Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration macht aufgrund der Vorgaben des Bundes-Infektionsschutzgesetzes und der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes bekannt, in welchen Landkreisen und kreisfreien Städten, die Regeln der Bundesnotbremse aufgrund der Angaben des Robert Koch-Instituts gelten.
Dort findet sich künftig auch die Einordnung aller Gebietskörperschaften aufgrund ihrer jeweiligen Inzidenzen und die daraus folgenden Regelungen im Überblick, die infolge des Kabinettbeschlusses der Hessischen Landesregierung vom 12. Mai 2021 in Gebietskörperschaften mit einer Inzidenz unter 100 gelten:
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Hessenweite Hotline 0800- 555 4666 oder alternativ 0 611 32 111 000 (für Anrufe aus dem Ausland bitte 0049 vorwählen) oder Kontakt via Mail: buergertelefon@stk.hessen.de