Der Träger einer Einrichtung (§ 45a SGB VIII) , in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten (z.B. Einrichtungen der Jugendhilfe, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Minderjährige, Internate und Schülerwohnheime), bedarf nach § 45 SGB VIII für den Betrieb dieser Einrichtung einer Erlaubnis. Der Einrichtungsbetrieb darf erst nach Erteilung dieser Erlaubnis aufgenommen werden. Dies gilt auch für neue Einrichtungsteile. Der Antrag zur Betriebserlaubnis ist über das örtlich zuständige Jugendamt dem Landesjugendamt im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration zuzuleiten, welches eine abschließende Prüfung vornimmt und den Bescheid erteilt.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Betriebserlaubnis ist, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung umfassend gewährleistet ist. Dazu muss vom Einrichtungsträger nachgewiesen werden, dass die dem Zweck und der pädagogischen Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt werden, die gesellschaftliche und sprachliche Integration der Kinder und Jugendlichen unterstützt wird sowie deren gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung sichergestellt werden. Außerdem müssen zum Schutz und zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen ein Beteiligungs- und Beschwerdekonzept sowie ein Präventions- und Schutzkonzept vorgelegt werden. Der Träger muss zudem die für den Betrieb der Einrichtungen erforderlich Zuverlässigkeit besitzen.
In Hessen stehen derzeit insgesamt rund 12.000 vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration als Landesjugendamt genehmigte Plätze in mehr als 700 (teil-)stationären Einrichtungen bzw. Einrichtungsteilen der Jugendhilfe zur Verfügung.
Eine Erlaubnis wird nicht benötigt für den Betrieb:
- einer Jugendfreizeiteinrichtung, einer Jugendbildungseinrichtung, einer Jugendherberge oder eines Schullandheims,
- eines Schülerheims bzw. eines Internats, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
- einer Einrichtung, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.