„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung arbeitszeitrechtlich geschützt.“ Diese Formulierung findet sich sowohl im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland als auch in der Verfassung des Landes Hessen. Mit ihr räumt der Verfassungsgeber dem Bedürfnis des Menschen nach Freizeit und Erholung einen hohen Stellenwert ein. Gewisse Tage sollen für alle Menschen arbeitsfrei bleiben. Das werktägliche Leben soll zur Ruhe kommen.
Gesetzliche Ausnahmen
Es gibt eine Vielzahl von Ausnahmen im Gesetz, um die Bereitstellung lebenswichtiger Arbeiten im Gesundheitswesen und im Notfall gewährleisten zu können sowie um Arbeiten durchzuführen, die nicht an Werktagen erledigt werden können.
Die Mehrzahl der Ausnahmen betrifft Arbeiten in den Bereichen:
- Daseinsvorsorge (z.B. medizinische Versorgung und Pflege von Kranken sowie die Versorgung von Tieren;
- chemische und technologische Prozesse, die sich nicht für einen Tag unterbrechen lassen sowie Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten;
- Dienstleistungen (z.B. gastronomische Betriebe, Taxiunternehmen, Verkehrsbetriebe) sowie
- Freizeitgestaltung (z.B. Theater, Konzerte, Sportaktivitäten oder Freizeiteinrichtungen) und
- in Notfällen.
Behördliche Ausnahmen
Auf Antrag kann die zuständige Aufsichtsbehörde zum Beispiel in folgenden Fällen Ausnahmen von Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zulassen:
- Für das Handelsgewerbe (z.B. Haus- und Ordermessen) an bis zu 10 Sonn- und Feiertagen pro Jahr,
- zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens an bis zu 5 Sonn- und Feiertagen im Kalenderjahr,
- zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur an einem Sonntag,
- wenn bei weitgehender Ausnutzung der gesetzlich zulässigen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
Ausgleichsregelung
Für Arbeiten an einem Sonn- und Feiertag müssen die Beschäftigten einen Ersatzruhetag erhalten. Dieser ist für die Sonntagsarbeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen zu gewähren. Bei Arbeiten an einem Feiertag beträgt die Frist acht Wochen. Den Beschäftigten stehen grundsätzlich 15 arbeitsfreie Sonntage im Jahr zu. Durch tarifliche Regelungen kann diese Zahl in bestimmten Branchen reduziert werden. Hinsichtlich der Arbeitsdauer, der Pausen- und Ruhezeitregelungen gelten die Bestimmungen zur werktäglichen Arbeitszeit entsprechend.