Suppenküche

Zuwendung aus Lottomitteln für tafelähnliche Vereine sowie entsprechend arbeitende Einrichtungen

Der Antrag kann formlos mit den notwendigen Nachweisen und Angaben bis spätestens 30. September 2024 eingereicht werden.

Die Folgen des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine haben zu einem Anstieg der Hilfesuchenden bei Tafeln und tafelähnlichen Einrichtungen bei gleichzeitigen allgemeinen Preissteigerungen geführt.

Ergänzend zur Soforthilfe für die hessischen Tafeln unterstützt die hessische Landesregierung daher auch die gemeinnützigen Initiativen sowie entsprechend arbeitende Einrichtungen in Trägerschaft einer Religionsgemeinschaft, die dem Gedanken der Tafeln folgend arbeiten. Denn wie die Tafeln verteilen auch die sogenannten tafelähnlichen Einrichtungen Lebensmittel, die sonst vernichtet würden, helfen bedürftigen Menschen in schwierigen Phasen des Lebens und sind sozialer Knotenpunkt. Ihre Hilfe lindert nicht nur die Not vieler darauf angewiesener Menschen, sondern stärkt auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Frist der Antragsstellung

In den untenstehenden Antragskriterien finden sich Informationen über die Antragsvoraussetzungen und erforderlichen Nachweise.

Der Antrag kann formlos mit den notwendigen Nachweisen und Angaben bis spätestens 30. September 2024 an

Hessisches Ministerium für Arbeit, Jugend, Integration und Soziales
Sonnenberger Str. 2/2a
65193 Wiesbaden
oder per E-Mail an:

hessen-steht-zusammen@hsm.hessen.de

gerichtet werden. Für Fragen zum Verfahren steht das genannte Postfach ebenso zur Verfügung.