Eine junge Frau schiebt ein Fahrrad durch einen Stadtteil

Offene/aufsuchende Kinder- und Jugendarbeit

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Aufruf zur Antragstellung auf Projektförderung zur Ausweitung der Aufsuchenden Jugendarbeit in ländlichen Gebieten in den Jahren 2024 und 2025

Präambel

Das Programm zur Förderung der Aufsuchenden Jugendarbeit in ländlichen Gebieten ist in zwei Phasen geplant. Im Jahr 2023 wurden in der Phase 1 Projekte zur Bedarfsermittlung und Konzepterstellung gefördert. In Phase 2 ist vorgesehen, die konkrete Durchführung und Verstetigung von Projekten über den Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu fördern.  Dabei werden auch Träger zur Antragstellung aufgefordert, die zwar nicht an der Phase 1 des Förderaufrufs teilgenommen haben, aber über eine innovative Konzeption für Projekte der Aufsuchenden Jugendarbeit in ländlichen Gebieten verfügen und diese experimentell erproben wollen. 

Ziel und Zweck der Förderung

Nach §11 SGB VIII sind jungen Menschen zur Förderung ihrer Entwicklung Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Aufsuchende bzw. Mobile Jugendarbeit stellt darauf aufbauend einen Ansatz von Jugendarbeit dar, mit dem insbesondere junge Menschen erreicht werden sollen, die andere Angebote der Jugendarbeit nicht nutzen (können). Dies kommt insbesondere in ländlichen Räumen zum Tragen, in denen keine oder nur wenige Angebote der Jugendarbeit existieren.

Vor diesem Hintergrund fördert das Hessische Ministerium für Soziales und Integration im Rahmen einer experimentellen Erprobung im Jahr 2024/2025 bis zu acht Vorhaben zur Ausweitung der Aufsuchenden Jugendarbeit in ländlichen Gebieten. Die Vorhaben sollen sich dabei am vom Landesjugendhilfeausschuss beschlossenen „Orientierungsrahmen Mobile Jugendarbeit“ orientieren. http://www.mja-hessen.de/ Öffnet sich in einem neuen Fenster       

Was wird gefördert? - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Zuwendung beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (nach Ziffer 5.3 Investitions- und Maßnahmenförderrichtlinie). Besteht ein prozentual höherer Zuschussbedarf ist dies im Antrag besonders zu begründen. Insgesamt stehen für die experimentelle Phase (Phase 2) Fördermittel in Höhe von 140.000 Euro im Jahr 2025 und 150.000 Euro im Jahr 2025 zur Verfügung. Es wird die Förderung von bis zu acht Projekten angestrebt.

Zuwendungsfähige Ausgaben

Förderfähig sind alle unmittelbar durch das Projekt entstehenden Personal- und Sachausgaben. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind unter anderem Personal- und Sachkosten in Form von lediglich kalkulierten Kosten und Abschreibungen. Darunter fallen Personal- und Sachausgaben, die auch anfallen würden, wenn das Projekt nicht durchgeführt würde. Neueinstellungen oder (zeitlich befristete) Stellenaufstockungen sind davon nicht betroffen.

Wer kann gefördert werden?

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (kommunale Träger, Vereine, Institute), die

  • entsprechende Erfahrungen im Themenfeld mitbringen,
  • über entsprechende Konzepte verfügen, die unter Beteiligung der Zielgruppe entstanden sind,
  • im Rahmen des Rechnungswesens die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) beachten,
  • die Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel bieten,
  • die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sicherstellen können,
  • die über ein Schutzkonzept von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt verfügen (siehe auch Antragsverfahren).

Es sind sowohl Träger, die bereits Förderungen des HMSI im Themengebiet Aufsuchende Jugendarbeit erhalten haben, antragsberechtigt, als auch Träger, die nicht an der Phase 1 teilgenommen haben. Zentral ist, dass die eingereichten Konzepte zur Umsetzung und Verstetigung mit Beteiligung der Zielgruppe entstanden sind. Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung durch Privatpersonen nicht möglich ist. Für Teilnehmer an der Phase 1 der Maßnahme besteht kein Rechtsanspruch auf die Fortführung der Förderung in Phase 2.

Zeitraum der Durchführung, Beginn des Projektes

Projektbeginn ist frühestens der 01.03.2024 und es können Projekte mit einer Laufzeit längstens bis 31.12.2025 gefördert werden. Mit dem Projekt darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Projektbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem zu fördernden Projekt (Zuwendungszweck) steht.

