Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX

Nach § 61 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) können Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages ein Budget für Arbeit (BfA) erhalten. Beim BfA handelt es sich um sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse im allgemeinen Arbeitsmarkt.

Das BfA ist eine Leistung der im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM zuständigen Rehabilitationsträger. In der Regel ist das der Träger der Eingliederungshilfe. Mit dem BfA sollen mehr Teilhabemöglichkeiten im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) geschaffen werden, gerade für einen Personenkreis, der als vollerwerbsgemindert in WfbM (Werkstatt für Menschen mit Behinderung) beschäftigt ist, trotz dieses Status aber gerne in Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein möchte.

Das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales und der Landeswohlfahrtsverband Hessen (Fachgebiete Eingliederungshilfe und Integrationsamt) setzen den seit 2018 eingeschlagenen Weg zur Umsetzung des BfA in Hessen gemeinsam fort.

Das Programm

eröffnet dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben und denen von einem Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis angeboten wird, eine Alternative zur Beschäftigung in der Werkstatt.

Das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales und der Landeswohlfahrtsverband Hessen (Fachgebiete Eingliederungshilfe und Integrationsamt) stellen für Einstellungen in der Zeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 zusätzlich zu den Mitteln der Eingliederungshilfe, weitere Mittel aus der Ausgleichsabgabe bereit, um die Anleitung und Begleitung sicherstellen zu können.

Anspruchsberechtigt sind

Personen, die einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben, nachdem sie eine berufliche Bildung erhalten haben.

Leistungen

Arbeitgeber, die anspruchsberechtigten Personen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis anbieten, erhalten einen Lohnkostenzuschuss als Geldleistung vom Landeswohlfahrtsverband Hessen sowie die erforderliche Arbeitsanleitung und -begleitung. Bei Bedarf können weitere Leistungen, beispielsweise eine Arbeitsassistenz, finanziert werden.

Hinsichtlich der wegen der Behinderung erforderlichen Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz können unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberichtigten der Integrationsfachdienst sowie sonstige Personen, beispielsweise Fachkräfte der WfbM oder externe Dienste sowie Betreuungskräfte des Arbeitgebers beauftragt werden.

Voraussetzung

ist, dass Interessierte in einer WfbM gearbeitet oder ein Anrecht auf einen Arbeitsplatz in einer WfbM haben, sowie die Vorlage eines gültigen Arbeitsvertrages über ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit tarifvertraglicher oder ortsüblicher Entlohnung.

Erfreulich ist, dass mittlerweile in allen Landkreisen und kreisfreien Städten Budgets realisiert werden konnten. Alle BfA wurden aus sogenannten Betriebsintegrierten Beschäftigungsplätzen rekrutiert, d.h., die Budgetnehmenden waren bereits auf „Außenarbeitsplätzen“ der WfbM in Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes als Werkstattangehörige beschäftigt. Über 90% der Budgetnehmenden sind zwischen 19 und 40 Jahren alt.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Weitere Informationen sowie Antragsunterlagen erhalten Sie hier: Internetseite des Landeswohlfahrtsverbandes HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Natürlich steht Ihnen auch das Fachreferat im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration, Referat IV 1, Rolf Matthé (Rolf.Matthe@HSM.hessen.de), für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.

 

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