greubel, Tel.: 0611/3219-3245,
kerstin.greubel@hsm.hessen.de
Aufgrund bisheriger Erfahrungen wird auf folgende Punkte besonders hingewiesen:
Auswahlzeitpunkt
Die Auswahl der geförderten Projekte erfolgt bis zum 15.03.2022.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Zuwendungen für Projektförderungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dagegen sind noch nicht rechtlich bindende Planungen und Anfragen in der Regel zulässig.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind unter anderem Sachkosten in Form von lediglich kalkulierten Kosten und Abschreibungen. Darunter fallen Sachausgaben, die auch anfallen würden, wenn das Projekt nicht durchgeführt würde.
Die Excel-Datei enthält eine Vorlage für den Kosten- und Finanzierungsplan. Die Datei können Antragstellende nutzen, um die geplanten Ausgaben für den Workshop mit den Jugendlichen (Teil 1) anzugeben sowie die vorläufige Ausgabeplanung für das Beteiligungsprojekt (Teil 2) mit dem Antrag einzureichen.