Das Land Hessen stellt umfangreiche Fördermittel zur Umsetzung der Istanbul-Konvention zur Verfügung, um den Schutz von und die Hilfe für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder zu stärken.
Gewalt gegen Frauen
Finanzielle Förderung
Maßnahmen und Projekten zur Umsetzung der Istanbul-Konvention: Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt und gesundheitliche Versorgung von Gewaltopfern
Was wird gefördert?
Ausgaben für entstandene Personal- und Sachkosten für Projekte sowie Maßnahmen und Hilfen, die sowohl bewusstseinsbildend und vorbeugend als auch zur Verbesserung der Unterstützung für Frauen und Kinder in besonderen Notlagen ausgerichtet sind.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung (Zuwendung) wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung mit bis zu 50 % der entstandenen Personal- und Sachkosten gewährt.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind freie Träger (Vereine, gemeinnützige Gesellschaften (gGmbH), Stiftungen, freie Wohlfahrtsverbände, kirchliche Träger) und Kommunen.
Antragsverfahren
Der Antrag kann mit Formblatt bis zum 30.11. für das jeweilige Jahr beim Regierungspräsidium Gießen gestellt werden. Die Antragsunterlagen sind vorab der zuständigen Kommune zur Kenntnis vorzulegen. Der Förderzeitraum kann bis zu drei Jahre betragen.
Weitere Informationen sowie die Antragsunterlagen finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster
„Sprachmittlung zur Reduzierung von kommunikativen Barrieren in Einrichtungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“
Was wird gefördert?
Ausgaben für professionelle Sprachmittlungsleistungen, um bei Beratungs- und Unterstützungsprozessen von Klientinnen, eine qualifizierte Sprachmittlung zu gewährleisten sowie Ausgaben für Hilfsmittel, um kommunikative Barrieren zu reduzieren
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung (Zuwendung) wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 2.000 Euro pro Einrichtung gewährt.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Träger von Einrichtungen in Hessen, die
- Aufgaben im Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder wahrnehmen,
- eine regelhafte Förderung aus dem Haushaltsplan des Landes Hessen Kapitel 08 06 Produkt 011 (Kommunalisierung sozialer Hilfen, dort im Zielbereich 10 und 11), sowie aus Kapitel 08 06 Produkt 005 (Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt und gesundheitliche Versorgung von Gewaltopfern) erhalten
Antragsverfahren
Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster