Förderrichtlinie zum Energie-Härtefallfonds

Förderrichtlinie des Landes Hessen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen im Rahmen der Umsetzung des Härtefallfonds zur Verhinderung von Energiesperren für Privathaushalte

Präambel

Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine und die Beendigung der Gasexporte durch Russland haben einen überproportional starken Anstieg der Energiepreise zur Folge gehabt. Im Jahr 2022 waren Haushaltskunden mit einer Verdopplung ihrer Energiekosten konfrontiert. Energieversorger können ihre Einkaufspreise wegen langfristiger Vertragsbindungen oftmals nur verzögert an ihre Kunden weitergeben. Weitere Preiserhöhungen ab 2023 sind nicht auszuschließen.

Eine gesicherte Versorgung mit Energie und Warmwasser zählt zu den elementaren Grundbedürfnissen des Lebens. Deshalb will die Hessische Landesregierung zusätzlich zu den Entlastungsmaßnahmen des Bundes in Hessen mit weiteren Maßnahmen auf die steigenden Energiekosten reagieren und schafft damit ein Förderprogramm für den Zeitraum ab 01.01.2022 bis Ende der Heizperiode 2023/2024.

1. Regelungszweck

Das Land Hessen gewährt auf Grundlage des § 53 Landeshaushaltsordnung Billigkeitsleistungen als freiwillige Unterstützungen von Privathaushalten im Rahmen des Härtefallfonds zur Verhinderung von Energiesperren leitungsgebundener Energieträger (Gas, Strom und Fernwärme) - im weiteren Verlauf der Richtlinie als Gruppe „Kunden“ benannt.

Der Härtefallfonds übernimmt auch in Form einer einmaligen Billigkeitsleistung Energieschulden von Privathaushalten, die ihre Heizenergie von leitungsgebundenen Energieträgern über die Vermieterinnen und Vermieter beziehen und deren Kosten als Teil der Mietnebenkosten abgerechnet werden – im weiteren Verlauf der Richtlinie als Gruppe „Mieter“ benannt.

Der Härtefallfonds wurde eingerichtet, um finanzielle Unterstützung für Menschen in Härtefällen bereitzustellen, die aufgrund von Energieschulden in eine finanzielle Notlage geraten sind. Der Härtefallfonds finanziert unerwartete und unverschuldete Belastungen, die nicht durch eigenes Einkommen, Vermögen oder einen anderen vorrangig erbrachten Transferleistungsanspruch oder durch bundesseitig aufgelegte bzw. noch aufzulegende Härtefallregelungen ausgeglichen werden können.

2. Gegenstand und Zeitraum der Billigkeitsleistung

Gegenstand der Billigkeitsleistungen sind einmalige Finanzhilfen zur Abwendung von Energiesperren oder zur Begleichung von Rückständen bei der Begleichung von jährlichen Heizkostennachzahlungen, die ab dem 1. Januar 2022 eingetreten sind oder angedroht werden.

Der Gesamtförderzeitraum teilt sich in zwei Phasen:

  • Phase 1 erstreckt sich vom 1. Januar 2022 bis 30. September 2023.
  • Phase 2 erstreckt sich vom 1. Oktober 2023 bis 30. April 2024.

Fristen für die Antragsstellung

Eine Antragsstellung für die Phase 1 für "Kunden" ist frühestens ab dem 1. Juli 2023 und bis zum 31. März 2024 möglich.

Eine Antragsstellung für die Phase 2 für "Kunden" ist frühestens ab dem 1. Januar 2024 und bis zum 31. Oktober 2024 möglich.

Eine Antragsstellung für die Phase 2 für "Mieter" ist frühestens ab dem 1. Januar 2024 und bis zum 31. Dezember 2025 möglich.

3. Begünstigte der Billigkeitsleistung

Billigkeitsleistungen können an Personen gewährt werden, die ihren Erstwohnsitz in Hessen haben und keine laufenden Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Die Leistung wird im Gültigkeitszeitraum dieser Richtlinie pro Haushalt einmalig pro Versorgungsvertrag je Versorgungs- bzw. Zählerstelle in der Höhe gewährt, die im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist, um die Energiesperre(n) zu verhindern bzw. zu beenden.

Die Billigkeitsleistung wird direkt an das Energieversorgungsunternehmen gezahlt, welches die Energiesperre angedroht oder bereits vollzogen hat.

Bei Mietern, die ihre Heizenergie über die Vermieterinnen und Vermieter beziehen und deren Kosten als Teil der Mietnebenkosten abgerechnet werden, wird die Billigkeitsleistung direkt an die Vermieterinnen und Vermieter gezahlt.

4. Leistungsvoraussetzungen (Härtefall)

Ein Härtefäll liegt vor, wenn die Haushaltsgemeinschaft aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihre Energieschulden (Heiz- und Verbrauchsenergie) nicht vollständig begleichen kann und deren Schulden nicht oder nur darlehensweise vom Träger der sozialen Grundsicherung oder der Sozialhilfe übernommen werden. Die Schulden dürfen nicht auf einem unverhältnismäßigen Mehrverbrauch in der den Schulden zugrundeliegenden Abrechnungsperiode beruhen.

Unter „unverhältnismäßigem Mehrverbrauch“ versteht man in der Regel einen nicht nachvollziehbaren überdurchschnittlichen Mehrverbrauch im Vergleich zur Vorabrechnungsperiode.

Die Übernahme von Darlehensschulden im Rahmen der Billigkeitsleistung erfolgt nur in ganz seltenen Ausnahmefällen, um eine schwere Härte für betroffene Privathaushalte zu mildern.

Leistungsvoraussetzungen für „Kunden“ sind:

  • eine Energiesperre ist angedroht bzw. bereits umgesetzt
    und
  • tragfähige Abwendungszahlungsvereinbarungen (u.a. Ratenzahlungsvereinbarung) mit dem Energieversorger im Verfahren mit den Beratungsstellen konnten nicht erreicht werdenund
  • Anträge auf Übernahme der Rückstände beim Energieversorger wurden von den Leistungsbehörden abgelehnt
  • ein Härtefall im Sinne der obigen Definition
    und
  • ein positives Votum der Härtefallkommission liegt vor.

Leistungsvoraussetzungen für „Mieter“ sind:

  • fällige Forderung aus jährlicher Heizkostenabrechnung von mindestens 100 Euro (entsprechend § 19 Abs. 2 StromGVV/GasGVV)
    und
  • Anträge auf Übernahme der Rückstände bei der Begleichung von jährlichen Heizkostennachzahlungen wurden von den Leistungsbehörden abgelehnt
    und
  • ein Härtefall im Sinne der obigen Definition
    und
  • ein positives Votum der Härtefallkommission liegt vor.

5. Art, Umfang und Höhe der Leistung

Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird als freiwillige Geldleistung (Billigkeitsleistung) gewährt.

Die Höhe der Billigkeitsleistung darf die Forderung – beginnend ab 1. Januar 2022 – nicht übersteigen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Leistung aus dem Härtefallfonds.

Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

6. Verfahren

6.1 Antrag

Die Unterstützung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag beinhaltet das Einverständnis zur Einholung von Auskünften und Einsichtnahmen in Akten, eine Entbindung von der Schweigepflicht sowie eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung.

Der Antrag wird mit Hilfe der Beratungsstelle (Ziffer 6.3) ausschließlich elektronisch über die Härtefallkommission an das Regierungspräsidium Kassel als Bewilligungsbehörde gestellt.

Dem Antrag sind Nachweise, die die Angaben im Antrag bestätigen, beizufügen.

Antragsberechtigt in der Gruppe „Kunden“ ist der Vertragspartner des Energieversorgers und in der Gruppe „Mieter“ der Mieter der Mietwohnung.

