Gewaltprävention Landesprogramm „Sprachmittlung"

Mit dem Förderprogramm möchte das Hessische Ministerium für Soziales und Integration die bestehenden Einrichtungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bei ihren Ausgaben für professionelle kultursensible Sprachmittlung und den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und -dolmetschern unterstützen.

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (kurz Istanbul-Konvention) verpflichtet alle staatlichen Ebenen dazu, einen niedrigschwelligen und barrierefreien Zugang zu Hilfsdiensten und Schutzeinrichtungen zu gewährleisten sowie Informationen zum Schutz vor Gewalt und deren Übersetzung in für Betroffene verständliche Sprachen sicherzustellen.

Vor diesem Hintergrund ruft das Hessische Ministerium für Soziales und Integration dazu auf, Anträge für Ausgaben für Sprachmittlung zur Reduzierung von kommunikativen Barrieren einzureichen, um gewaltbetroffenen Frauen mit geringen oder fehlenden Deutschkenntnissen sowie Frauen mit Behinderung bzw. Beeinträchtigung den Zugang zu Schutz und Hilfe zu erleichtern sowie bedarfsgerechte und barrierefreie Informationen zur Verfügung zu stellen. 

Gefördert werden:

  • Ausgaben für professionelle Sprachmittlungsleistungen, um bei Beratungs- und Unterstützungsprozessen von Klientinnen, eine qualifizierte Sprachmittlung zu gewährleisten, dazu gehören:
  1. Dolmetscherinnen und Dolmetscher,
  2. Gebärdendolmetscherinnen und –dolmetscher,
  3. Inanspruchnahme von Video- und Audiosprachmittlungsdiensten,
  • Ausgaben für Hilfsmittel, um kommunikative Barrieren zu reduzieren, dazu gehören:
  1. die Erstellung von z.B. Informationsflyern in anderen Sprachen, in Leichter Sprache oder in Blindenschrift; Audio-Informationen für blinde/sehbehinderte Frauen; Informationsvideos mit Untertiteln für gehörlose/hörbehinderte Frauen;
  2. die barrierefreie Gestaltung von Websites, Social Media Accounts und Materialien für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
  3. Schulungen, zur Nutzung von Video- und Audiosprachmittlungsdiensten,
  4. die im Bewilligungszeitraum (Bescheiddatum bis 31. Dezember 2023) entstanden sind.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Träger von Einrichtungen in Hessen, die

  • Aufgaben im Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder wahrnehmen,
  • eine regelhafte Förderung aus dem Haushaltsplan des Landes Hessen Kapitel 08 06 Produkt 011 (Kommunalisierung sozialer Hilfen, dort im Zielbereich 10 „Frauenhäuser“ und 11 „Schutz vor häuslicher Gewalt und vor sexualisierter Gewalt an Erwachsenen“), sowie aus Kapitel 08 06 Produkt 005 (Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt und gesundheitliche Versorgung von Gewaltopfern) erhalten, darunterfallen:
  1. Frauenhäuser,
  2. Frauenberatungs- und Interventionsstellen,
  3. Frauennotruf-Beratungsstellen,
  4. Einrichtungen mit einer Spezialisierung auf die Prävention und den Schutz vor Gewalt im Namen der Ehre,
  5. Einrichtungen, die auf die Bekämpfung des Menschenhandels und die Armutsprostitution spezialisiert sind.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung (Zuwendung) wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 2.000 Euro pro Einrichtung gewährt.

Rechtsgrundlagen

Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie (IMFR) in der jeweils geltenden Fassung.

Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu § 44 LHO zu erklären.

Aus der Vorlage der Projektanträge kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung dem Grunde und der Höhe nach abgeleitet werden. Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel entschieden. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes.

Bei der Förderung handelt es sich nicht um Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die Verwendung der bewilligten Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.

Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte (Letztempfänger bei kommunalersetzenden Maßnahmen), kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO).

Antragsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel. Dieses setzt die Höhe der Zuwendung fest und zahlt den Betrag aus.

Anträge können bis zum 31.08.2023 ausschließlich elektronisch mittels eines auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel zur Verfügung gestellten Online-Formulars eingereicht werden:

https://rp-kassel.hessen.de/soziales/schutz-von-frauen-vor-gewalt/foerderprogramm-sprachmittlungÖffnet sich in einem neuen Fenster  

Ansprechpartner für Rückfragen und Erläuterungen beim Regierungspräsidium Kassel:

Frau Backhaus (Anna.Backhaus@rpks.hessen.de)

Frau Kablan (Ayca.Kablan@rpks.hessen.de)

Nachweis der Verwendung

Die Verwendung der Mittel sind durch einen einfachen Verwendungsnachweis darzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis darzustellen.

Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31.03.2024 beim Regierungspräsidium Kassel einzureichen.

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