Voraussetzungen für die Erstattung der Dolmetscherkosten:
- Ihr Hörstatus macht die Unterstützung durch Gebärdensprachdolmetschende notwendig.
- Die Vorlage des ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars (Download auf der rechten Seite)
- Ein Nachweis, dass die Leistung aus Anlass einer Corona Schutzimpfung erfolgte.
- Eine Rechnung der Gebärdensprachdolmetscherinnen bzw. Gebärdensprachdolmetscher gemäß dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG)
Bzgl. der Kostenerstattung ist zu beachten:
- Die Erstattungsmöglichkeit der Dolmetscherleistung beschränkt sich analog der Geltendmachung von Sozialleistungen auf den Zeitraum der Impfung sowie die unmittelbare Beratung vor Ort. Zudem können Fahrtkosten und Fahrtzeit gemäß JVEG geltend gemacht werden.
- Es wird davon ausgegangen, dass der für Impfung und Beratung benötigte Zeitraum eine Stunde nicht übersteigt. Sollte es in Einzelfällen darüberhinausgehenden Unterstützungsbedarf geben, bedarf es hierzu weiterführender Informationen.
- Im Falle von Dritt- bzw. Auffrischungsimpfungen ist in der Regel keine Kostenübernahme mehr vorgesehen. Ausnahmen sind bei Auffrischungsimpfungen nur außerhalb von Arztpraxen zulässig und bedürfen der Abstimmung im Vorfeld der Impfung.
- Im Falle von Doppelterminen können Fahrtkosten pro Dolmetscherin bzw. pro Dolmetscher nur einmalig geltend gemacht werden.
Kontakt bei Fragen, Abstimmungsbedarf und zum Einreichen der Unterlagen:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Referat Eingliederungshilfe, Behindertenrechtskonvention, Behindertengleichstellungsgesetz
Sonnenberger Str. 2/2a
61793 Wiesbaden
Mail:
UN-BRK@hsm.hessen.de
Fax: 0611 – 32719 – 3265