Die Landesregierung unterstützt die vielfältigen Angebote der Kinder- und Jugendarbeit durch öffentliche und freie Träger mit einer Reihe von Fördermöglichkeiten.
Zentrale Förderbereiche sind dabei:
Personal- und Veranstaltungskosten in der Jugendverbandsarbeit und der außerschulischen Jugendbildung (Glücksspielförderung)
Jugendbeteiligung (Aktionsprogramme Partizipation und Fonds für junge Ideen)
Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung
Internationale Jugendarbeit
Fortbildungen sozialer Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe
Sondermaßnahmen der Jugendhilfe
Ehrenamt in der Jugendarbeit
Investitionen in Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe
Gewaltprävention
Demokratieförderung und Extremismusprävention
Informationen zu den einzelnen Förderungen finden Sie in der in der der unten aufgeführten Fördertabelle.
Fördertabelle
Übersicht über Förderungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration und des Landesjugendamtes im Bereich Jugendarbeit und außerschulische Jugendbildung
(Stand: September 2026)
Was wird gefördert?
Bis zu 80% der Personal- und Veranstaltungskosten der außerschulischen Jugendbildung
Wer ist antragsberechtigt?
Träger der außerschulischen Jugendbildung gemäß § 36 -§38 HKJGB
Antragsverfahren?
Kein Antragsverfahren. Mittel werden gemäß §38 HKJGB an die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen zugeteilt.
Was wird gefördert?
Bis zu 80% der Personal- und Veranstaltungskosten in der Jugendverbandsarbeit
Wer ist antragsberechtigt?
Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring e.V.
Antragsverfahren?
Kein Antragsverfahren. Mittel werden gemäß der Vereinbarung zwischen HMSI und HJR an den Hessischen Jugendring zugeteilt.
Was wird gefördert?
Projekte im Themenbereich des jeweiligen Förderaufrufs
Wissenschaftliche Begleitung
In der Regel 50% der Gesamtkosten
Wer ist antragsberechtigt?
Freie und öffentliche Träger der Jugendbildung, Vereine und Verbände (Projekte)
Einschlägige Hochschulen in Hessen (wissenschaftliche Begleitung)
Festbetragsfinanzierung (Inland und Ausland): Internationale Jugendbegegnungen: 15€ pro Tag /TN + 60% der Fahrtkosten (max. 350 Euro pro TN) In begründeten Einzelfällen Förderzuschuss von bis zu 26 Euro je Veranstaltungstag für Dolmetscherinnen und Dolmetscher. Internationale Veranstaltungen für Fachkräfte der Jugendarbeit und Sonderveranstaltungen der internationalen Jugendarbeit: 26 Euro pro Tag /TN + 75% der Fahrtkosten (max. 350 Euro TN) Der Tagessatz gilt des Weiteren für die Tagungsleitung und die Fachkräfte (soweit sie nicht ständig an der die Veranstaltung durchführenden Einrichtung tätig sind). In begründeten Einzelfällen Förderzuschuss von bis zu 150 Euro je Veranstaltungstag für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
Wer ist antragsberechtigt?
Auf Landesebene anerkannte Jugendverbände und sonstige freie Träger der Jugendarbeit.
Antragsverfahren
Der Antrag ist mit Formblatt bis zum 15.03. für das jeweilige Jahr beim Regierungspräsidium zu stellen. Die Formblätter für die Beantragung sind dort anzufordern.
Bemerkungen
Dauer: mindestens fünf und höchstens 30 Tage (ohne An- und Abreise) Ausnahmen mit vorheriger Zustimmung Altersbeschränkung: 14 Jahre - vollendetes 27. Lebensjahr und Fachkräfte (ohne Alters-beschränkung) Weitere Informationen finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster
Was wird gefördert?
Veranstaltungsförderung von i.d.R 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Wer ist antragsberechtigt?
Öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Hessen, sowie andere Anbieter von Referententätigkeiten und Tagungsräumlichkeiten, u.s.w.
