Aufruf zur Antragstellung auf Projektförderung zur Ausweitung der Aufsuchenden Jugendarbeit in ländlichen Gebieten in den Jahren 2024 und 2025
Präambel
Das Programm zur Förderung der Aufsuchenden Jugendarbeit in ländlichen Gebieten ist in zwei Phasen geplant. Im Jahr 2023 wurden in der Phase 1 Projekte zur Bedarfsermittlung und Konzepterstellung gefördert. In Phase 2 ist vorgesehen, die konkrete Durchführung und Verstetigung von Projekten über den Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu fördern. Dabei werden auch Träger zur Antragstellung aufgefordert, die zwar nicht an der Phase 1 des Förderaufrufs teilgenommen haben, aber über eine innovative Konzeption für Projekte der Aufsuchenden Jugendarbeit in ländlichen Gebieten verfügen und diese experimentell erproben wollen.
Ziel und Zweck der Förderung
Nach §11 SGB VIII sind jungen Menschen zur Förderung ihrer Entwicklung Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Aufsuchende bzw. Mobile Jugendarbeit stellt darauf aufbauend einen Ansatz von Jugendarbeit dar, mit dem insbesondere junge Menschen erreicht werden sollen, die andere Angebote der Jugendarbeit nicht nutzen (können). Dies kommt insbesondere in ländlichen Räumen zum Tragen, in denen keine oder nur wenige Angebote der Jugendarbeit existieren.
Vor diesem Hintergrund fördert das Hessische Ministerium für Soziales und Integration im Rahmen einer experimentellen Erprobung im Jahr 2024/2025 bis zu acht Vorhaben zur Ausweitung der Aufsuchenden Jugendarbeit in ländlichen Gebieten. Die Vorhaben sollen sich dabei am vom Landesjugendhilfeausschuss beschlossenen „Orientierungsrahmen Mobile Jugendarbeit“ orientieren. http://www.mja-hessen.de/ Öffnet sich in einem neuen Fenster
Was wird gefördert? - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Zuwendung beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (nach Ziffer 5.3 Investitions- und Maßnahmenförderrichtlinie). Besteht ein prozentual höherer Zuschussbedarf ist dies im Antrag besonders zu begründen. Insgesamt stehen für die experimentelle Phase (Phase 2) Fördermittel in Höhe von 140.000 Euro im Jahr 2025 und 150.000 Euro im Jahr 2025 zur Verfügung. Es wird die Förderung von bis zu acht Projekten angestrebt.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Förderfähig sind alle unmittelbar durch das Projekt entstehenden Personal- und Sachausgaben. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind unter anderem Personal- und Sachkosten in Form von lediglich kalkulierten Kosten und Abschreibungen. Darunter fallen Personal- und Sachausgaben, die auch anfallen würden, wenn das Projekt nicht durchgeführt würde. Neueinstellungen oder (zeitlich befristete) Stellenaufstockungen sind davon nicht betroffen.
Wer kann gefördert werden?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (kommunale Träger, Vereine, Institute), die
- entsprechende Erfahrungen im Themenfeld mitbringen,
- über entsprechende Konzepte verfügen, die unter Beteiligung der Zielgruppe entstanden sind,
- im Rahmen des Rechnungswesens die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) beachten,
- die Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel bieten,
- die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sicherstellen können,
- die über ein Schutzkonzept von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt verfügen (siehe auch Antragsverfahren).
Es sind sowohl Träger, die bereits Förderungen des HMSI im Themengebiet Aufsuchende Jugendarbeit erhalten haben, antragsberechtigt, als auch Träger, die nicht an der Phase 1 teilgenommen haben. Zentral ist, dass die eingereichten Konzepte zur Umsetzung und Verstetigung mit Beteiligung der Zielgruppe entstanden sind. Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung durch Privatpersonen nicht möglich ist. Für Teilnehmer an der Phase 1 der Maßnahme besteht kein Rechtsanspruch auf die Fortführung der Förderung in Phase 2.
Zeitraum der Durchführung, Beginn des Projektes
Projektbeginn ist frühestens der 01.03.2024 und es können Projekte mit einer Laufzeit längstens bis 31.12.2025 gefördert werden. Mit dem Projekt darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Projektbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem zu fördernden Projekt (Zuwendungszweck) steht.
Antragsverfahren
Die fördertechnische Abwicklung erfolgt durch das Regierungspräsidium Kassel. Die Anträge können ab sofort schriftlich eingereicht werden. Die Antragsfrist endet grundsätzlich am 31.12.2023. Mit der Umsetzung der genehmigten Projekte darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
Die einzureichenden Anträge sollen folgende Punkte enthalten:
1. Allgemeine Angaben zum Projekt: Name, Trägerin bzw. Träger (inkl. Rechtsform) und Ansprechperson, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon
2. Finanzierungsplanung (Antragsmuster beigefügt): aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung. Die Zuwendungsbehörde prüft den Antrag sowie den Finanzierungsplan und legt fest, welche Einnahmen und Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden können.
3. Projektbeschreibung
- Ziele/Maßnahmen: Zielgruppe, Methoden, Struktur, Ablauf, Anliegen, Dokumentation, Evaluation
- Vernetzung/Kooperation: Zusammenarbeit mit (sozialen) Akteuren vor Ort, z.B. Schulen, Vereinen, Initiativen, Betrieben, Organisationen, weiteren fördernden Stellen, kommunaler Verwaltung etc., ggf. Einbindung in die bestehenden Strukturen der Jugendarbeit/Jugendhilfe
- Kompetenz im Themenfeld: Darstellung bisheriger Aktivitäten und Erfahrungen im Arbeitsfeld, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
4. Schriftliche Befürwortung des Projektes durch das örtliche Jugendamt
5. Schutzkonzept des Trägers zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt
6. Rechtsverbindliche Unterschrift der beantragenden Stelle.
Darüber hinaus ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.
Auswahlverfahren
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration wählt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aus den eingehenden Projektvorschlägen förderwürdige Anträge aus, die in den Jahren 2024 bis 2025 realisiert werden können. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
Rechtsgrundlagen
Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und der Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie (IMFR) in der jeweils geltenden Fassung. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbe-stimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO zu erklären.
Prüfungsrechte
Zuwendungsempfänger haben jede von der Bewilligungsbehörde oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung sowie Evaluierungen zu unterstützen. Weiter darf die Bewilligungsbehörde die Verwendung der bewilligten Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen (auch elektronisch geführte) sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO). Die Verwendungsnachweisführung erfolgt durch einen Verwendungsnachweis bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Diese sind dem Zuwendungsgeber nach Projektende vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.
Ihre Anträge richten Sie per Post an:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Referat II 3 A
Sonnenberger Str. 2/2a
65193 Wiesbaden
sowie vorab per E-Mail an jugend@hsm.hessen.de, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.
Ansprechpersonen für Rückfragen und Erläuterungen:
Anne Moll, Tel.: 0611/3219-3068
Daniela Karlowski, Tel.: 0611/3219-3235