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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Hessen baut Unterstützung für Wohnungslosenhilfe aus

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration stellt zur finanziellen Unterstützung von Kommunen und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe zusätzliche 500.000 Euro für durch die Pandemie weiterhin entstehenden Mehrausgaben bereit.

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Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration stellt zur finanziellen Unterstützung von Kommunen und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe zusätzliche 500.000 Euro für durch die Pandemie weiterhin entstehenden Mehrausgaben bereit. Die Fördermittel stammen aus dem Sondervermögen Corona und werden zwischen dem 01. Juli 2021 und dem 31. März 2022 für Kosten, die durch die Unterbringung, Betreuung und Versorgung von obdachlosen, wohnsitzlosen und wohnungslosen Menschen anfallen, gewährt.„Obdach-, Wohnsitz- und Wohnungslose sind Menschen, die der Pandemie besonders schutzlos ausgeliefert und dadurch in besonderem Maße belastet sind. Die Fördermittel sind eine wichtige Hilfe, um die bestehenden Versorgungskonzepte zusätzlich zu stützen“, sagt der hessische Sozialminister Kai Klose.

Die Einrichtungen der Obdachlosenhilfe sehen sich aktuell großen Schwierigkeiten gegenüber – um ihre Hilfe in gewohntem Umfang anzubieten, müssen materiell wie personell erheblich Ressourcen aufgewendet werden: Der Bedarf der Betroffenen muss weiter gedeckt werden, was aufgrund der notwendigen Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln aber oft nur eingeschränkt machbar ist. Auch eine enge Belegung der Notunterkünfte ist in Anbetracht der Infektionsgefahr nicht möglich. Obdachlose, die entweder mit SARS-CoV-2 infiziert oder bereits an Covid-19 erkrankt sind, können außerdem nicht in den herkömmlichen Unterkünften unterkommen. „Die Aufstockung der Fördermittel ist zum einen für die weiterhin erforderliche Neuschaffung von Notunterkünften und die Unterbringung unter Quarantänebedingungen notwendig, zum anderen für Betreuung und Versorgung sowie die Ausstattung mit Hygieneartikeln“, so Minister Klose weiter.

Antragsberechtigt sind Kommunen und freie Träger, die Einrichtungen oder Notunterbringung betreiben. Eine Antragstellung ist bis zum 31. Januar 2022 möglich.

Benötigte Dokumente finden sie hier zum Download:

Alice Engel

Alice Engel

Alice Engel

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