Antragsverfahren

Die fördertechnische Abwicklung erfolgt durch das Regierungspräsidium Kassel. Die Anträge können ab sofort schriftlich eingereicht werden. Die Antragsfrist endet grundsätzlich am 31.12.2023. Mit der Umsetzung der genehmigten Projekte darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.

Die einzureichenden Anträge sollen folgende Punkte enthalten:

1. Allgemeine Angaben zum Projekt: Name, Trägerin bzw. Träger (inkl. Rechtsform) und Ansprechperson, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon

2. Finanzierungsplanung (Antragsmuster beigefügt): aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung. Die Zuwendungsbehörde prüft den Antrag sowie den Finanzierungsplan und legt fest, welche Einnahmen und Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden können.

3. Projektbeschreibung

  • Ziele/Maßnahmen: Zielgruppe, Methoden, Struktur, Ablauf, Anliegen, Dokumentation, Evaluation
  • Vernetzung/Kooperation: Zusammenarbeit mit (sozialen) Akteuren vor Ort, z.B. Schulen, Vereinen, Initiativen, Betrieben, Organisationen, weiteren fördernden Stellen, kommunaler Verwaltung etc., ggf. Einbindung in die bestehenden Strukturen der Jugendarbeit/Jugendhilfe
  • Kompetenz im Themenfeld: Darstellung bisheriger Aktivitäten und Erfahrungen im Arbeitsfeld, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

4. Schriftliche Befürwortung des Projektes durch das örtliche Jugendamt

5. Schutzkonzept des Trägers zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt

6. Rechtsverbindliche Unterschrift der beantragenden Stelle.

Darüber hinaus ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.

Auswahlverfahren

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration wählt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aus den eingehenden Projektvorschlägen förderwürdige Anträge aus, die in den Jahren 2024 bis 2025 realisiert werden können. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

Rechtsgrundlagen

Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und der Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie (IMFR) in der jeweils geltenden Fassung. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbe-stimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO zu erklären.

Prüfungsrechte

Zuwendungsempfänger haben jede von der Bewilligungsbehörde oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung sowie Evaluierungen zu unterstützen. Weiter darf die Bewilligungsbehörde die Verwendung der bewilligten Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen (auch elektronisch geführte) sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO). Die Verwendungsnachweisführung erfolgt durch einen Verwendungsnachweis bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Diese sind dem Zuwendungsgeber nach Projektende vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

Ihre Anträge richten Sie per Post an:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Referat II 3 A
Sonnenberger Str. 2/2a
65193 Wiesbaden

sowie vorab per E-Mail an jugend@hsm.hessen.de, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.

Ansprechpersonen für Rückfragen und Erläuterungen:

Anne Moll, Tel.: 0611/3219-3068
Daniela Karlowski, Tel.: 0611/3219-3235

Ein Schwerpunkt der öffentlichen Jugendhilfe ist die Offene Kinder- und Jugendarbeit. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit beispielsweise in Jugendhäusern oder -zentren stehen niedrigschwellig für alle Kinder und Jugendlichen offen und bedürfen keiner Mitgliedschaft oder anderen Voraussetzungen.

2022 hat sich die Landesarbeitsgemeinschaft Offene Kinder- und Jugendarbeit in Hessen gegründet, um Akteure im Themengebiet zu vernetzen und Impulse zu setzen.

Ein Bestandteil der offenen Kinder- und Jugendarbeit ist die mobile/ aufsuchende Jugendarbeit. Mobile Jugendarbeit versteht sich als niedrigschwelliges Angebot vor Ort und begibt sich hierfür an Treffpunkte von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Raum. In Hessen setzt sich die LAG Streetwork / Mobile Jugendarbeit Hessen e.V. für die Vernetzung und Fortbildung der Akteure sowie für die Fortentwicklung des Themenfelds auf Landesebene ein. Die LAG hat Leitlinien für Mobile Jugendarbeit / Streetwork erstellt, welche seitens des Landesjugendhilfeausschusses als landesweite Empfehlung beschlossen wurden. Nähere Informationen finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster

In den Jahren 2019 bis 2021 wurde auf Anregung des Fachausschusses Jugendarbeit des Landesjugendhilfeausschusses und unter der Federführung des bsj Marburg die seitens des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration finanzierte Studie „Wozu Jugendarbeit? Studie zu den Potentialen und zum Nutzen Offener Kinder- und Jugendarbeit in Hessen“ durch die Frankfurt University of Applied Sciences durchgeführt. Die Studie, welche auch die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Arbeit von Jugendhäusern untersucht hat, kann hierÖffnet sich in einem neuen Fenster heruntergeladen werden.

