Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung außerhalb der eigenen Wohngemeinde, so muss die Wohngemeinde nach § 28 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) der Standortgemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zahlen.
Der gesetzliche Kostenausgleich sieht einen Rechenweg für eine pauschalierte Kostenerstattung vor. Der zugrundeliegende Personalbedarf für das „gemeindefremde“ Kind richtet sich nach dem Mindestpersonalbedarf, berechnet nach den Regelungen des Hessischen Kinderförderungsgesetzes (§ 25c HKJGB). Abzuziehen sind pauschal der Elternbeitrag (1/3 der errechneten Betriebskosten) sowie die Landesförderung (siehe hierzu Berechnungsbeispiel Download1).
Hierbei sind die Schwerpunktkitapauschale, die Kleinkitapauschale oder die Pauschale zur Förderung von Kindern mit Behinderung auf alle Kinder der Kita umzulegen und abzuziehen, da es sich hierbei um einrichtungsbezogene Förderungen handelt. Für die Berechnung des auf das Kind entfallenden und von den Betriebskosten abzuziehenden Anteils der nach § 32 Abs. 2a HKJGB gewährten Gute-Kita-Pauschale muss der jeweilige Faktor für das Kind, für den der Kostenausgleich berechnet wird, berücksichtigt werden (Kinder U3 sowie Kinder Ü3 mit Behinderung Faktor 3; Kinder U3 mit Behinderung Faktor 6; Kinder Ü3 Faktor 1).
Die Pauschalen der Landesförderung sind für das betreute Kind abzuziehen, ungeachtet dessen, ob das Kind bereits zum Stichtag des 1. März eines Jahres betreut wurde oder nicht (pauschale Betrachtung).
Grundsätzlich gilt der Vorrang der interkommunalen Vereinbarung, d.h., sofern Kommunen eine Vereinbarung über den Kostenausgleich treffen, geht diese dem gesetzlichen Kostenausgleich vor.
Die Empfehlung von 2011 (siehe Download 2) wurde zwar vor dem Hintergrund des § 28 HKJGB in der damaligen Fassung erarbeitet, kann aber auch nach geänderter Rechtslage eine Hilfestellung für interkommunale Vereinbarungen sein.