Lottomittel
Lottomittel
Hinweise zur Gewährung einer Zuwendung aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe
Diese finanzielle Unterstützung richtet sich an gemeinnützige Vereine und Organisationen, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, sondern sich vor allem durch ehrenamtliche Tätigkeiten, Mitgliedsbeiträge und Spenden finanzieren. Mit den Zuwendungen aus Lottomitteln möchte das HMSI diese wichtigen Initiativen stärken und dazu beitragen, das soziale und kulturelle Leben in Hessen zu bereichern und zu fördern.
- Lottomittel sind zweckgebunden und können zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke sowie zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes verwendet werden.
- Das HMSI gewährt Lottomittel, wenn die Förderung bzw. der Zweck dem Aufgabenbereich des Ministeriums grundsätzlich zuzuordnen ist.
- Lottomittel werden als Zuwendung nach den Verwaltungsvorschriften zu § 23 in Verbindung mit § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) bewilligt.
- Zielgruppe sind Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht wie z. B. Vereine und Stiftungen. Nicht dazu gehören kommunale Träger sowie Privatpersonen.
- Die oder der Antragstellende muss als eingetragener gemeinnütziger Verein oder als ähnliche gemeinnützige Organisation, die ideelle und somit keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, anerkannt sein. Ein Nachweis über die Gemeinnützigkeit (Satzung, Freistellungsbescheid) ist dem Antrag beizufügen.
- Der Träger muss seinen Sitz in Hessen haben oder die Maßnahme muss in Hessen stattfinden.
- Kirchengemeinden werden den Vereinen gleichgestellt. Jedoch muss sichergestellt sein, dass die Verwendung der beantragten Lottomittel für die Themenfelder des HMSI eingesetzt werden.
- Zuwendungsfähig sind Projekte und auch Sachausgaben, die im Zusammenhang mit der Maßnahme anfallen. Personalausgaben oder Künstlerhonorare können dagegen nicht gefördert werden.
- Mit der Durchführung der Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Begonnen wurde ein Projekt dann, wenn Lieferungs-/Leistungsverträge geschlossen bzw. Aufträge ausgelöst wurden (vgl. VV 1.3 zu § 44 LHO). Eine nachträgliche Förderung von bereits getätigten Maßnahmen ist nicht möglich.
- Eine Zuwendung aus Lottomitteln ist nur möglich, wenn der Antragstellende es nicht aus eigener Kraft schafft, die beantragte Maßnahme zu finanzieren (Subsidiaritätsprinzip).
Eine Förderung aus Lottomitteln kommt grundsätzlich nicht infrage, wenn:
- originäre Haushaltsmittel für den Zweck zur Verfügung stehen bzw. die Maßnahme dem Grunde nach über ein Förderprogramm aus originären Haushaltsmitteln des Landes Hessen gefördert werden könnte.
- bereits eine Förderung aus Lottomitteln oder anderen Zuwendungsprogrammen des Landes Hessen im laufenden Jahr erfolgt ist, oder die Förderung jahresübergreifend wäre.
- zwischen den Förderanträgen eines Zuwendungsempfängers für Projekte des gleichen Zwecks nicht mindestens zwei Jahre liegen.
- der Träger in den letzten 3 - 4 Jahren ununterbrochen Lottomittel erhalten hat.
- die zu fördernde Maßnahme bereits begonnen wurde.
Antragsverfahren
Der Antrag auf Zuwendung aus Lottomitteln ist mit den geforderten Unterlagen und als Original rechtsverbindlich von einem Vorstandsmitglied oder Kassenwart gezeichnet zu übersenden. Dieser ist bitte auf einem Vereinskopfbogen mit der aktuellen Anschrift, Telefon- und / oder Mobilnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung (IBAN) einzureichen. Der Antrag soll den zu fördernden Zweck beschreiben und die Höhe der beantragten Mittel enthalten und ist schriftlich an folgende Adresse zu richten:
Frau Staatsministerin Heike Hofmann
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Sonnenberger Straße 2/2a 65193 Wiesbaden
65193 Wiesbaden
- Bei Förderungen für Maßnahmen über 1.000 Euro bis 5.000 Euro ist dem Antrag ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen, der die Gesamtfinanzierung und die beantragte Finanzierungslücke des Vereins belegt, sowie ein aktueller Kostenvoranschlag o. Ä. Des Weiteren ist zu erklären, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und ob der / die Antragstellende zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG berechtigt ist.
- Bei einer Fördersumme für Maßnahmen über 5.001 Euro sind die zuwendungsrechtlichen Regelungen der §§ 23, 44 LHO vollumfänglich anzuwenden.
Stand: August 2025