Förderaufruf

Landesprojekt zur Digitalisierung der anerkannten Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) auf dem Weg zum "Blended Counseling".

Einleitung

Das Land Hessen ist gemäß § 4 Abs. 1 SchKG für die Sicherstellung der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen verantwortlich.

Während der Pandemie zeigt sich, wie wichtig die Digitalisierung der Beratung für die Ratsuchenden ist.

Um dies auch zukünftig dauerhaft und flächendeckend gewährleisten zu können, soll im Rahmen eines Projektes der Weg zum „Blended Counseling“ in den vom Land Hessen gemäß SchKG anerkannten Beratungsstellen gefördert werden. Beim „Blended Counseling“ handelt es sich um eine Beratungsmethode, die Präsenzberatung mit virtuellen Formaten (Video, Telefon, E-Mail, Chat) kombiniert.

Da es sich hierbei um ein neues Projekt auf diesem Gebiet handelt, welches nicht seitens des Landes Hessen in Eigenregie durchgeführt werden kann, sucht dieses geeignete Bewerberinnen und Bewerber zur Durchführung, die über Erfahrungen auf dem Gebiet der Beratungsangebote nach dem SchKG verfügen und auch die in diesem Kontext notwendigen Anforderungen an den Arbeitsplatz der Beratenden anerkannter Beratungsstellen besser einschätzen können.

Ziel der Förderung

Ziel ist es, ein Konzept zu entwickeln und umzusetzen, um „Blended Counseling“ in allen anerkannten Beratungsstellen nach dem SchKG umsetzen zu können und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Darin eingeschlossen ist die Entwicklung vernetzter Strukturen und abgestimmter Maßnahmen.

In konzeptioneller Hinsicht soll am Ende der Projektlaufzeit ein hessenweiter Leitfaden als Handreichung einschließlich einheitlicher Qualitätsstandards stehen.

Gegenstand der Förderung

Ein Schwerpunkt der Förderung soll eine Konzeptentwicklung mit entsprechender Unterstützung in der Umsetzung digitaler Beratung zum „Blended Counseling“ in Hessen sein.

Beispielhafte Förderungen und Maßnahmen können sein:

  • Einrichtung einer Koordinierungsstelle zur Durchführung der Digitalisierung aller anerkannten Beratungsstellen nach dem SchKG
  • Eine Projektbegleitende Evaluation sowie unterschiedliche kooperative Praxisforschungsprojekte mit Partnerinnen und Partnern
  • Verknüpfung von Präsenzberatung mit digitalen Beratungsformaten im Rahmen der Beratungsmethode des Blended Counseling
  • Qualifizierung der Fachkräfte zu Datenschutzregelungen, u.a. auch in Bezug auf Sicherheit im Bereich des Datenschutzes insbesondere unter Berücksichtigung des noch umzusetzenden OZG
  • Projektbezogene Qualifizierungsangebote zur Anwendung digitaler Beratungsformate
  • Workshops
  • Fachtagungen

Zeitraum der Durchführung

Die Haushaltsmittel stehen für die Haushaltsjahre 2022 bis 2024 zur Verfügung. Die Projektdurchführung soll noch im Haushaltsjahr 2022 begonnen werden und Ende 2024 abgeschlossen sein.

Art und Umfang der Förderung

Das Land Hessen gewährt ausgewählten Projekten nach Maßgabe von §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), den hierzu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und der Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie (IMFR) einen Zuschuss in Form einer Zuwendung.

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Rahmen einer Vollfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Für das Projekt stehen bis zu 500.000 Euro Fördermittel zur Verfügung, die sich wie folgt auf die einzelnen Jahre verteilen:

2022:   53.000 Euro

2023: 212.000 Euro

2024: 235.000 Euro.

Zuwendungsempfänger

Als Zuwendungsempfänger kommen freie, kommunale und andere rechtsfähige Träger, auch im Verbund, in Betracht, die

  • entsprechend der gesetzlichen Vorgaben anerkannte Beratungsstellen nach dem SchKG unterhalten,
  • im Rahmen des Rechnungswesens die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) beachten,
  • die Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel bieten.

Antragsverfahren

Die Anträge können ab sofort schriftlich eingereicht werden.

Die Antragsfrist endet grundsätzlich zum Freitag, den 11.11.2022.

Mit der Umsetzung der genehmigten Projekte kann erst begonnen werden, wenn dies durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration schriftlich bestätigt wurde. Dies wird voraussichtlich am 18.11.2022 der Fall sein.

Die einzureichenden Anträge sollen folgende Punkte enthalten:

1. Allgemeine Angaben zum Projekt: Name, Trägerin bzw. Träger (inkl. Rechtsform) und Ansprechperson, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon

2. Kosten- und Finanzierungsplanung: aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung

3. Ziele/Maßnahmen: Zielgruppe, Methoden, Struktur, Ablauf, Anliegen

4. Vernetzung/Kooperation: Zusammenarbeit mit Partnerinnen und Partnern, z.B. anderen anerkannten Trägern nach dem SchKG

5. Kompetenz im Themenfeld: Darstellung bisheriger Aktivitäten und Erfahrungen im Arbeitsfeld, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiterinnen

6. Nachhaltigkeit/Einschätzungen: Kontinuität im Engagement, Verstetigung des Projektes, Bedeutung des Projektes für den Ausbau der Beratungsstellen nach dem SchKG und damit auch für die Qualität der Beratung

7. Rechtsverbindliche Unterschrift der beantragenden Stelle/n.

Darüber hinaus ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen. dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzuq nach § 15 UStG berechtigt ist.

Diesbezüglich und zur Erfüllung weiterer Voraussetzungen, beachten Sie bitte auch die Ausführungen am Ende der Ausschreibung.

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration wählt aus den eingehenden Projektvorschlägen förderwürdige Anträge aus, die in dem Zeitraum von, beginnend noch in 2022 bis Ende 2024 realisiert werden können.

Die Auswahl über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel entschieden. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes.

Ihre Anträge senden Sie per Post an:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Referat V2,
Sonnenberger Str. 2/2a in
65193 Wiesbaden

sowie

vorab per E-Mail an sylvia.grau-heimann@hsm.hessen.de, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.

Ansprechperson für Rückfragen und Erläuterungen: Sylvia Grau-Heimann, E-Mail: sylvia.grau-heimann@hsm.hessen.de; Telefon-Nr.: 0611/3219-3016

Hinweise zur Antragstellung:

Aufgrund bisheriger Erfahrungen wird auf folgende Punkte besonders hingewiesen:

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn:

Zuwendungen für Projektförderungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dagegen sind noch nicht rechtlich bindende Planungen und Anfragen in der Regel zulässig.

Kosten- und Finanzierungsplan:

Der Kosten- und Finanzierungsplan einer Maßnahme hat alle Einnahmen und Ausgaben (auch Zuschüsse von Dritten), die zu einem Projekt gehören, zu enthalten. Die Zuwendungsbehörde prüft den Antrag sowie den Kosten- und Finanzierungsplan und legt fest, welche Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden können.

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind unter anderem Personal- und Sachkosten in Form von lediglich kalkulierten Kosten und Abschreibungen. Darunter fallen Personal- und Sachausgaben, die auch anfallen würden, wenn das Projekt nicht durchgeführt würde (sogenannte Eh-da-Kosten). Neueinstellungen oder (zeitlich befristete) Stellenaufstockungen sind davon nicht betroffen.

Antragsteller, die sich überwiegend aus Zuwendungen des Landes finanzieren, haben bei den Personalausgaben das Besserstellungsverbot nach Nr. 1.3 ANBest-P zu beachten.

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