Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Ministerin Hofmann zur Fortschreibung der Regelbedarfe

Sozialministerin Heike Hofmann hat die Fortschreibung der Regelbedarfe der Sozialhilfe für das kommende Jahr, die auch Einfluss auf die Höhe des Bürgergelds haben, gegen pauschale und undifferenzierte Kritik verteidigt. „Angesichts der Sozialneidkampagne, die die Debatte um das Bürgergeld in den vergangenen Monaten geprägt hat, möchte ich für alle weiteren Gespräche über das Bürgergeld deshalb um Sachlichkeit bitten“, sagte die Ministerin im Rahmen ihrer Rede in der heutigen Bundesratssitzung in Berlin: „2024 haben wir erstmalig eine nennenswerte, dringend nötige Erhöhung der Regelsätze erlebt. Es bedarf Mut, auch in emotionalen Debatten zu Kompromissen zu stehen und neue Regeln wirken zu lassen.“

Die Bürgergeldreform – und mit ihr der Berechnungsmechanismus für die Regelsätze – wurde Ende 2022 beschlossen. Neu war hierbei, dass bei der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe neben der Preis- und Lohnentwicklung nun zusätzlich auch die zuletzt hohe Inflation stärker berücksichtigt wird. Hintergrund der Erhöhung für 2024 waren u.a. die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten und Energiepreise.

Beiträge des Jahres 2024 gelten auch für das Jahr 2025

Stimmen, von der Reform als Ganzes abzukehren, stellte sich die Ministerin entschieden entgegen: „In der Debatte um die Regelsätze wurde immer wieder der Eindruck erweckt, die Beträge würden nach Belieben und aktueller Haushaltslage ‚gewürfelt‘. Wenn wir technische Berechnungsmethoden aber nicht ernst nehmen und glauben, sie auf Stammtischparolen herunterbrechen zu können, nehmen wir die Komplexität unseres Sozialstaats nicht ernst. Es ist auch eine Frage des Respekts gegenüber den Menschen, die wir in Arbeit bringen und deren Existenzminimum wir sichern wollen, diese Debatte sachlich zu führen.“ 

Im kommenden Jahr wird es keine Erhöhung der Regelsätze geben. Bis zur nächsten Neuermittlung werden die Regelbedarfsstufen lediglich fortgeschrieben, die entsprechenden Beträge des Jahres 2024 gelten also auch für das Jahr 2025. Dadurch entstehen keine Mehrausgaben im Bereich des Zweiten, Zwölften und Vierzehnten Sozialgesetzbuches sowie für die sogenannten Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). 

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