Novellierung HKJGB 2025

Mit Gesetz vom 10. Dezember 2025 wurde das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) zum zehnten Mal geändert. Das Gesetz ist in Kraft getreten.

Im Bereich der Kindertagesbetreuung zielt die Änderung darauf ab, die Kommunen und Träger von Kindertageseinrichtungen angesichts der bestehenden Herausforderungen dabei zu unterstützen, die Qualität in der Kindertagesbetreuung in Hessen weiterzuentwickeln, neue Fachkräfte zu gewinnen und das Betreuungsangebot auszubauen. Damit wird ein wesentlicher Teil der Gesamtstrategie der Landesregierung für eine zukunftsfähige Kindertagesbetreuung (Kabinettbeschluss betreffend „Maßnahmenpaket für eine zukunftsfähige Kindertagesbetreuung – Kinder fit für die Zukunft – für Teilhabe, Demokratie und wirtschaftliche Entwicklung“, Dezember 2024) umgesetzt.

Hierfür wird der bestehende Fachkraftkatalog in § 25b HKJGB erweitert (I.), und die Übergangsvorschrift für das Vorhalten der in 2020 erhöhten personellen Mindeststandards ausgeweitet (II.). Im Zusammenhang mit dem bundesrechtlichen Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter wird darüber hinaus mit dem Ziel der Erhöhung der Planungssicherheit der zuständigen Kommunen von dem im Bundesrecht vorgesehenen Landesrechtsvorbehalt hinsichtlich der Regelung des Umfangs des Anspruchs in den Schul- Ferienzeiten Gebrauch gemacht (III.).

(I.) Zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur Gewinnung weiterer Personen als Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder wird der Fachkraftkatalog in § 25b HKJGB nach seiner letzten moderaten Öffnung im August 2023 nochmals erweitert. Die bestehende Fachkraftlücke, die insbesondere aus dem ungedeckten Bedarf an Betreuungsplätzen resultiert, kann nicht allein durch den Zugang von Personen aus der Ausbildung geschlossen werden. In den letzten Jahren konnte die Zahl der ausgebildeten Personen im Bereich stark gesteigert und ein enormes personelles Wachstum erreicht werden. Eine weitere Steigerung von Ausbildungszahlen ist vor diesem Hintergrund nicht realistisch. Wenngleich Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbildungsbedingungen attraktiv zu halten, muss zur Gewinnung von Fachkräften zusätzlich der Kreis, aus dem geeignete Personen ausgewählt werden können, erweitert werden. Gleichzeitig wird die Weiterentwicklung von multiprofessionellen Teams als Chance für die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung betrachtet. Dies wird mit Änderungen des geltenden Fachkraftkataloges in § 25b HKJGB umgesetzt.

(II.) Gerade bei dem Ausbau von Betreuungsplätzen wirkt sich die bestehende Fachkraftlücke hindernd aus. Um die Kommunen hier zu unterstützen, soll die Übergangsregelung für das verpflichtende Vorhalten der im Jahr 2020 erhöhten personellen Mindeststandards (§ 57 Abs. 1 HKJGB) angepasst werden: so, wie für bestehende Einrichtungen, sollen auch für neue Einrichtungen bis zum Auslaufen der Übergangsfrist die vor 2020 geltenden personellen Standards gelten. Mit weniger hohen personellen Anforderungen an den Betrieb können neue Einrichtungen leichter an den Start gehen. Gleichzeitig wird die Übergangsvorschrift nochmals insgesamt verlängert bis zum 30. Juni 2027, weil anvisiert ist, dass ab diesem Zeitpunkt Mindeststandards in Orientierung an das auf Bundesebene geplante Qualitätsentwicklungsgesetz weiterentwickelt werden.

(III.) In der bundesrechtlichen Regelung des Rechtsanspruchs auf ganztätige Betreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/2027 ist vorgesehen, dass die Länder bestimmen können, dass der Anspruch im Umfang von vier Wochen in den Ferienzeiten eingeschränkt werden kann. Danach kann bestimmt werden, dass in diesem Umfang und in dieser Zeitpanne Einrichtungen geschlossen werden können. Um die Planbarkeit des Betreuungsangebotes für die zuständigen Kommunen zu erhöhen, wird von diesem Landesrechtsvorbehalt Gebrauch gemacht (§ 25e NEU HKJGB). In der Folge greift dann dennoch die objektiv-rechtliche Verpflichtung der Kommunen nach § 22a Absatz 3 Satz 2 SGB VIII, ein Angebot für die Kinder vorzuhalten, deren Eltern keine anderweitige Betreuung sicherstellen können.