Die Landesarbeitsgemeinschaft Soziale Brennpunkte Hessen hat in eine seitens des des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration geförderten Publikation Praxisbeispiele für Offene Kinder- und Jugendarbeit während der Corona-Pandemie zusammengestellt. Die Publikation kann hierÖffnet sich in einem neuen Fenster heruntergeladen werden.

Umfangreiche Informationen und fachliche Anregungen zur Offenen Kinder- und Jugendarbeit bietet die Internetplattform „Alles Wissen in der Offenen JugendarbeitÖffnet sich in einem neuen Fenster“ und der Internetauftritt des Bundesarbeitsgemeinschaft Offene Kinder- und JugendarbeitÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Projekte freier und öffentlicher Träger

Im Rahmen eines Förderaufrufes fördert die Landesregierung im Jahr 2023 fünf Projekte der Aufsuchenden Jugendarbeit in ländlichen Gebieten mit rund 116.000 Euro.

Das Projekt Aufsuchende Jugendarbeit in Gladenbach des Vereins zur Förderung bewegungs- und sportorientierter Jugendsozialarbeit e.V. (bsj Marburg) überprüft, welche Formate der Jugendarbeit für die Gemeinde Gladenbach passend sind. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf queeren Jugendlichen. Mit niedrigschwelligen und partizipativen Methoden wie Sozialraumbegehungen und Online-Befragungen sollen Bedarfe ermittelt und Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit vor Ort ergänzt und weiterentwickelt werden.

Im Projekt JuLa-Treff – Jugend auf dem Land plant der Landkreis Schwalm-Eder die Einrichtung einer Koordinierungsstelle auf Kreisebene. Gemeinsam mit den beteiligten Städten und Gemeinden erhebt sie den Bedarf an Jugendangeboten. Individuelle Interessen und Bedürfnisse der jungen Menschen werden so in eine fachliche und fachpolitische Dimension übersetzt und für eine Planung handhabbar gemacht. Hieraus soll für den Landkreis ein schlüssiges Konzept zur mobilen Jugendarbeit entstehen.

Mit dem Projekt Mobile Daten und Mobile Jugendarbeit in Cölbe leider nur eingeschränkt verfügbar möchte der Verein Junge Entwicklung Fördern eine Bedarfserhebung in Cölbe zur Weiterentwicklung der klassischen Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit durchführen, um bedarfs- und sozialraumorientierte Angebote der Mobilen/Aufsuchenden Jugendarbeit für Jugendliche anbieten zu können. Ziel ist ein Konzept, das mit Beteiligung von Jugendlichen erstellt wird und die konkrete Gestaltung der Angebote der Aufsuchenden Jugendarbeit in der Kommune beschreibt. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Zielgruppe der Jugendlichen, die von den bisherigen Angeboten der Jugendarbeit nicht erreicht wurden. Neben klassischen Methoden sollen niedrigschwellige digitale Tools wie eine Online-Befragung eingesetzt werden.

Der St. Elisabeth-Verein Marburg e.V. plant in seinem Projekt eine Erweiterung der bestehenden Care-Leaver-Sprechstunde. Mit diesem Projekt werden junge Menschen im Alter von 17 bis 27 Jahren angesprochen, die zuvor in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe gelebt haben. Zielsetzung der Maßnahme ist, dass junge Menschen Zugang zu Angeboten der Jugendhilfe nach § 11 SGB VIII (Jugendarbeit) und §13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit) erhalten. Dieses Projekt skizziert einen Brückenschlag zwischen den Angeboten der Hilfen zur Erziehung und den Angeboten der Jugendarbeit. Durch ein niedrigschwelliges Setting wird an die freiwilligen Angebote der Jugendarbeit herangeführt. Das Projekt wird in die bestehenden Strukturen der Jugendarbeit eingebunden.

Die Jugendförderung der Stadt Pfungstadt plant eine Bedarfsermittlung und konzeptionelle Weiterentwicklung der Angebote der Jugendarbeit in Pfungstadt. Ziel ist, an den Anliegen und Bedarfen der Jugendlichen ausgerichtet neue Räume und Aneignungsmöglichkeiten für Jugendliche in Pfungstadt zu erschließen. Die Bedarfserhebung basiert auf partizipativer Projektarbeit mit unterschiedlichen Gruppen von Jugendlichen, dabei soll auch der Hessentag als Veranstaltung genutzt werden. Die Ergebnisse werden zur (Weiter-)Entwicklung und Ausweitung der Angebote der Mobilen Jugendarbeit in Pfungstadt sowie bestehender Netzwerke und Kooperationen genutzt. Eine Projektgruppe Dialog mit Kommunalpolitik und Verwaltung soll jugendgerechte und zielführende Formen des Dialogs zwischen Jugendlichen und Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern entwickeln.

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