6.2 Beizufügende Angaben bzw. Unterlagen

Beizufügende Angaben bzw. Unterlagen sind:

  • Kopie des Personaldokuments / der Meldebescheinigung
  • Zahl und namentliche Nennung der im Haushalt gemeldeten Personen
  • Angaben zum Einkommen der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft
  • Einkommensnachweise der letzten drei Monate
  • Angabe zu regelmäßigen Ausgaben des Haushalts (z.B. Miete, Darlehen etc.) und außergewöhnlichen Belastungen
  • Eigenerklärung, dass die erforderlichen Mittel zur Verhinderung oder Aufhebung der Sperre oder zur Begleichung von Rückständen bei der Begleichung von jährlichen Heizkostennachzahlungen nicht bzw. nicht vollständig durch den Einsatz aus dem laufenden Haushaltseinkommen aufgebracht werden können
  • Eigenerklärung, dass keine laufenden Transferleistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG erfolgt
  • In Bezug auf den Antrag auf Übernahme der Rückstände beim Energieversorger oder bei der Begleichung von jährlichen Heizkostennachzahlungen ist der Ablehnungsbescheid der Leistungsbehörde vorzulegen
  • Eigenerklärung, dass die Leistungen nach dem Wohngeld-Plus-Gesetz nicht ausreichen, Heizschulden zu begleichen
  • Kenntnisnahme des Antragstellenden, dass eine Beantragung unter bewusster Täuschung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Billigkeitsleistung strafrechtlich verfolgt werden kann und bereits erbrachte Leistungen zurückgefordert werden
  • Zustimmung des Antragsstellenden, dass die Härtefallkommission und die Bewilligungsbehörde vom Antragstellenden jederzeit während und nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens die unverzügliche Vorlage der erforderlichen Unterlagen verlangen kann (z. B. Einkommensnachweise, Gehalts- und Kontoauszüge, Leistungsbescheide etc.)
  • Zustimmung des Antragsstellenden, dass der bewilligte Betrag direkt an das Versorgungsunternehmen oder an die Vermieterinnen und Vermieter ausgezahlt wird
  • Auskunft darüber, ob die Übernahme der Energieschulden gleichzeitig bereits an anderer Stelle beantragt wurde
  • Nachweis über stattgefundene Beratung durch eine Beratungsstelle und
  • Eine Bescheinigung über das Votum der Härtefallkommission mit den maßgeblichen Erwägungen.

Zusätzlich beizufügende Angaben bzw. Unterlagen für „Kunden“ sind:

  • Angaben der Kundennummer und Versorgungsstelle bzw. Zählernummer des Energieversorgers
  • Sperrandrohung oder Sperrnachweis des Energieversorgers inklusive einer Aufstellung über die Höhe der ausstehenden Zahlungen beim Energieversorger
  • Aktuelle Verbrauchsabrechnung des Energieversorgers und Verbrauchsabrechnung der Vorabrechnungsperiode

Zusätzlich beizufügende Angaben bzw. Unterlagen für „Mieter“ sind:

  • Ein Mietvertrag, der die Kosten für die Heizenergie ausweist und
  • Eine Kopie der aktuellen Betriebskostenabrechnung, aus der hervorgeht, wie hoch die Heizkosten für die Antragsstellerin bzw. den Antragsteller sind (jährliche Heizkostenabrechnung) und eine Kopie der Betriebskostenabrechnung der Vorabrechnungsperiode

6.3 Verfahrensablauf

Der Entscheidung geht immer eine Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle, eine Beratungsstelle eines Sozial- oder Wohlfahrtsverbandes, des Mieterbundes oder der Verbraucherzentrale Hessen voraus.

Die Härtefallkommission prüft den Antrag auf Grundlage dieser Richtlinie und spricht nach pflichtgemäßen Ermessen (Ziffer 4) eine Empfehlung über die Gewährung der Leistung (Votum) aus. Sie beachtet dabei auch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach der Prüfung leitet die Härtefallkommission den Antrag an das Regierungspräsidium Kassel mit einem begründeten Entscheidungsvorschlag zu.

Das Regierungspräsidium Kassel entscheidet über den Antrag. Das Regierungspräsidium folgt dem Entscheidungsvorschlag der Härtefallkommission, es sei denn, es liegen besondere Umstände (beispielsweise offensichtlich fehlende/fehlerhafte Unterlagen, Erschöpfung der Mittel des Landeshaushalts) vor.

Das Regierungspräsidium Kassel teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Entscheidung in Textform mit und veranlasst bei Bewilligung die Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen, welches die Energiesperre angedroht oder bereits vollzogen hat oder an die Vermieterinnen und Vermieter.

Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regierungspräsidium Kassel
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel

7. Gewährung und Auszahlung der Leistung

Zahlungsempfangende sind bei antragstellenden „Kunden“ die Energieversorgungsunternehmen bzw. bei antragstellenden „Mietern“ die Vermieterinnen und Vermieter der antragsstellenden Person.

Das Regierungspräsidium Kassel erstellt und versendet als Bewilligungsbehörde einen Bescheid an die Antragstellerin oder dem Antragsteller und informiert den Energieversorger oder die Vermieterinnen und Vermieter im Bewilligungsfall über die beabsichtigte Leistung.  

Mit der Auszahlung der Leistung an das Energieversorgungsunternehmen oder die Vermieterinnen und Vermieter wird von ihrer zweckentsprechenden Verwendung ausgegangen. Im Falle der Kenntnis von einer zweckwidrigen Verwendung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller dies der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

8. Härtefallkommission

Bei der Verbraucherzentrale Hessen wird eine pluralistisch besetzte Härtefallkommission gebildet. Dieser gehören an

je eine Vertreterin oder ein Vertreter mit jeweils einer Stimme

  • des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (Vorsitz),
  • des Hessischen Ministeriums der Finanzen und
  • der Verbraucherzentrale Hessen (einschließlich Leitung der Geschäftsstelle) sowie
  • der Energieversorgungsunternehmen, benannt durch den Verband Kommunaler Unternehmen Landesgruppe Hessen (VKU) und den Landesverband der Energie- und Wasserwirtschaft Hessen/Rheinland-Pfalz e V. (LDEW) (nur bei Anträgen von „Kunden“),
  • der Vermieterinnen und Vermieter, benannt durch den Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e.V. und den Verband Haus und Grund e.V. (nur bei Anträgen von „Mieter“),
  • der Kommunen, benannt durch den Hessischen Städte- und Gemeindebund,
  • des Sozialverbands VdK Hessen-Thüringen,
  • des Deutschen Mieterbunds Landesverband Hessen und
  • der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen.

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration übernimmt den Vorsitz der Härtefallkommission und hat zudem ein Vetorecht. Die Verbraucherzentrale Hessen richtet für die Härtefallkommission eine Geschäftsstelle ein.

Anschrift der Härtefallkommission:

Verbraucherzentrale Hessen e. V.
Geschäftsstelle Härtefallkommission
Große Friedberger Straße 13 – 17
60313 Frankfurt am Main

9. Auskunfts- und Prüfrechte

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die rechtmäßige Antragstellung der bewilligten Billigkeitsleistung durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.

Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn diese vom Land Billigkeitsleistungen gewährt bekommen. Bei Billigkeitsleistungen erstreckt sich die Prüfung auf die zugrundliegenden Voraussetzungen (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 3 LHO).

10. Monitoring und Berichtswesen

Monitoring: Zum Zweck des Finanzcontrollings, der Steuerung und der Berichterstattung stellt die Verbraucherzentrale Hessen dem Regierungspräsidium und dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration zweiwöchentlich Daten zu folgenden Indikatoren zur Verfügung:

  • Soziodemographische Merkmale der Antragstellenden (Alter, Zahl der Haushaltsmitglieder, Wohnbezirk)
  • Art der Sperre bzw. Sperrandrohung (Strom, Gas)
  • Zahl der gestellten und bewilligten Anträge
  • Höhe der beantragten Leistung
  • Weitere Indikatoren in Absprache mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration

11. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Die Antragstellerin oder der Antragsteller erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zur Durchführung des Gewährungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (z. B. Name, Anschrift) und über die Höhe der Billigkeitsleistung in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Härtefallfonds weitergegeben werden können. Wird diese Einwilligung nicht erklärt oder im Nachgang widerrufen, führt dies dazu, dass keine Billigkeitsleistung gewährt werden kann oder eine bereits bewilligte Leistung zurückgefordert wird.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss in der Datenschutzerklärung bestätigen, dass die in Ziffer 6.2. neben dem Antragssteller genannten im Haushalt gemeldeten Personen und bei der Gruppe „Mieter“ auch die Vermieterin oder der Vermieter der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten zugestimmt haben.

12. Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und zum 31. Dezember 2024 außer Kraft. Die Veröffentlichung der Richtlinie erfolgt im Landesportal Hessen (www.hessen.de).

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