Gesichert von Jugendlichen üben Kinder an einer Kletterwand

Jugend und Ehrenamt

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Jugend und Ehrenamt

Jugendarbeit ist ohne den Einsatz ehrenamtlich aktiver Jugendlicher und Erwachsener nicht denkbar. Die Landesregierung setzt in der Jugendpolitik daher einen besonderen Schwerpunkt auf die Förderung und die Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements.

Freistellung für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) sieht einen gesetzlichen Anspruch für in privaten Beschäftigungsstellen tätige Personen über 16 Jahren vor, die ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit tätig sind. Auf Antrag ist diesen bezahlten Freistellung zu gewähren

  1. für die Mitarbeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, sowie bei sonstigen Veranstaltungen, in denen Jugendliche betreut werden,
  2. zum Besuch von Tagungen, Lehrgängen und Seminaren der Jugendverbände, der öffentlichen Jugendpflege und -bildung sowie im Rahmen des Jugendsports. Jugendarbeit im Sinne des Gesetzes ist Arbeit in Jugendverbänden, in der öffentlichen Jugendpflege und -bildung, in sonstigen Jugendgemeinschaften und deren Zusammenschlüssen sowie im Jugendsport der Vereine, dem Landessportbund und in den Sportfachverbänden.

Eine Freistellung ist ferner zu gewähren für die Leitung oder pädagogische Mitarbeit bei den oben genannten Veranstaltungen. Die Freistellung kann nur dann nicht in der von den Beschäftigten vorgesehenen Zeit beansprucht werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

Lohnfortzahlung für Engagement in der Jugendarbeit

Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlte Freistellungen nach § 42 HKJGB gewähren, erstattet das Land die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung entstandenen Kosten.

Die Erstattung der Lohnfortzahlung stellt ein wirksames Instrument dar, um die Jugendarbeit auf breiter Basis zu unterstützen. Die gesetzlichen Regelungen genießen eine breite Akzeptanz sowohl bei Engagierten in der Jugendarbeit wie auch bei Betrieben. Die Anzahl der Anträge und Bescheide für die Lohnfortzahlung ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen.

Hinweise zum Antragsverfahren

Bei der Freistellung für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit in Hessen nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren.

Zunächst wird geprüft, ob die ehrenamtlich engagierte Person über einen sogenannten Freistellungsanspruch verfügt. Entsprechende Anträge werden – je nach Veranstalter – beim Hessischen Jugendring, der Sportjugend Hessen oder dem örtlich zuständigen Jugendamt (entsprechend dem Sitz des Trägers der Veranstaltung) gestellt. Sind die Voraussetzungen zur Freistellung erfüllt, stellt der Hessische Jugendring ein Befürwortungsschreiben aus, während die Sportjugend Hessen und das jeweilige Jugendamt der Beschäftigungsstelle einen Freistellungsantrag zukommen lassen. Auf dieser Grundlage können private Beschäftigungsstellen beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Wiesbaden die Erstattung des gezahlten Arbeitsentgelts beantragen (Erstattungsanspruch).

Nähere Hinweise zu den gesetzlichen Voraussetzungen um zum Antragsverfahren finden sich unter: JugendringÖffnet sich in einem neuen Fenster und Regierungspräsidium GiessenÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Anerkennung und Würdigung des ehrenamtlichen Engagements

Mit verschieden Instrumenten anerkennt und würdigt die Landesregierung das ehrenamtliche Engagement von Bürgerinnen und Bürgern. Weitere Informationen finden sich unter folgenden Links:

Links:

Hier finden Sie Kontaktdaten zu den auf diesen Seiten genannten Themen:

Kontakt

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden

Abteilung VIII / Ehrenamt

Fax

(0611) 327644888

Mainzer Straße 35 (Eingang über Lessingstraße)
65185 Wiesbaden

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