Arbeitszeitgestaltung

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Die Arbeitszeit ist eines der zentralen Ordnungselemente des Wirtschafts- und Arbeitslebens. Sie regelt den Umfang der vom Beschäftigten zu erbringenden Leistungen und ist wichtige Grundlage für die Vergütung dieser Arbeitsleistungen.

Die weitgehend europäisch harmonisierten Arbeitszeiten bilden den äußeren Gestaltungsrahmen und setzen aus Gründen des Gesundheitsschutzes für die Beschäftigten Grenzen bei der täglichen Höchstarbeitszeit und regeln u.a. auch Pausen und Ruhezeiten. Häufig vereinbaren die Sozialpartner allgemeine tarifliche und betriebliche Regelungen zur Arbeitszeit flächendeckend für eine ganze Branche.

Die Gestaltung der Arbeitszeit hat große Bedeutung für die Beschäftigungsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei der Arbeitszeitgestaltung ist darauf zu achten, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge übermäßiger Ermüdung und Erschöpfung durch Arbeitsüberlastung gar nicht erst eintreten bzw. minimiert werden. Deshalb legt das Arbeitszeitgesetz die Grundnormen dafür fest, wann und wie lange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland höchstens arbeiten dürfen.

Es schafft mit seinen Rahmenbedingungen einen weiten Spielraum für die Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten. Der Sonn- und Feiertagsschutz wird durch ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot gewährleistet. Arbeiten sind an diesen Tagen nur ausnahmsweise unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen zulässig.

Info Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.

Arbeitszeit ist nicht nur Vollarbeit. Auch Zeiten mit geringer Inanspruchnahme am Arbeitsplatz, also Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten in vollem Umfang als Arbeitszeit. Bei Rufbereitschaft zählt je doch nur die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Arbeit herangezogen wird.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Die Ruhezeit kann in bestimmten Branchen auf 10 Stunden verkürzt werden.

Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.

In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen zur werktäglichen Arbeitszeit, zu Pausen- und Ruhezeiten sowie zur Sonn- und Feiertagsruhe zugelassen werden.

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