Ein Junge sitzt mit Büchern und Heft am Schreibtisch

Landesförderung für Kindertagespflege (§ 32a HKJGB)

Lesedauer:1 Minute

Für jedes Kind wird eine Pauschale gewährt. Dazu muss es am 1. März des Kalenderjahres in einer öffentlich geförderten Kindertagespflege betreut werden. Die Pauschale richtet sich nach der Altersgruppe und der Betreuungszeitkategorie. Die Anzahl der Betreuungsverhältnisse und deren zeitlicher Umfang am 1. März des Kalenderjahres dient damit als Indikator für die Förderleistung der öffentlich geförderten Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich eines Jugendamtes und stellt damit gleichzeitig die Berechnungsgrundlage für die Landesförderung an die Jugendämter dar.

Darüber hinaus erhalten Jugendämter, die Tagespflegepersonen mit BEP-Qualifizierung auf Grundlage einer Satzung einen höheren Anerkennungsbetrag zahlen, eine BEPPauschale in Höhe von 100 EUR pro bei einer BEPqualifizierten Tagespflegeperson betreutes Kind. Mit dieser Förderung soll die Qualifizierung und die Arbeit der Tagespflegepersonen nach dem Bildungs- und Erziehungsplan (BEP) honoriert werden.

Antragsteller sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Jugendämter erhalten die Fördermittel zur Weiterleitung an Tagespflegepersonen. Sie können die Fördermittel unter bestimmten Voraussetzungen auf den von ihnen gezahlten Betrag zur Anerkennung der Förderleistung von Tagespflegepersonen anrechnen.

Die Antragsformulare für die Jugendämter sind auf der Homepage des Regierungspräsidiums KasselÖffnet sich in einem neuen Fenster als zuständige Bewilligungsbehörde eingestellt.

Links:

 

Schlagworte zum Thema