Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Lohn-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk erneut allgemeinverbindlich

Die Beschäftigten im hessischen Friseurhandwerk haben weiterhin Anspruch auf tarifliche Entlohnung. Auf Antrag der beiden Tarifvertragsparteien sowie auf Empfehlung des hessischen Tarifausschusses wurde der zwischen dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Hessen, abgeschlossene Lohn-Tarifvertrag rückwirkend zum 1. Juni 2023 vom Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. „Damit gilt dieser Tarifvertrag für alle Beschäftigten im Friseurhandwerk in Hessen. Das heißt, auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber sind nunmehr verpflichtet, ihren Mitarbeitenden den Tariflohn zu zahlen. Mehr geht natürlich immer“, erklärt Arbeitsministerin Heike Hofmann. „Gerade in personalintensiven Branchen wie dem Friseurhandwerk darf der Wettbewerb – trotz aller bestehenden Herausforderungen – nicht zu Lasten der Beschäftigten geführt werden. Daher begrüße ich ausdrücklich, dass die hessischen Sozialpartner erneut die Möglichkeit zur Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags genutzt haben. Denn Tariflöhne sind die Grundlage guter Arbeits- und Lebensbedingungen, für fairen Wettbewerb und darüber hinaus eine wichtige Hilfe bei der Fachkräftegewinnung und -sicherung in unserem Land“, so Hofmann weiter. 

Steigerung der Stundenlöhne

Im Vergleich zum Vorgängertarifvertrag beträgt die Steigerung der Stundenlöhne zum 1. Juni 2023 ca. zehn Prozent in der Lohngruppe zwei und ca. 17 Prozent in Lohngruppe sieben. Ab dem 1. Juni 2024 erhalten alle Lohngruppen eine weitere Erhöhung um ca. 3,5 Prozent. So hat eine erfahrene Friseurin aktuell einen Anspruch auf mindestens 14,50 Euro Stundenlohn (Lohngruppe 4) und ab dem 1. Juni 2024 auf mindestens 15,01 Euro.

Die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags erfolgte am 29. Januar 2024 im Bundesanzeiger (Fundstelle: BAnz AT 29.01.2024 B13).

Hintergrund:

Das Bundesministerium für Arbeit oder das jeweilige Landesministerium kann nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären, wenn beide Tarifvertragsparteien dies beantragen und ein aus je drei Vertretern der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften besetzter Tarifausschuss dem Antrag mehrheitlich zustimmt. Damit ist es für den Anspruch auf den Tariflohn unerheblich, ob die Beschäftigten in der Gewerkschaft organisiert sind oder der Arbeitgeber tarifgebunden ist.

Kontakt

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Benjamin Donath

Benjamin Donath

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