Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Entgelttarifvertrag in Hessen allgemeinverbindlich

Die Beschäftigten im Bereich der Sicherheitsdienstleistungen werden in Hessen auch künftig nach Tarif bezahlt. Arbeitsministerin Heike Hofmann hat auf Antrag der beiden Tarifvertragsparteien – des Bundesverbands der Sicherheitswirtschaft (BDSW Landesgruppe Hessen) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di Landesbezirk Hessen) – sowie auf Empfehlung des Tarifausschusses den neuesten Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hessen für allgemeinverbindlich erklärt. Das bedeutet, dass auch nichttarifgebundene Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens Tariflohn zahlen müssen. Der Tarifvertrag gilt damit für rund 20.000 in der Sicherheitsbranche tätige Menschen in Hessen.

„Ein Anspruch auf Tariflohn für alle Beschäftigten ist die Grundlage für angemessene Arbeitsbedingungen. Faire und allgemeinverbindliche Tariflöhne sind auch für die Arbeitgeber von Vorteil, da sie einen fairen und verantwortungsbewussten Wettbewerb unter den Unternehmen fördern“, sagte Ministerin Hofmann.

Insgesamt umfasst die Allgemeinverbindlichkeit zwölf Tarifgruppen in der Sicherheitsbranche. Ab dem 1. März 2024 gelten dort damit Stundensätze von 13,90 Euro bis 17,51 Euro. Die Vergütung für Auszubildende wurde ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärt. Sie erhalten – je nach Ausbildungsjahr – 1.020 Euro, 1.120 Euro oder 1.170 Euro.

„Der Erlass zur Allgemeinverbindlicherklärung unterstreicht die starke Sozialpartnerschaft zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Hessen und ist gleichzeitig wichtiger Beitrag zur Fachkräftesicherung“, so die Ministerin weiter.

Die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen erfolgte am 5. September 2024 im Bundesanzeiger (Fundstelle: BAnz AT 05.09.2024 B4).

Hintergrund

Das Bundesministerium für Arbeit oder das jeweilige Landesministerium kann nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären, wenn beide Tarifvertragsparteien das beantragen und ein aus je drei Vertretern der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften besetzter Tarifausschuss dem Antrag mehrheitlich zustimmt. Damit ist es für den Anspruch auf den Tariflohn unerheblich, ob die Beschäftigten gewerkschaftlich organisiert sind oder der Arbeitgeber tarifgebunden ist.

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