Antragsverfahren
Vorabfrage bei Trägern durch das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales . Antragsstellung beim Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales.
Was wird gefördert?
Lohnfortzahlung bei der Freistellung für:
die Mitarbeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Jugenderholungsheimen, sonstige Veranstaltungen, in denen Jugendliche betreut werden.
Besuch von Tagungen, Lehrgängen und Seminaren der Jugendverbände, der öffentlichen Jugendpflege und -bildung sowie im Rahmen des Jugendsports.
Wer ist antragsberechtigt?
In der Privatwirtschaft beschäftigte Personen ab 16 Jahren
Antragsverfahren
Prüfung des Freistellungsanspruchs
Antragsstellung:
Bei
Veranstaltungen eines auf Landesebene als förderungswürdig anerkannten Jugendverbandes bei der Landesorganisation mit Befürwortung des Hessischen Jugendrings
Veranstaltungen des Landessportbundes oder seinerSportfachverbände und deren Vereine beim Landessportbund Hessen
Veranstaltungen der politischen Jugendverbände der im Hessischen Landtag vertretenen Parteien bei deren Landesorganisationen
in allen übrigen Fällen beim zuständigen Jugendamt.
Die Anträge müssen der Beschäftigungsstelle mindestens sechs Tage vor der beantragten Freistellung vorgelegt werden.
Bemerkungen
Rechtsanspruch auf bis zu 12 Tage bezahlte Freistellung im Kalenderjahr Verteilung auf höchstens 24 halbtägige Veranstaltungen möglich.
Was wird gefördert?
Investitionszuschüsse für den Bau, der Ausstattung oder zur Verbesserung von folgenden Einrichtungen der Jugendhilfe:
Jugend- und Familienerholungseinrichtungen
Jugendherbergen
Familienbildungsstätten
Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten
modellhafte stationäre und teilstationäre Jugendhilfeeinrichtungen
Wer ist antragsberechtigt?
Kommunen, kommunale und freie Träger und gGmbHs der Jugend- und Familienhilfe.
Parallele Inanspruchnahme von Investitionszuschüssen aus dem Bauprogramm des Bundes möglich.
Was wird gefördert?
Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung: 10€ pro Tag/Pers. (für Unterkunft, Verpflegung, Fahrt und anteilsmäßigen Ausgaben für die Beschäftigung von Betreuungskräften) Die Zuwendung darf nicht mehr als die tatsächlich dem Träger entstandenen Kosten betragen. Gefördert werden können:
Erholungsaufenthalte in Heimen (Erholungsheime, Jugendheime, Jugendherbergen, Schullandheime, Kinderheime etc.), in Zeltlagern in Verbindung mit festen Einrichtungen und in angemieteten Räumen,
Tageserholungen (Stadtranderholungen), Tageswanderungen, Ferienbetreu-ungsmaßnahmen und Ferienspiele.
Wer ist antragsberechtigt?
Die Mittel werden den 33 Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zugewiesen. Mögliche Träger der Maßnahmen sind die Jugendämter, die Kommunen, sowie die anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
Antragsverfahren
Kein Antragsverfahren. Die Mittel werden den 33 Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu Beginn des Jahres durch das Regierungspräsidium Kassel in Aussicht gestellt und anschließend zugewiesen. Das Jugendamt entscheidet über den Mitteleinsatz im Jugendamtsbezirk.
Bemerkungen
Bei der Auswahl der TN sollen insbesondere sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche berücksichtigt werden. Dauer: Je nach Angebot (1) 7 Tage bis 4 Wochen oder (2) im Ferienzeitraum mindestens 5 Tage.
Was wird gefördert?
Projekte in der Kinder- und Jugendhilfe (z.B. Veranstaltungen Tagungen, Veröffentlichungen etc.); i.d.R 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Wer ist antragsberechtigt?
Freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe, Vereine und Verbände im Bereich der außerschulischen Jugendbildung.
