Ein junger Mann betritt ein Zimmer mit einem Koffer

Jugendhilfeeinrichtungen

Der Träger einer Einrichtung (§ 45a SGB VIII) , in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten (z.B. Einrichtungen der Jugendhilfe, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Minderjährige, Internate und Schülerwohnheime), bedarf nach § 45 SGB VIII für den Betrieb dieser Einrichtung einer Erlaubnis. Der Einrichtungsbetrieb darf erst nach Erteilung dieser Erlaubnis aufgenommen werden. Dies gilt auch für neue Einrichtungsteile. Der Antrag zur Betriebserlaubnis ist über das örtlich zuständige Jugendamt dem Landesjugendamt im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration zuzuleiten, welches eine abschließende Prüfung vornimmt und den Bescheid erteilt.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Betriebserlaubnis ist, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung umfassend gewährleistet ist. Dazu muss vom Einrichtungsträger nachgewiesen werden, dass die dem Zweck und der pädagogischen Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt werden, die gesellschaftliche und sprachliche Integration der Kinder und Jugendlichen unterstützt wird sowie deren gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung sichergestellt werden. Außerdem müssen zum Schutz und zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen ein Beteiligungs- und Beschwerdekonzept sowie ein Präventions- und Schutzkonzept vorgelegt werden. Der Träger muss zudem die für den Betrieb der Einrichtungen erforderlich Zuverlässigkeit besitzen.

In Hessen stehen derzeit insgesamt rund 12.000 vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration als Landesjugendamt genehmigte Plätze in mehr als 700 (teil-)stationären Einrichtungen bzw. Einrichtungsteilen der Jugendhilfe zur Verfügung.

Eine Erlaubnis wird nicht benötigt für den Betrieb:

  • einer Jugendfreizeiteinrichtung, einer Jugendbildungseinrichtung, einer Jugendherberge oder eines Schullandheims,
  • eines Schülerheims bzw. eines Internats, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
  • einer Einrichtung, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

Die seitens des Landesjugendhilfeausschusses Hessen beschlossenen „Richtlinien für (teil-)stationäre Einrichtungen in Hessen, die gemäß § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen (außer Tageseinrichtungen für Kinder) – Einrichtungsrichtlinien (§§ 45 ff. SGB VIII)“ steht als PDF zur Verfügung.

 

Zur Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII von Einrichtungen der Jugendhilfe (außer Kindertageseinrichtungen) kann auf folgende Formulare, Arbeitshilfen und fachliche Empfehlungen hingewiesen werden:

  • Antrag auf Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII
  • Meldebogen für besondere Vorkommnisse nach § 47 SGB VIII
  • Leitfaden zur Meldung besonderer Vorkommnisse nach § 47 SGB VIII
  • Landesjugendhilfeausschuss Hessen: Richtlinien für (teil-)stationäre Einrichtungen in Hessen, die gemäß § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen (außer Tageseinrichtungen für Kinder)
  • Landesjugendhilfeausschuss Hessen: Empfehlungen zu den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten junger Menschen in Einrichtungen

Die oben stehenden Dokumente sind über die örtlich zuständigen Einrichtungsaufsichten bei den Jugendämtern erhältlich oder können per E-Mail unter jugend@hsm.hessen.de angefragt werden.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat verschiedene fachliche Empfehlungen zum Betrieb (teil-)stationärer Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Betriebserlaubniserteilung und Aufsicht herausgegeben:

  • Empfehlungen zur Fachkräftegebot in erlaubnispflichtigen (teil-)stationären Einrichtungen
  • Empfehlungen Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren im Rahmen der Betriebserlaubniserteilung für Einrichtungen der Erziehungshilfe
  • Sexuelle Grenzverletzungen, Übergriffe und Gewalt in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen nach §§45 ff. SGB VIII. Handlungsleitlinien zur Prävention und Intervention
  • Radikalisierung und Extremismus in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Beratung und Aufsicht bei Angeboten der stationären Erziehungshilfemit freiheitsentziehenden Maßnahmen (feM)

Diese und weitere Empfehlungen stehen unter folgendem Link zur Verfügung: http://www.bagljae.de/content/empfehlungen/Öffnet sich in einem neuen Fenster.

Die Arbeitsgemeinschaft „Berater Kinder- und Jugendvertretungen Hessen“ hat in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration das „Organisationshandbuch für gelingende Kinder- und Jugendvertretung“ Öffnet sich in einem neuen Fensterherausgegeben.

Informationen zur Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII finden sich unter diesem Link.Öffnet sich in einem neuen Fenster

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