Aufruf zur Antragstellung auf Projektförderung zur Inklusiven Ausrichtung von Leistungen und Angeboten der Jugendhilfe im Jahr 2024
Ziel und Zweck der Förderung
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz, das im Jahr 2021 in Kraft getreten ist, wurde das Ziel einer inklusiven Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII verankert. Speziell für den Bereich der Jugendarbeit enthält § 11 SGB VIII die Vorgabe, dass die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden sollen.
Vor diesem Hintergrund fördert das Hessische Ministerium für Soziales und Integration erneut im Rahmen einer experimentellen Erprobung im Jahr 2024 bis zu zehn modellhafte Vorhaben zur inklusiven Ausrichtung der Jugendhilfe. Durch diese Förderungen sollen entsprechende Arbeitsprozesse auf Ebene der Kommunen und der freien Träger in Hessen angeregt und gefördert werden.
Gefördert werden:
- die konkrete Umsetzung von Leistungen und Angeboten der Jugendhilfe mit inklusiver Ausrichtung (außer Kindertagesbetreuung) oder
- Vorhaben zur Entwicklung von Konzepten zur (künftigen) Umsetzung entsprechender Vorhaben oder
- Fortbildungen oder Fachveranstaltungen.
Auch Träger, die bereits in den Jahren 2022 oder 2023 eine Förderung für das Themengebiet erhielten, sind antragsberechtigt.
Was wird gefördert? - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Zuwendung beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (nach Ziffer 5.3 Investitions- und Maßnahmenförderrichtlinie). Besteht ein prozentual höherer Zuschussbedarf ist dies im Antrag besonders zu begründen. Insgesamt stehen für das Jahr 2024 Fördermittel in Höhe von 140.000 Euro zur Verfügung. Es wird die Förderung von bis zu zehn Projekten angestrebt.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Förderfähig sind alle unmittelbar durch das Projekt entstehenden Personal- und Sachausgaben. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind unter anderem Personal- und Sachkosten in Form von lediglich kalkulierten Kosten und Abschreibungen. Darunter fallen Personal- und Sachausgaben, die auch anfallen würden, wenn das Projekt nicht durchgeführt würde. Neueinstellungen oder (zeitlich befristete) Stellenaufstockungen sind davon nicht betroffen.
Wer kann gefördert werden?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (kommunale Träger, Vereine, Institute), die
- entsprechende Erfahrungen im Themenfeld mitbringen,
- im Rahmen des Rechnungswesens die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) beachten,
- die Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel bieten,
- die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sicherstellen können,
- die über ein Schutzkonzept von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt verfügen (siehe auch Antragsverfahren).
Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung durch Privatpersonen nicht möglich ist. Der Träger verpflichtet sich zudem, an mindestens einem Austausch-/Netzwerktreffen zum Thema im Förderzeitraum teilzunehmen.
Zeitraum der Durchführung, Beginn des Projektes
Projektbeginn ist frühestens der 01.04.2024, und es können Projekte mit einer Laufzeit längstens bis 31.12.2024 gefördert werden. Mit dem Projekt darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Projektbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem zu fördernden Projekt (Zuwendungszweck) steht.
Antragsverfahren
Die Anträge können ab sofort schriftlich eingereicht werden. Die Antragsfrist endet grundsätzlich am 31.01.2024. Mit der Umsetzung der genehmigten Projekte darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die einzureichenden Anträge sollen folgende Punkte enthalten:
Allgemeine Angaben zum Projekt: Name, Trägerin bzw. Träger (inkl. Rechtsform) und Ansprechperson, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon
Finanzierungsplanung: aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung. Die Zuwendungsbehörde prüft den Antrag sowie den Finanzierungsplan und legt fest, welche Einnahmen und Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden können.
Projektbeschreibung:
Ziele/Maßnahmen: Zielgruppe, Methoden, Struktur, Ablauf, Anliegen, Dokumentation, Evaluation
Vernetzung/Kooperation: Zusammenarbeit mit (sozialen) Akteuren vor Ort, z.B. Schulen, Vereinen, Initiativen, Betrieben, Organisationen, weiteren fördernden Stellen, kommunaler Verwaltung etc., ggf. Einbindung in die bestehenden Strukturen der Jugendarbeit/Jugendhilfe
Kompetenz im Themenfeld: Darstellung bisheriger Aktivitäten und Erfahrungen im Arbeitsfeld, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Schutzkonzept des Trägers zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt
Rechtsverbindliche Unterschrift der beantragenden Stelle.
Darüber hinaus ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.
Auswahlverfahren
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration wählt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aus den eingehenden Projektvorschlägen förderwürdige Anträge aus, die im Jahr 2024 realisiert werden können. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
Rechtsgrundlagen
Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und der Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie (IMFR) in der jeweils geltenden Fassung.
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO zu erklären.
Prüfungsrechte
Zuwendungsempfänger haben jede von der Bewilligungsbehörde oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung sowie Evaluierungen zu unterstützen. Weiter darf die Bewilligungsbehörde die Verwendung der bewilligten Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen (auch elektronisch geführte) sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO). Die Verwendungsnachweisführung erfolgt durch einen Verwendungsnachweis bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Diese sind dem Zuwendungsgeber nach Projektende vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.
Ihre Anträge richten Sie per Post an:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Referat II 3 A
Sonnenberger Str. 2/2a
65193 Wiesbaden
sowie vorab per E-Mail an jugend@hsm.hessen.de, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.
Ansprechpersonen für Rückfragen und Erläuterungen:
Anne Moll, Tel.: 0611/3219-3068
Filomena Berg, Tel.: 0611/3219-3222