Zurzeit erhalten in Hessen Angehörige der höchsten Priorisierungsstufe nach der bundesweiten geltenden Impfverordnung ihre Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus. Mit der Zulassung des Impfstoffs der Firma Astrazeneca wurde vonseiten der Bundesgesundheitsministeriums die Möglichkeit eröffnet, auch Personen aus der nachfolgenden Priorisierungsgruppe 2 zu impfen. Der Ständigen Impfkommission folgend wird Astrazeneca zurzeit nur für 18-64-Jährige empfohlen. Maßgebend für diese Empfehlung ist, dass nur für diese Altersgruppe eine ausreichende Datenlage gesichert ist. Aktuell wurden bisher in Hessen rund 4.500 Menschen mit diesem Impfstoff geimpft. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Klinikpersonal sowie Angehörige der Rettungsdienste, die beide der höchsten Priorisierungsgruppe angehören.
„Inzwischen machen wir landesweit gute Fortschritte bei den Impfungen der Menschen in der höchsten Priorisierungsgruppe, sodass wir zeitnah eine Perspektive für alle Angehörigen der nächsten Gruppe anbieten können. Los geht es am letzten Februarwochenende mit dem medizinischen Personal, das ein hohes oder erhöhtes Expositionsrisiko bezüglich des Corona-Virus hat“, erklärte Innenminister Peter Beuth.
In Absprache mit der Kassenärztlichen Vereinigung und der Landesärztekammer Hessen wird die Hessische Landesregierung zunächst allen Ärztinnen und Ärzten sowie medizinischem Personal nach § 3 der Impfverordnung des Bundes die Möglichkeit eröffnen, sich am 27. und 28. Februar 2021 sowie am 6. und 7. März 2021 in den 28 Impfzentren mit Astrazeneca impfen zu lassen. Es handelt sich hierbei um bis zu 80.000 Personen, die von diesem Angebot Gebrauch machen können. Die Terminkoordinierung und -organisation erfolgt für diese Personengruppe ausschließlich durch die Gebietskörperschaften. Die Arztpraxen werden von den Impfzentren informiert. Die berechtigten Personen können sich direkt in den 28 Impfzentren ihre Schutzimpfung geben lassen.
Hessens Gesundheitsminister Kai Klose wertete diesen Schritt als wichtiges Signal „Die Ärztinnen und Ärzte sowie das medizinische Personal in den niedergelassenen Praxen sind gemeinsam mit unseren Kliniken die Grundpfeiler der medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Sie sorgen durch die ambulante Behandlung des Gros der Covid-Patientinnen und -Patienten mit dafür, dass unser stationäres Gesundheitssystem nicht überlastet wird. Unser Impfangebot ermöglicht auch ihnen jetzt noch besseren Schutz und damit auch mehr Handlungssicherheit im Umgang mit ihren Patientinnen und Patienten.“
Der Präsident der Landesärztekammer Hessen, Dr. Edgar Pinkowski, betonte: „Das sind gute Nachrichten für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen. Seit bald einem Jahr behandeln sie ihre Patientinnen und Patienten unter Corona-Bedingungen und benötigen dringend diese wirksame Impfung gegen das Virus. Ich rufe die Kolleginnen und Kollegen auf, dieses Angebot ganz aktiv zu nutzen. Eine hohe Impfbereitschaft bei den medizinischen Berufen ist ein wichtiges Signal für unser Land.“
Der Vorstandsvorsitzende der KV Hessen, Frank Dastych, sagte: „Die Pandemie wirkt sich auf alle Bereiche des täglichen Lebens aus, aber unsere Mitglieder sind mit ihren Auswirkungen täglich ganz konkret konfrontiert. Das Angebot des Landes gibt den Praxen in Hessen mehr Handlungssicherheit im Umgang mit den Menschen, für die sie tagtäglich da sind. Die Kassenärztliche Vereinigung teilt die Einschätzung von Bund und Ländern, dass es sich bei Astrazeneca um einen hochwirksamen Impfstoff handelt.“
Wer genau fällt unter diese Regelung?
Impfberechtigt für die sogenannten „Praxistage“ sind nach § 3, Absatz 1, Nr. 5 der Impfverordnung des Bundes Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren.
Konkret bedeutet das: Unter medizinische Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 können neben Krankenhäusern, Praxen und Medizinischen Versorgungszentren insbesondere auch Praxen von Heilmittelerbringenden fallen. Unter Absatz 1 Nummer 5 fallen insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Truppenärztinnen und Truppenärzte der Bundeswehr, Praxispersonal mit unmittelbarem Patientenkontakt, Klinikpersonal (Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal, Heilmittelerbringende, Hebammen), Personal der Blut- und Plasmaspendedienste, SARS-CoV-2-Testzentren, Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern, Personal in Justizvollzugsanstalten, Personal in Abstrichzentren, Forensische Psychiatrie sowie Personal in der stationären Suchtbehandlung bzw. Rehabilitation. Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit unmittelbarem Patientenkontakt.