Antragsverfahren
Anträge werden beim Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales eingereicht.
Was wird gefördert?
PiT-Hessen ist ein Gewaltpräventionskonzept. Die Grundlage seines Handelns ist die Kooperation von Schule, Polizei und Jugendhilfe. Ziel ist es Schüler*innen Handlungsalternativen in gewaltbesetzten Situationen im öffentlichen Raum zu vermitteln. Es befasst sich dabei mit psychischer, physischer und struktureller Gewalt. Gefördert werden 800 Euro pro Projektteam und Schuljahr.
Wer ist antragsberechtigt?
Freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe
Antragsverfahren
Die Beantragung der Förderung erfolgt über einen Online-Antrag beim Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales.
Die inhaltliche und formale Prüfung wird von der PiT-Programmleitung vorgenommen, die der zentralen Geschäftsstelle des „Netzwerks gegen Gewalt“ im Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz zugeordnet ist, sowie vom Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales.
Aufruf zur Antragstellung auf Projektförderung zur Inklusiven Ausrichtung von Leistungen und Angeboten der Jugendhilfe im Jahr 2027
Was wird gefördert? – Ziel des Förderaufrufes
Vorbehaltlich der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers fördert das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales vor dem Hintergrund der mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz konkretisierten Anforderungen zur Inklusion erneut in den Jahren 2027 und 2028 modellhafte Vorhaben zur inklusiven Ausrichtung der Jugendhilfe (außer Kindertagesbetreuung), insbesondere der Jugendarbeit.
Gefördert werden:
Fortbildungen und Fachveranstaltungen
Entwicklung eines inklusiven (Organisations-)Konzeptes, ggf. mit Prozessbegleitung (dabei sollten die im nächsten Punkt genannten Themen bearbeitet werden)
die Umsetzung von inklusiven Angeboten
Basierend auf den Erkenntnissen der bisherigen Förderperioden müssen bei
Anträgen zur Umsetzung von Angeboten in der Projektbeschreibung folgende Punkte konzeptionell berücksichtigt werden:
Verknüpfung mit dem bestehenden örtlichen System (z.B. Zusammenarbeit mit Eingliederungshilfe)
Konzept für Elternarbeit
Gemeinsames Verständnis von Inklusion innerhalb des Projektteams
Einbettung des Projektes in eine Gesamtstrategie der Organisation in Bezug auf Inklusion
Gesicherter Zugang zur Zielgruppe
Bereitstellung und Finanzierung benötigter Ressourcen
Auch Träger, die in den vorangegangenen Förderperioden eine Förderung für das Themengebiet erhielten, sind antragsberechtigt.
Antragssteller werden gebeten, sich mit diesen Übersichten vertraut zu machen und bestehende Erkenntnisse in ihre Projekte einzubeziehen.
Was wird gefördert? - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung. Sie beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Besteht ein prozentual höherer Zuschussbedarf ist dies im Antrag besonders zu begründen.
Insgesamt stehen für die Förderung 130.000 Euro für die Jahre 2027 (80.000 Euro) und 2028 (50.000 Euro) zur Verfügung. Es ist möglich, sowohl Projekte zu beantragen, die sich über beide Jahre erstrecken, als auch Projekte, die nur in einem Jahr stattfinden.
Zuwenungsfähige Ausgaben
Förderfähig sind alle unmittelbar durch das Projekt entstehenden Personal- und Sachausgaben. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind unter anderem Personal- und
Sachausgaben für bestehendes Personal. Neueinstellungen oder (zeitlich befristete) Stellenaufstockungen sind zuwendungsfähig.
Wer kann gefördert werden?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (kommunale Träger, Vereine, Institute), die
entsprechende Erfahrungen im Themenfeld mitbringen,
im Rahmen des Rechnungswesens die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) beachten,
die Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel bieten,
die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sicherstellen können,
die über ein Schutzkonzept von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt verfügen, sofern unmittelbar mit jungen Menschen gearbeitet wird (siehe auch Antragsverfahren).
Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung durch Privatpersonen nicht möglich ist.
Der Träger verpflichtet sich zudem, an mindestens einem Austausch-/Netzwerktreffen zum Thema im Förderzeitraum teilzunehmen.
Zeitraum der Durchführung, Beginn des Projektes
Projektbeginn ist frühestens der 01.03.2027 und es können Projekte mit einer Laufzeit längstens bis 31.12.2028 gefördert werden.
Mit dem Projekt darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Projektbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines rechtlich bindenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, der in direktem Zusammenhang mit dem zu fördernden Projekt (Zuwendungszweck) steht.
Die Antragsfrist endet grundsätzlich am 31.12.2026.
Die einzureichenden Anträge müssen folgende Punkte enthalten:
Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung in Bezug auf das jeweilige Kalenderjahr
Projektbeschreibung mit Zielen und Maßnahmen des Projektes mit Angabe der o.g. Punkte
Schutzkonzept des Trägers zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt (sofern direkt mit der Zielgruppe gearbeitet wird)
Auswahlverfahren
Das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales wählt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aus den eingehenden Projektvorschlägen förderwürdige Anträge aus, die in den Jahren 2027 und 2028 realisiert werden können.
Die Zuwendungsbehörde prüft den Antrag sowie den Finanzierungsplan und legt fest, welche Einnahmen und Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
Rechtsgrundlagen
Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und die Maßnahmenförderungsrichtlinie (MFR) in der jeweils geltenden Fassung.
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbe-stimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO zu erklären.
Prüfungsrechte
Zuwendungsempfänger haben jede von der Bewilligungsbehörde oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung sowie Evaluierungen zu unterstützen. Weiter darf die Bewilligungsbehörde die Verwendung der bewilligten Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen (auch elektronisch geführte) sowie durch örtliche Erhebungen prüfen oder durch Beauftragte prüfen lassen.
Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO).
Verwendungsnachweis
Die Verwendungsnachweisführung erfolgt durch einen Verwendungsnachweis bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Diese sind dem Zuwendungsgeber nach Projektende vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.
Ansprechpersonen für Rückfragen und Erläuterungen:
Anne Moll, Tel.: 0611/3219-3068
Kerstin Vögtle, Tel.: 0611/3219-2473
Die Hessische Landesregierung legt mit „Jugend er-leben“ ein neues Förderprogramm auf, das Kommunen und freien Trägern ermöglicht, zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit zu realisieren.
Mit „Jugend erleben“ können zusätzliche Maßnahmen der Jugendarbeit, Jugendsozial- und Schulsozialarbeit gefördert werden, die sich den Schwerpunkten Gesundheit/Resilienz, Ferien- und Freizeitangebote, Jugendpartizipation, Medienkompetenz, Sozialkompetenz und Demokratiefähigkeit widmen. Durchführende Träger der Maßnahmen können die Jugendämter, die kreisangehörigen Kommunen sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sein.
Den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe – den 33 hessischen Jugendämtern – wird im Rahmen des neuen Programms für 2025 und 2026 insgesamt eine Million Euro zugewiesen. Diese koordinieren den Mitteleinsatz vor Ort, identifizieren im Zusammenwirken mit den im Arbeitsfeld tätigen freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe den zusätzlichen Bedarf und entscheiden im Rahmen ihrer Gesamt- und Planungsverantwortung über die zu fördernden Maßnahmen.
Was wird gefördert?
Projekte in der außerschulischen Jugendbildung (Angebote der Jugendarbeit mit medienpädagogischen Schwerpunkt, Konzeptentwicklung, Fortbildungen und Fachveranstaltungen); i.d.R 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Wer ist antragsberechtigt?
Freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe, Vereine und Verbände im Bereich der außerschulischen Jugendbildung.
Antragsverfahren
Die Antragsfrist der aktuellen Förderperiode endete am 31.03.2026.