Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine und die Beendigung der Gasexporte durch Russland haben einen überproportional starken Anstieg der Energiepreise zur Folge gehabt. Im Jahr 2022 waren Haushaltskunden mit einer Verdopplung ihrer Energiekosten konfrontiert. Energieversorger können ihre Einkaufspreise wegen langfristiger Vertragsbindungen oftmals nur verzögert an ihre Kunden weitergeben. Weitere Preiserhöhungen in 2023 sind nicht auszuschließen.
Eine gesicherte Versorgung mit Energie und Warmwasser zählt aber zu den elementaren Grundbedürfnissen des Lebens. Deshalb will die Hessische Landesregierung zusätzlich zu den Entlastungsmaßnahmen des Bundes in Hessen mit weiteren Maßnahmen auf die steigenden Energiekosten reagieren und schafft damit ein Förderprogramm für den Zeitraum ab 01. Januar 2022 bis Ende der Heizperiode 2023/2024.
Der Härtefallfonds wird eingerichtet, um finanzielle Unterstützung für Menschen in Härtefällen bereitzustellen, die aufgrund von Energieschulden in eine finanzielle Notlage geraten sind. Der Härtefallfonds finanziert unerwartete und unverschuldete Belastungen, die nicht durch eigenes Einkommen, Vermögen oder einen anderen vorrangig erbrachten Transferleistungsanspruch oder durch bundesseitig aufgelegte bzw. noch aufzulegende Härtefallregelungen ausgeglichen werden können.
Der Härtefallfonds richtet sich gezielt an Menschen mit niedrigem Haushaltseinkommen, die die Sperre nicht durch eigenes Einkommen abwenden oder beenden können. Bei den Energiesperren kann es sich sowohl um Strom- als auch um Heizenergiesperren (Gas, Fernwärme) handeln. Der Härtefallfonds leistet Unterstützung in Form einer Billigkeitsleistung an Verbraucherinnen und Verbraucher (Kunden) leitungsgebundener Energieträger. Der Härtefallfonds leistet jeweils einmalig pro Versorgungsvertrag bzw. Zählerstelle, also einmalig für die Vermeidung oder Aufhebung einer Stromsperre und einmalig für die Vermeidung oder Aufhebung einer Heizenergiesperre.
Der Härtefallfonds übernimmt bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch Energieschulden von Privathaushalten, die ihre Heizenergie von leitungsgebundenen Energieträgern als Mieterinnen und Mieter über die Vermieterinnen und Vermieter beziehen und deren Kosten als Teil der Mietnebenkosten abgerechnet werden.
Leistungen können an Personen gewährt werden, die ihren Erstwohnsitz in Hessen haben und keine laufenden Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Die Unterstützung wird auf Antrag gewährt. Voraussetzung für die Leistung des Härtefallfonds ist Ihre Bereitschaft, die Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle, eine Beratungsstelle eines Sozial- oder Wohlfahrtsverbandes, des Mieterbundes oder der Verbraucherzentrale Hessen in Anspruch zu nehmen.
Der Antrag ist ausschließlich mit Hilfe der Beratungsstellen bei der Verbraucherzentrale Hessen zu stellen. Eine Härtefallkommission prüft Ihren Antrag auf Grundlage der Förderrichtlinie und spricht nach pflichtgemäßen Ermessen eine Empfehlung über die Gewährung der Leistung (Votum) aus. Nach der Prüfung leitet die Härtefallkommission den Antrag an das Regierungspräsidium Kassel mit einem begründeten Entscheidungsvorschlag zu. Das Regierungspräsidium Kassel entscheidet als Bewilligungsbehörde abschließend über den Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung in Textform mit. Das Regierungspräsidium veranlasst bei Bewilligung dann die Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen, welches die Energiesperre angedroht oder bereits vollzogen hat oder an die Vermieterin bzw. den Vermieter.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Leistung aus dem Härtefallfonds. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderrichtlinie des Landes Hessen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen im Rahmen der Umsetzung des Härtefallfonds zur Verhinderung von Energiesperren für Privathaushalte tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.