Im Einzelnen zu (I.) Moderate Öffnung des Fachkraftkataloges:

Erweiterung des Fachkraftkataloges für Leitungskräfte

Mit der im August 2023 neu eingeführten Nr. 16 in § 25b Abs. 1 HKJGB konnten Personen mit entsprechenden pädagogischen Inhalten in ihren Studiengängen für das Feld gewonnen werden. Um weitere Personen für diesen Bereich zu interessieren, wird Flexibilität in der Regelung geschaffen. Im Umfang von 20 Creditpoints können in den in den Buchst. a) bis d) bestimmten Bereichen Leistungen auch im Rahmen von Fort- und Weiterbildungen erbracht worden sein. Außerdem wird in dieses Eignungsfeststellungsverfahren hinsichtlich im Ausland erworbener Abschlüsse eine Gleichbehandlung mit Verfahren der Anerkennung ausländischer Abschlüsse hergestellt. Entsprechend ist im Falle eines im Ausland abgeschlossenen Studiengangs zusätzlich eine Tätigkeit in einer Tageseinrichtung im Inland für einen Zeitraum von einem Jahr nachzuweisen.

Zudem können nunmehr über die in § 25b Abs. 1 HKJGB genannten Fachkräfte hinaus Personen mit einem im In- oder Ausland abgeschlossenen Studiengang des Sozialmanagements, die im Umfang von mindestens 200 Unterrichtsstunden Kompetenzen für die Leitungstätigkeit im frühpädagogischen Bereich durch Fort- oder Weiterbildung erworben haben, mit der von pädagogischen Aufgaben freigestellten Leitung einer Tageseinrichtung betraut werden (§ 25b Abs. 2 HKJGB).

Erweiterung des Fachkraftkataloges für Fachkräfte zur Mitarbeit

Bereits seit dem Jahr 2020 und Änderung in 2023 konnten nach bisherigem Recht nach Zustimmung des örtlich zuständigen Jugendamts grundsätzlich auch Personen mit fachfremder Ausbildung im In- oder Ausland oder mit sog. „pädagogischen Kompetenzprofil“ unter bestimmten Voraussetzungen in einer Kindertageseinrichtung als Fachkraft zur Mitarbeit tätig werden und in einem begrenzten Umfang (25 Prozent) auf den erforderlichen Mindestpersonalbedarf angerechnet werden.

Ab dem 10. Dezember 2025 wird diese Regelung unter Aufrechterhaltung der genannten Bedingungen dahingehend geändert, dass das Vorweisen eines mittleren Bildungsabschlusses aufgehoben wird, § 25b Abs. 3 Nr. 8 NEU HKJGB.

Personen, die im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung eine Ausgleichsmaßnahme in einer Tageseinrichtung absolvieren, können währenddessen als Fachkräfte zur Mitarbeit eingesetzt und mit ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf den Mindestpersonalbedarf angerechnet werden. Auch die Personen mit Studienabschluss im Ausland, die ihre einschlägigen Studienleitungen im Verfahren der Eignungsfeststellung nach § 25 Abs. 1 Nr. 16 Satz 3 anbringen und eine Ausgleichsmaßnahme in Form einer Tätigkeit in einer Tageseinrichtung für Kinder im Inland im Umfang von einem Jahr erbringen, können entsprechend angerechnet werden (§ 25b Abs. 3 Nr. 4 NEU HKJGB).

Bestimmte therapeutische Gesundheitsfachberufe, namentlich Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Motopädagoginnen und Motopädagogen, Motopädinnen und Motopäden, Logopädinnen und Logopäden, werden aus der bestehenden Einzelfallentscheidung, nach der sie bisher bereits als Fachkräfte zur Mitarbeit zugelassen werden können, allerdings gebunden an eine Einrichtung und nach Prüfung und Zustimmung durch das Jugendamt, herausgelöst, und grundsätzlich als Fachkräfte zur Mitarbeit anerkannt. Um auch in pädagogischen Inhalten Kenntnisse zu erlangen, müssen sich diese Personen innerhalb von 2 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit als Fachkraft zur Mitarbeit im Umfang von 160 Unterrichtsstunden im frühpädagogischen Bereich weiterbilden. (§ 25b Abs. 3 Nr. 7 NEU HKJGB).

Personen, die drei Jahre als Fachkraft zur Mitarbeit nach der bisherigen Einzelfallentscheidung gemäß § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ALT HKJGB tätig waren, also auch die Fortbildung im Umfang von 160 Unterrichtsstunden im pädagogischen Bereich absolviert haben, sollen nunmehr grundsätzlich als Fachkraft zur Mitarbeit anerkannt werden, § 25b Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 NEU HKJGB. Ihr erforderlicher Bezug zur Einrichtung wird damit aufgehoben, sie können so auch lediglich auf Basis der Trägerentscheidung in andere Einrichtungen wechseln. Mit dieser Regelung sollen Verbleibanreize für im Rahmen der bestehenden Einzelfallentscheidung eingemündete Personen gesetzt und die Durchlässigkeit von Positionen erhöht werden.

Außerdem erhöht das Gesetz die Grenze des Anteils dieser anders qualifizierten Personen (§ 25b Abs. 3 Nr. 7 – 9 HKJGB) von bisher 25 auf 30 Prozent am Mindestpersonalbedarf der Einrichtung (§ 25b Abs. 3 Satz 2 HKJGB).